Für zwangsurlaub Überstunden opfern?

3 Antworten

1.- zur Urlaubsfrage:

ist das rechtens?

Schlicht und einfach: Nein!

Vorab grundsätzlich:

Du bestimmst, wann und wie lange Du Urlaub nimmst, denn in der Urlaubsfrage ist der Arbeitgeber der Schuldner des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber darf dem nur dann nicht entsprechen, wenn wirklich (!) dringende (!) betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche sozial bevorrechtigter Arbeitnehmer die Verweigerung einer Urlaubsgenehmigung rechtfertigen.

Aber:

Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber über einen Teil des Urlaubsanspruch verfügen, und zwar über höchstens 3/5 des gesetzlichen Anspruchs (für den darüber hinaus zusätzlich gewährten Urlaub kommt es darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - dazu vereinbart wurde); über die anderen 2/5 musst Du immer frei verfügen können.

Voraussetzung dafür ist z.B., dass aus dringenden betrieblichen Gründen Betriebsurlaub "verordnet" wird; das ist in Deinem Fall so, weil der Arbeitgeber selbst Urlaub macht und die Praxis in der Zeit geschlossen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieser Betriebsurlaub (die Schließung der Praxis) so rechtzeitig angekündigt wird, dass ein Arbeitnehmer seine eigene Urlaubsplanung darauf abstellen kann, also spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres.

Wenn aber Dein Arbeitgeber die Praxis länger schließt als im Umfang von 3/5 Deines gesetzlichen Urlaubsanspruchs (und gegebenenfalls - wenn eine entsprechende Vereinbarung das zulässt - zusätzlich den darüber hinaus gewährten Urlaubsanspruch) oder Deines gesamten Urlaubsanspruchs (wenn es keine Regelungen zum zusätzlich gewährten Urlaub gibt), dann hat er allerdings ein Problem, wenn er die Praxis länger als 3/5 Deines Urlaubs schließt und er mehr Urlaubsanteile beanspruchen will: er muss Dir dann entweder die Möglichkeit geben, in der Zeit, die über die 3/5 hinausgeht, "irgendwie" doch zu arbeiten, oder er muss - wenn das nicht möglich ist - Dir den über diese 3/5 hinausgehenden Urlaub zusätzlich gewähren.

Wenn Bestimmungen aus einem Tarifvertrag anzuwenden sind, können sich allerdings entsprechend auch andere Regelungen ergeben.

2.- zu den Minusstunden:

Dabei machen wir im sommer eh alle immer minus, weil weniger zu tun ist!

Das hat der Arbeitgeber zu verantworten!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die vereinbarte Stundenzahl den Arbeitnehmer zu beschäftigen - das gehört zu seinen vertraglichen Hauptpflichten - und selbstverständlich auch zu bezahlen.

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart/angeordnet - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, weil z.B. wie im von Dir geschilderten Fall, zu wenig zu tun ist, oder nicht will, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minder- oder Nichtbeschäftigung ihm zur Last; es ist das Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf!

Der Arbeitnehmer ist also trotzdem so zu bezahlen, als hätte er die vereinbarten, tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden doch geleistet, und muss die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit seinen Ansprüchen (Entgelt, Urlaub usw.) verrechnen lassen.

Geregelt ist das im Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. [Anmerk.: Hervorhebung durch mich]

In Deinem Fall also fällt die Minderbeschäftigung im Sommer, weil zu wenig zu tun ist, in den Bereich des betrieblichen Risikos des Arbeitgebers, das alleine er zu tragen hat.

Das ist die rechtliche Situation. Ob Du in der Lage und willens bist, Dich damit gegenüber Deinem Arbeitgeber auch durchzusetzen, ist allerdings eine andere Frage, die ich nicht beantworten kann; und "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Dein Chef darf dich natürlich im Rahmen der ges. Regelungen Überstunden abfeiern lassen. Selbstverständlich darf er dir keine Minusstunden aufbrummen nur weil er gerne Urlaub macht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Ollibolli76 
Beitragsersteller
 19.02.2019, 19:00

danke, kannst du mir vlt noch sagen, was die gesetzliche Regelungen besagen?

Das darf dein Chef so nicht mit den Minusstunden!

Dazu kommt aber auch noch das du soviele überstuden garnich ansammeln darfst bzw kanst da das gegen das Arbeiszeitgesetz verstöst!

Rede mal mit deinem berufschulleher de rkann dir eher sagen wo das , und in welchem gesetz das stheht bzw geregelt ist!