Garagen, Hof als Gemeinschaftseigentum bei Reihenhaus

5 Antworten

zu 1. Der Winterdienst bleibt meines Wissens in erster Linie an den Bewohnern hängen, was nicht zwangsläufig die Eigentümer sind. Und da Verhält es sich wie im BGB festgelegt für alle gleichermaßen...in kurzform und einfachem Deutsch....wer nicht streut obwohl er es muesste und wenn dann was passiert ist der, der es vernachlässigt Schuld. Der normale Mensch besitzt hierfür ne private Haftpflichtversicherung. Denn diese Pflicht hat nur indirekt etwas mit dem Grundstück zu tun.

zu 2. Nehmen wir mal eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als Beispiel. Die Rohre die im Boden verlegt sind, liegen im Verantwortungsbereich des Eigentümers bis zur Wohnungsgrenze (Wohnungstür)...da der Flur bereits Gemeinschaftseigentum ist. Dies wird sicherlich bei einer Reihenhausanlage ähnlich verlaufen. Haus -> Eigentümer; Hof, Garage und Privatweg - > Gemeinschaftseigentum und somit auch in der Haftung der Gemeinschaft.

zu 3. Garage ist laut deiner Aussage gemeinschaftseigentum, also muss die Gemeinschaft bezahlen. Für die reine Säuberung der Regenrinne allerdings, ist NUR der Nutzer der Garage verantwortlich. Es sei denn, es ist vertraglich anders geregelt - dafür sind Verträge ja da.

Zusatz: Du schreibst das es keinen Verwalter gibt, da ein Eigentümer das übernommen hat. Wenn dem so ist, dann gibt es einen Verwalter - nämlich der besagte Eigentümer und mit diesem muss ein Verwaltervertrag geschlossen werden. Das ist sogar amtlich, wenn mehr als 2 Eigentümer vorhanden sind. Lass dir außerdem mal eine Kopie der Versicherung zeigen. Er ist als Verwalter dazu verpflichtet, alles offen zulegen.

Es wäre toll, wenn jemand etwas fundiertes Licht ins Dunkel bringen könnte.

Ich denke, das ist aus der Ferne nicht zu schaffen.

Es gibt keine Hausverwaltung, sondern ein Eigentümer hat das übernommen

Also gibt es doch eine Hausverwaltung, der Mann muss Bescheid wissen

es gibt keine Teilungserklärung

Aber die Eigentumsrechte eben dieser Dinge müssen ja irgendwo festgehalten sein. Im WEG sind viele Dinge allgemein geregelt, wenn sie nicht durch Teilungserklärungen oder andere Verträge geregelt sind. Da mal einen Blick reinwerfen. (Punkt 3 würde ich z.B. danach als Gemeinschaftseigentum sehen.) Verursacher-Prinzip gilt ja immer: Wer etwas kaputt gemacht hat, muss es zahlen.

Punkt 1. Wenn ich mich nicht täusche, haften Hausgemeinschaften gesamt. Sprich: es zahlen alle, können die Kosten aber bei dem einfordern, der seine Pflicht nicht nachgekommen ist. Ob Eure kleine Stadt als Hausgemeinschaft gilt, müsste man den Verträgen entnehmen.

ichfragmalhier 
Beitragsersteller
 18.08.2011, 08:48

Vielen Dank, das ist doch schonmal ein Anhalt zum Weiterrecherchieren!

über sowas informiert man sich vor Unterschrift.

Depart33  07.09.2011, 09:11

macht er / sie ja grade...

ichfragmalhier 
Beitragsersteller
 17.08.2011, 20:40

Mach ich ja gerade :-)

Gemeinschaftseigentum ohne Teilungserklärung, was ist das denn? Auf welchem Flurstück stehen die Garagen und verläuft der Privatweg? In den Kaufverträgen und dem Grundbuch muss klar hervorgehen, was wozu gehört. Dort muss auch geregelt sein, was Sie hier vortragen. Haben Sie mit dem Kaufvertrag noch einen Verwaltungsvertrag unterschrieben? Von wem erhalten Sie die Kostenrechnungen für die Unterhaltung des sog. Gemeinschaftseigentums?

Ist der Eigentümer der ehemalige Bauherr der ganzen Anlage? Von wem hat der Eigentümer denn welche Pflichten übernommen?

Würde das Wohnungseigentumsgesetz gelten, sind sämtliche Aspekte, die Sie hier aufführen Gemeinschaftseigentum, bis auf die Häuser, die auf parzellierten Grundstücken stehen. Die Garagen werden auf einer separaten Flur stehen. Wie die Kostenverteilung und die Zuständigkeiten sind, muss ein Vertrag regeln. Wo ist der?

Wenn die Fluraufteilung so ist, wie annehme, sind die Dinge nach WEG zu behandeln. Ich würde auch beim Notar nachfragen.

Depart33  18.08.2011, 23:10

doolboy....ist diese Frage ernst gemeint: Haben Sie mit dem Kaufvertrag noch einen Verwaltungsvertrag unterschrieben? Von wem erhalten Sie die Kostenrechnungen für die Unterhaltung des sog. Gemeinschaftseigentums?

Lese dir einmal ganz genau durch was er beschrieben hat...."KEIN HAUSVERWALTER" ... also wird nicht unterschrieben worden sein? Na kommst du drauf?

Bei einer WEG müssen die vertraglichen Verhältnisse doch niedergeschrieben sein. Wie soll das sonst funktionieren ?

Sind die gemeinschaltlichen Anteile auf einem separaten Flurstück ? Wer ist denn als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wenn nicht die WEG ? Zur Eintragung einer WEG muß schließlich zwingend eine notariell beurkundete Teilungserklärung erfolgen.

Wenn die gemeinschaftlich genutzten Teile auf den jeweiligen Grundstücken der Reihenhäuschen verteilt sind, müssten ja zumindest einige Dienstbarkeiten untereinander im Grundbuch eingetragen sein. Sonst gehört jedem nur das was auf dem jeweiligen Grundstück steht.

Also irgendetwas stimmt hier nicht. Im Zweifelsfall Finger weg !

Depart33  07.09.2011, 09:10

Die Teilungserklärung ist nicht zwingend, wenn sich alle notariell einig sind....

Depart33  18.08.2011, 23:28

Das mit der Teilungserklärung ist nicht zwingend. Es gibt auch die Möglichkeit der vertraglichen Regelung, wenn zb. die Garagen nicht einzelnd aufgeteilt werden sollen, da ggf. das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt anders verwendet wird etc. pp.

  1. Für sowas gibt es im Zweifelsfall immer noch den Notar - der wird dafür sorgen, dass alles seine Richtigkeit hat und im Übrigen berät der auch.
bauteufel  19.08.2011, 10:11
@Depart33

Die Teilungserklärung ist ZWINGEND für den Eintrag einer WEG ins Grundbuch.