arztpraxis wegen krankheit geschlossen-muss ich als mfa urlaub nehmen?
hallo! ich arbeite als mfa in einer Arztpraxis. jetzt wird unser Chef im November operiert und will dann die Praxis 3 Wochen schließen. da wir alle keinen Urlaub mehr zur verfügung haben, möchte er gerne dass wir den Urlaub dann schon für nächstes Jahr nehmen. Fragen: - ist das erlaubt? also Urlaub generell im Jahr vorher nehmen zu müssen? - ist es überhaupt erlaubt, dass wir Urlaub nehmen müssen wenn die Arztpraxis wegen Krankheit geschlossen ist? Danke für die Antworten!
2 Antworten
Nein, dazu kann euch niemand zwingen. Er wird euch weiter bezahlen müssen.
danke für deine antwort! bist du dir da ganz sicher? hab mich mit dem urlaubsrecht grade nicht so beschäftigt.... ;-)
Nein, die Vorstellungen Deines Arbeitgebers sind nicht mit dem Gesetz vereinbar! Denn das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 1 "Urlaubsanspruch" schreibt Urlaub in der gesetzlichen Mindesthöhe für jedes Kalenderjahr vor:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Ein aus dem Folgejahr vorgezogener Urlaub, wie sich Dein Arbeitgeber das wünscht, würde nicht zur Folge haben, dass Dir im nächsten Jahr nicht trotzdem noch mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zustünde (§ 3).
Anders ausgedrückt: Wenn Du jetzt - weil Dein Chef das wünscht - Deinen Urlaub für 2015 nimmst, hast Du trotzdem auch in 2015 noch Deinen gesetzlichen Mindestanspruch!
Außerdem ist in diesem Fall hier das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" anzuwenden:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Mit anderen Worten: Die Erkrankung des Arbeitgebers entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung; es ist sein Risiko, dass er eure Arbeitsleistung nicht annehmen kann (wenn er nicht einen Stellvertreter für diese Zeit in die Praxis holt).
Wenn ihr also wegen der Erkrankung des Arbeitgebers nicht arbeiten könnt, müsst ihr trotzdem so bezahlt werden, als würdet ihr arbeiten und müsst die versäumte Zeit auch nicht nachholen.
Das könnte sich insgesamt anders darstellen, wenn durch die Anwendung dieses BGB-Paragraphen die betriebliche Existenz der Praxis konkret gefährdete wäre.
Wie ihr dieses eure Recht allerdings in der Praxis gegenüber eurem Arbeitgeber (besonders im Falle eines engen, direkten persönlichen Umgangs mit einander) durchsetzen könnt oder wollt, ist allerdings eine andere Sache: "Recht haben!" und "Recht bekommen!" ... ...