Frist bei Korrektur einer Mieterhöhung
Hallo, haben im Sommer diesen Jahres ein Mieterhöhungsverlangen zum 1.10.11 bekommen, welches mit einer Zulage wegen "vorwiegend hochwertigen Böden in Wohnräumen" begründet wurde. Dem Verlangen haben wir widersprochen, weil dem nicht so ist. Jetzt kam am 12.10. ein neues Schreiben "Korrektur zum Mieterhöhungsverlangen" zum 1.10.11, dem wir bis 24.10.11 zustimmen sollten. Diesmal beruft sich der Vermieter nur auf den Mietpreisspiegel - die Erhöhung ist theoretisch in Ordnung. ABER: Gelten bei einer Korrektur nicht wieder die gesetzlichen Fristen? Müssen wir rückwirkend zum 1.10.11 zustimmen? Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
wenn die Erhöhung gemäß Mietpreisspiegel ok ist , im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ( z.B. keine Erhöhung der Miete) ist, habt ihr schlechte Karten. in wikipedia steht dazu folgendes :
Eine Mieterhöhung ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen, steht ihm eine Überlegungsfrist zu: Der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate (§ 558 b). Der Mieter kann innerhalb dieser Zeit auch das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei weiteren Monaten schriftlich kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB).
D. h. ihr müsst nicht rückwirkend zustimmen oder mehr bezahlen. Der Vermieter muss ggf. klagen und kann euch dann vor die Wahl stellen. Bevor man zum Anwalt geht würde ich das Gespräch mit dem Vermieter suchen.
Wenn ihr schon lange dort wohnt und es keine Probleme gab ( z. B. Miete immer pünktlich gezahlt) ist das ja auch ein Argument die Miete nicht zu erhöhen. Weil es gibt ja genügend" schwarze Schafe" die z. B. keine oder unregelmäßig Miete zahlen oder unangenehme Mieter sind.
Das erste MEV war unwirksam, da die Begründung ungerechtfertigt war, zumal ihr auch widersprochen habt. Ein neuerliches MEV löst neue Fristen aus. Also: Zugang am 12.10.>>Überlegungsfrist bis 31.12. Mierhöhung frühestens ab 1.1.2012. Falls ihr nicht zustimmt (die Aufforderung dazu muss im MEV stehen, wenn nicht, ist das MEV unwirksam) oder kündigt oder erneut widersprecht, kann der Vermieter binnen der nächsten 2 Monate (also bis 28.2.2012) auf Zustimmung klagen. Macht er das nicht, ist das MEV unwirksam geworden.
Neue Frist, er wird jedoch versuchen seine Erhöhung sofort durchzusetzen.
Neues Anliegen,neue Frist!