Hallo in die Runde.
Folgendes Problem stellt sich bei uns zu Hause dar.
(Siehe Zeichnung)
Bei dem Gebäude handelt es sich um Haus mit 6 Eigentumswohnungen. Die Garage 2 gehört zu einer Wohnung im Haus. Die Stellplätze 1 und 2 gehören ebenso zu Wohnungen im Haus.
Die Garage 1 gehört NICHT zum Haus und steht im Eigentum einer anderen Person, die nicht zur Eigentümergemeinschaft gehört.
Bislang war es immer so, dass die Nutzer der Stellplätze 1 und 2, um vernünftig auf ihre Stellplätze gelangen zu können, ein Stück der Zufahrt 1 und natürlich auch der Zufahrt 2 benutzten.
Die Nutzung der Zufahrt 2 stellt auch weiterhin kein Problem dar.
Nun stellt der Eigentümer der Garage 1 ständig seinen Anhänger auf der Zufahrt 1 ab, so dass er mit der Heckklappe bis genau an die Grenze Zufahrt 1 / Bürgersteig steht und noch ca. 20 cm rechts neben dem Anhänger frei sind, bis das Gelände der Zufahrt 2 beginnt.
Hierdurch wird das Einparken der Fahrzeuge auf Stellplatz 1 und 2 erheblich erschwert. Erst recht, wenn der Stellplatz 2 bereits belegt ist. Dann ist das Einparken auf Stellplatz 1 nur nach mehreren hin- und herfahren möglich.
Frage:
Ist es dem Eigentümer der Garage 1 erlaubt, seinen Zufahrtsweg permanent als Parkplatz für seinen Anhänger zu nutzen?
Könnte es sein, dass dieser beim Bau der Garage eventuell eine Auflage erhalten hat, dass die Nutzung der Zufahrt für die Eigentümer der Stellplätze 1 und 2 geduldet werden müssen?