Wie teile ich (Vermieter) meinem Mieter eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Nebenkosten mit?
Da die Strom und Wassergebühren der Mietwohnung gestiegen sind, möchte ich (Vermieter) meinem Vermieter eine Mieterhöhung mitteilen. Was muss ich dabei beachten? Kann ich die Erhöhung schon ab nächstem Monat machen oder erst für den dritten Monat? Welche formalen und rechtlichen Regeln sind dabei zu beachten?
12 Antworten
Wie teile ich (Vermieter) meinem Mieter eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Nebenkosten mit?
Zu verlangen dass die Nebenkostenvorauszahlung erhöht werden muss hat rein nichts mit Mieterhöhung zu tun, sondern hängt von der letzten Nachzahlung des Mieters ab.
Beispiel:
Hat der Mieter für letztes Jahr 120 € nachzahlen müssen, so können Sie eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um monatlich 10 € verlangen.
Kann ich die Erhöhung schon ab nächstem Monat machen oder erst für den dritten Monat? Welche formalen und rechtlichen Regeln sind dabei zu beachten?
Hier findesn Sie die Antworten.
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten.
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich empfehle Ihnen sich das BGB zu kaufen und oder einem Vermieterverein wie z.B.
Haus & Grund beizutreten um mal etwas über Mietrecht zu lernen, bzw. nützliche Informationen zu bekommen.
aufgrund der nachzahlung von b la bla und um in zukunft derartige nachzahlungen für sie zu vermeiden, erhöhe ich die nebenkostenvorauszahlung um blub euro
ich bitte sie den geänderten betrag mit ihrer nächsten mietzahlung vom blä zu berücksichtigen
natürlich auch genau ausrechnen die beträge und hinschreiben, wie für doofe
kannst du direkt zum nächsten monat machen
du hast da kene grenzen, wenn sie 120.000 nachzahlen müssen, kannst du zb die nebenkosten um 10.000 erhöhen
also immer schön 1/12 der nachzahlung
sie werden dann weinen und hier eine frage dazu stellen.^.
ja, wenn die nebenkostenabrechnung gemacht wird, kannst du es ihnen mitteilen
Strom uns Wasser werden nicht über Gebühren abgerechnet sondern über Kosten. Abwasser wird über Gebühren abgerechnet. Noramlerweise sind das Kosten, die entweder der Kunde (Mieter) selbst als Kunde der Versorgungsunternehmen zahlt, oder über die Nebenkostenabrechnung 1 x im Jahr, bei der dann auch die Nebenkostenforderungen angepasst werden. In dem Ausnahmefall, das man als Vermieter eine Wohnung "WARM" vermietet, also eine Miete inlusive Nebenkosten kassiert und die Veränderungen der Versorgungskosten zu Lasten des Vermieters gehen, musst Du eine Formale Anpassung der Miete angehen. In diesem Fall ist schriftlich das Einverständnis des Mieters zur Mieterhöhung einzuholen. Wenn der Mieter zustimmt ist alles klar, wenn er nicht zustimmt stellt sich die Frage, wie sich die Miete zum Mietspiegel verhält und wann die letzte Erhöhung der Miete eingefordert worden ist. Das ist dann komplizierter und man sollte in so einem Fall den Anwalt oder den Haus und Grundbesitzerverein zu Rate ziehen, weil hier ein Formalismus streng eingehalten werden muss.
Hallo Oceantone, Du kannst Deinem Mieter die Erhöhung der Betriebskosten ganz einfach mit meinem folgenden Immobooks.de - Formular mitteilen. Wenn Du das Schreiben Deinem Mieter z.B. am 15.01.2013 in Textform zugehen läßt , am Besten zusammen mit der aktuellen Betriebskostenabrechnung als Begründung, dann muss Dein Mieter die Erhöhung ab dem 01.03.2013 zahlen. Viel Erfolg wünscht Immobook
(Vermieter, Name, Anschrift) Tel: . .20 (Datum)
Herrn/Frau (Mieter, Name, Anschrift)
Mietwohnung (Lage, Anschrift) Mietvertrag vom (Datum) Heiz- und Betriebskostenabrechnung 20 (Abrechnungszeitraum, Datum der Abrechnung)
Hier: Erhöhung der Heiz- bzw. Betriebskostenvorauszahlung ab 01. . 20
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie aus der anliegenden Heiz- und Betriebskostenabrechnung, die mit einer Nachforderung geendet hat, ersehen können, reichen die monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr aus, um die Heiz- und Betriebskosten zu decken.
Wir erhöhen daher die Heizkostenvorauszahlung ab dem 01. .20 um ______ Euro von bisher _________ Euro auf _________ Euro.
Wir erhöhen daher die Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01. .20 um ______ Euro von bisher ________ Euro auf ________ Euro.
Ihre monatlich zu zahlende Gesamtmiete beträgt demnach ab dem 01. .20 insgesamt _________________ Euro.
Bitte ändern Sie gegebenenfalls rechtzeitig Ihren Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
Mit freundlichen Grüßen www.immobooks.de
am Besten zusammen mit der aktuellen Betriebskostenabrechnung als Begründung
Nicht am besten, sondern nur mit der aktuellen BK-Abrechnung.
zunächst ist wichtig, was in deinem Mietvertrag steht !!! Hast du nämlich z.B. eine Eigentumswohnung und mit deinem Mieter eine PAUSCHAL-Miete vereinbart, so kannst du diese NICHT aufgrund gestiegener Betriebskosten einseitig erhöhen. Üblicherweise trennt man daher das Mietentgelt von Betriebskosten und ggf. Steuern im Mietvertrag!
Die Vorauszahlungen für Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten werden in diesem Fall jeweils zu Beginn der nächsten Verrechnungsperiode angepasst, somit zumeist zu Beginn des Jahres. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt später. Es genügt im allgemeinen (öst. Gesetzgebung), die Erhöhung in der ersten Vorschreibung der neuen Verrechnungsperiode vorzuschreiben und mit einem Begleitschreiben auf die Erhöhung und die Gründe dafür hinzuweisen.
Im Falle einer jährlichen Betriebskostenabrechnung kannst du die Mehrkosten am Ende der Abrechnungsperiode (oder im Falle einer früheren Auflösung des Mietvertrages anteilig bis zum Auflösungstermin, Ausnahme österr. MRG!) geltend machen.
Im Falle der Pauschalmiete bist du mit einer Mietanpassung an die jeweilig vereinbarte Wertanpassung gebunden, da die Betriebskosten pauschal mit abgegolten sind - ich hoffe, du hast wenigstens eine Wertanpassung (Indexanhebung) vorgesehen.
Wenn dir im Vertrag beides fehlt, so bleibt dir noch die Möglichkeit, zum nächsten Kündigungstermin zu kündigen und einen neuen Mieter zu suchen, bzw. mit dem jetzigen Mieter im Einverständnis eine Vertragsanpassung anzustreben, wo du deine Vertragsfehler ausmerzt. Das geht aber nur im Einverständnis, welches du im Gespräch vor der etwaig angestrebten Kündigung suchen solltest.
Und lass dich um Gottes Willen endlich von jemand aus der Branche beraten!!! (Anwalt oder eventuell auch ein kompetenter Hausverwalter gehören z.B. dazu!!)