Nutzung des Gemeinschaftsgarten
Bitte um Hilfe
In unserer Wohnanlage ist ein Gemeinschaftsgarten, denn ich als Hausmeister (und Eigentümer) stets pflege. Leider schließt der Gemeinschaftsgarten gleich an einem Garten mit Sondernutzungsrecht an. Diese Mieter und der Eigentümer sehen den Gemeinschaftsgarten als ihren an. Die Wohnanlage hat 17 Eigentümer (2 Häuser) und es leben hauptächlich ältere Menschen dort. Es ist sehr ruhig. Nach dem ganzen Ärger mit diesen sozielen unerträglichen Mieter, jetzt die Frage: Kann ich eine Sitzgelegenheit (Holz) aufbauen und diese stehen lassen. Und wie sieht es in Sachen Wäscheständer und kleiner Kinderspielplatz aus? Momentan ist so ziemlich alles verpflanzt und jere wird beschimpft der diesen Garten betritt. Können sie mir bitte helfen und wo außer unser Hausverwaltung, die nicht sonderlich motiviert ist, kann man sich erkundigen. MfG
2 Antworten
Sofern der vorgelagerte Garten ein Sondernutzungsrecht unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer ist und die Teiliungserklärung nicht anderes hinsichtlich der Erreichbarkeit des öffentlichen Teils, der nur über dieses Sondernutzugnsrecht erreichbar ist, regelt, hat dieser Gartenteil nur einen Sinn für den Eigentümer des Sondernutzungsrechtes und die übrigen Miteigentümer besitzen das Gemeinschaftsrecht an einem Hubschrauberlandeplatz! Da müßte ansonsten die Teilungserklärung mit einem allstimmigen Beschluß - nicht Mehrheitsbechluß! - geändert werden. Vielleicht helfen Geld und gute Worte beim Sondernutzungnbsberechtigten dabei, eine solchen Beschluß zu fassen!?! Niemand außer dem Berechtigten des Sondernutzungsrechtes darf den Gemeinschaftsgarten unter Nutzung des Zuganges über das Sondernutzungsrecht betreten!
muss die versammlung drüber abstimmen, was wer darf auf dem gemeinschaftseigentum
er darf es definitiv nicht seinem sondereigentum zuschlagen
da kann er schimpfen wie er will, da zeigt man ihm mit einer geste, was man davon hält
er nutzt doch angeblich den gemeinschaftsgarten, der an sein snr grenzt zusätzlich als snr, wie ich es verstehe
auf seinem snr kann er natürlich machen, was er will, es geht ums gemeinschaftseigentum
ach das meinst du....
ja das wär natürlich etwas blöde....
die anderen eigentümer könnten dann aber vielleicht über öffentliches land den gemeinsschatsanteil erreichen, indem sie ums haus gehen und über den zaun klettern, das snr wird den gemeinschaftsgarten ja wohl nicht umschließen.^.
Davon kann keine Rede sein! Beantwortet wurde die Frage lediglich hinsichtlich des Zurtritts über das Sondernutzungsrecht. Sofern von anderer Seite ein Zugang besteht, wäre wohl die Fage in der gestellten Form kaum relevant gewesen!
Sofern es sich beim dem vorgelagerten Garten um ein Sondernutzungsrecht unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer handelt, braucht dieser Berechtigte das Betreten seines Grundstückes nicht zu dulden! Da kann die Versammung herumstimmen wie und was sie will! Stimmt der eine nicht zu, bleibt den Anderen nur der "Hummelflug"!