Sondernutzungsrecht Gartenfläche

7 Antworten

Sondernutzungsrecht = alleiniges Gebrauchsrecht

Was dir das nützt, kannst du dir nur selbst beantworten. Es verhindert zumindest, dass andere diesen Teil des Grundstücks nutzen dürfen, obwohl es der gesamten Gemeinschaft gehört.

Die Erlaubnis in eurer Teilungserklärung ist abschließend. Nur die Dinge, welche dort erlaubt sind, kannst du tun. Für alle anderen Dinge brauchst du nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 22 Abs. 1) die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Ein Sichtschutz in Form einer Holzwand oder anhand von Lebensbäumen, würde meines Erachtens nicht mehr unter die gärtnerische Gestaltung fallen. Das wird aber bei Uneinigkeit letztlich ein Richter entscheiden müssen, weil dies eine Ermessensfrage ist, die man, ohne die Details zu kennen, nicht mit Ja oder Nein beantworten kann.

nunja, du würdest ja mit dem sichtschutz einen teil des gemeinsamen gartens nur für dich beanspruchen und somit den anderen einen anteiol "klauen"

Es geht ja, soviel ich dich verstehe, um eine Anbringung eines Sichtschutzes aus Holz, das an deiner Terrasse drangebaut / angehängt als Windfang bzw. Sichtschutz dienen soll. Hier geht es letztendlich um die Art der Anbringung, wenn sie einem Sturm stand halten soll, dann müsste diese Holzwand (warum nicht aus undurchsichtigem Glas?) fest verankert werden, also in den Fliesen und an das Bauwerk. Falls dies so der Fall sein solltte, dann hat der Hausverwalter sehr wohl recht, wenn er eine Zustimmung aller übrigen Miteigentümer des Hauses verlangt.

Ich habe selbst so etwas für meine ETW vor 20 Jahren unternommen, und alle Unterlagen (auch Zeichnung und Pläne des Herstellers) vor der Eigentümerversammlung dem Verwalter übergeben. In einem hierfür extra erstellten TOP wurde dann dieser Wunsch auf der Versammlung besprochen und positiv von den anderen Eigentümern entschieden. Somit sind alle Unsicherheiten durch einen Beschluss beseitigt.

Wenn Du einen Sichtschutz aus Pflanzen (wie zum Beispiel Lebensbäumen) errichtest, dann handelt es sich hier doch um eine Art der gärtnerischen Gestaltung! Von daher verstehe ich den Einwand der Hausverwaltung nicht. Von daher würde ich auf eine Holzwand verzichten und den Sichtschutz aus Pflanzen planen - und der Hausverwaltung bzw. der Eigentümer-gemeinschaft gegenüber mit der gärtnerischen Gestaltung argumentieren.

Tabaluga1961  26.09.2013, 15:07

das Pflanzen von Bäumen un dSträuchern ist schon eine bauliche Veränderung. Und die Viecher wachsen - dann erklärt sich der Einwand der hausverwaltung.

http://www.ich-habe-es-geschafft.de/sondernutzungsrecht-garten.html

Das Pflanzen einer Hecke auf dem gemeinschaftlichen Grundstück ist keine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG

koch234  26.09.2013, 19:14

http://www.ich-habe-es-geschafft.de/sondernutzungsrecht-garten.html

Die Randbepflanzung eines Grundstücks hat die Aufgabe Schutz vor Sicht, Lärm, Geruch und Staub zu gewähren, ohne dass Vorschriften bestehen, mit welchen Pflanzen (Bäume oder Sträucher) diese Eigenschaften erreicht werden sollen. Bei einer gärtnerischen Umgestaltung sind diese Vorgaben zu berücksichtigen, wenn für die Sondernutzung einzelner Gartenflächen eine Rasen- und Randbepflanzung vorgesehen ist. OLG Hamburg, Beschluss, 2 Wx 49/92

Es kommt also auf die Ausformulierung des Sondernutzungsrechts an, wenn da keine Auflagen vorgesehen sind ... viel Erfolg.

Auch noch interessant für deine Sache:

Der Ermessungsspielraum der Wohnungseigentümer im Rahmen "ordnungsmäßiger" Verwaltung ist für Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen bei Gartenanlagen im Hinblick auf das nicht geplante Wachstum einer Anpflanzung und eine dadurch eintretende Veränderung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage weit zu fassen. OLG Hamm, 15 W 163/95

Alles pflanzliche lässt sich da in Erwägung ziehen, alles an Holz, Ton, Steine, Scher... also Zäunen ist also gestrichen.

Wenn aber Gartenhaus, Schuppen erlaubt sind, kann man die doch zusätzlich auf die Grenze stellen!?