Freundin als Floristin beschäftigt

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Zur ersten Frage: Auch für Floristen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das besagt in § 2 Abs. 1: "Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte"

Also muss der Tag bezahlt werden, Minusstunden dürfen nicht geschrieben werden.

Zu Frage 2: Einen Teil des Urlaubs kann der Chef schon verplanen (z.B. Betriebsferien). Aber im Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 2 steht auch: " Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesem Grund nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage (zwei Wochen) umfassen.

Hexle2  15.02.2014, 12:49

Danke für's Sternchen

Einmal abgesehen von der Geltung des Entgeltfortzahlungsgesetzes und möglicher tarifvertraglicher Vereinbarungen ist es im Floristengewerbe ja so, dass an vielen gesetzlichen Freitagen zumindest stundenweise gearbeitet wird (z.B. Herstellung und Verkauf von Blumengebinden).

Wenn also generell gilt, dass ein Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bezahlt wird, der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung, die trotz des Feiertages geschuldet wird - wie gelegentlich im Falle von Floristen -, wegen Fehlzeit aber nicht erbringt, dann kann das wohl "minusstunden aufgeschrieben werden".

Was den Urlaub angeht:

Einfach so bestimmen kann der Chef nicht, wann Deine Freundin Urlaub zu nehmen hat! Im Bundesurlaubsgesetz §7 Abs. 1 Satz 1 heißt es: "Bei der zeitliche Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass dieser Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen." Wenn also im Betrieb "Not am Mann" ist (dann muss es aber schon "dringend" sein!) oder eine Kollegin mit schulpflichtigem Kind Urlaub nehmen will, hat deine Freundin das Nachsehen.

Du schreibst in einem Kommentar, dass der Chef den Urlaubsbeginn manchmal nur 2 Wochen vorher festlegt. Einmal abgesehen davon, dass er den Urlaub wie erläutert nur unter bestimmten Bedingungen festlegen darf: 2 Wochen sind sicherlich zu kurz! Es gibt zwar keine gesetzlichen Regelungen dazu, wann ein Urlaubstermin bekannt gegeben werden muss (das dürfte Richterrecht sein), der Zeitraum dürfte unter normalen Voraussetzungen ("Notfälle" sind etwas anderes) aber so weit bemessen werden müssen, dass eine "vernünftige" Urlaubsplanung noch möglich ist - und das dürfte bei 2 Wochen kaum der Fall sein.

ralosaviv  01.12.2012, 21:56

Sorry, aber dein Vortrag zu den Minusstunden ist falsch.

Minusstunden gibt es lt. BAG nie ohne Arbeitszeitkonto. Für einen Feiertag muss auch bei einer Floristin die auf diesen Wochentag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 13 Wochen lt. EntgFG festgestellt und fortgezahlt werden.

Familiengerd  01.12.2012, 23:17
@ralosaviv

Okay, ich lasse mich gerne belehren oder lerne dazu!

Im Falle der "Minusstunden" (oder zeitlich nicht erbrachter Arbeitsleistung) bin ich dann eventuell eher eigenem logischen Denken (oder was ich dafür halte) gefolgt als konkreter juristischer Kenntnis in diesem speziellen Fall. :-(

Allerdings geht es in diesem Fall ja nicht darum, ob ein Feiertag aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes selbstverständlich entsprechend durchschnittlicher täglicher Arbeitszeit bezahlt wird (worauf Du richtig hinweist) , sondern darum, dass Arbeitsleistung, die an diesem Tag vom Arbeitnehmer (Floristin) hätte erbracht werden müssen, tatsächlich nicht erbracht wurde, diese Zeit des Nichterbringens also bei der Abrechnung durch den Arbeitgeber negativ berücksichtigt wird.

Beispiel: arbeitsfreier Feiertag, 8 Stunden nicht arbeiten müssen, werden aufgrund Entgeltfortzahlungsgesetz selbstverständlich trotzdem bezahlt; Floristin hätte 3 Stunden arbeiten müssen, hat sie aber nicht, bleiben also lediglich 5 Stunden, die bezahlt werden müssen (wenn sie diese 3 Stunden nicht frei genommen hat).

Oder gilt es doch umgekehrt: Die Floristin bekommt, wenn sie denn an dem Feiertag 3 Stunden arbeitet, diese 3 Stunden zusätzlich mit Zuschlägen bezahlt? Und wenn nicht, dann nur den vollen Durchschnittslohn, obwohl sie 3 Stunden hätte arbeiten müssen?

Liege ich mit dieser Überlegung falsch?

Und hast Du einen Beleg/Hinweis (Aktenzeichen o.ä.) zum BAG in der Frage "Minusstunden - Arbeitzeitkonto".

Mir ging es auch nicht um diese Begriffe. Aber wenn ich z.B. 3 Stunden zu wenig arbeite, dann fehlen die halt und müssen nachgeholt oder anderswie ausgeglichen werden - ob mit oder ohne "Arbeitszeitkonto".

Zu eins: Nein

Zu zwei: Bis zu dreifünftel des Jahresurlaubs kann der Arbeitgeber festlegen,der Rest muss zur freien Verfügung stehen.

Familiengerd  01.12.2012, 12:46

@ lenzing42:

Wo ist das mit den "dreifünftel des Jahresurlaubs" festgelegt? Im Bundesurlaubsgesetz jedenfalls steht dazu nichts (wenn ich nichts übersehen habe).

ralosaviv  01.12.2012, 21:57
@Familiengerd

Dazu gibt es Gerichtsurteile, die das festgestellt haben.

Familiengerd  01.12.2012, 23:23
@ralosaviv

Also Richterrecht?

Kannst Du mir da evtl. ein Beispiel (z.B. Aktenzeichen) nennen? - Ich frage nicht aus Misstrauen oder Skepsis, sondern rein aus Interesse!

Also es ist so das Feiertage voll bezahlt werden. Dies sind dann Minusstunden... Wenn sie dort nicht arbeitet, wenn sie es tut dann gibt es 100% lohnsteuerfreies plus.

Der Chef kann den Urlaub bestimmen! In kleinen Betrieben muss dieser darauf achten das der laden dann geöffnet ist wann er es will (florist). Er muss sie nur in Bezug auf die anderen Angestellten gerecht behandeln und ihre Wünsche berücksichtigen. Ist sie die Einzige ist sie ih ausgeliefert, jedenfalls so mehr oder weniger...

kasmmah  30.11.2012, 19:06

Sorry falsch ausgedrückt! Feiertage werden normal bezahlt!

Minusstunden gibt es ohne Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto schonmal grundsätzlich nicht. An Feiertagen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Dadurch dürfen mit oder ohne Vereinbarung über ein Zeitkonto keine Minusstunden entstehen.

Urlaub ist Azubis in den Ferienzeiten zu gewähren. s. BBiG