Freiwilliger Wehrdienst - Kindergeld und Unterhalt?
Hallo zusammen. ic h werde vorraussichtlich am 20.06.2014 mein Abitur haben und somit nicht mehr in der Schule sein. Bis zum 1.10.2014, wo mein Wehrdienst beginnt, ist es noch eine Weile. Bei der Wartezeit auf einen Studienplatz erhält man weiterhin Kindergeld und unterhalt, ebenso während dem Studium. Nun stellt sich mir die Frage: Erhalte ich in der Wartezeitkindergeld und unterhalt? Und erhalte ich Kindergeld und Unterhalt während des Freiwilligen Wehrdienstes. Und abschließend noch die Frage, wenn dem nicht so wäre hätte ich einen Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt nach dem Freiwilligen Wehrdienst, gemäß dem Falle, dass ich dann studieren würde (zivil). Hoffe jemand kennt sich damit aus.
3 Antworten
"3Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem 7. Abschnitt des WPflG begründen dagegen keine Übergangszeit."
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2013, als pdf im Internet
In der Übergangszeit zwischen gesetzlichem Wehrdienst und Schule bestand Anspruch. Während des Wehrdienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Anspruch auf Kindergeld besteht ab Bewerbung um einen Ausbildungplatz zum nächstmöglichen Beginn. Kannst Du Dich noch nicht für einen Studienplatz bwerben, musst Du der Familienkasse mitteilen, dass Du Dich bewerben willst und das im Moment noch nicht geht. Ab da besteht Anspruch. Du musst aber auch in der Lage sein, das Studium zum nächstmöglichen Beginn aufzunehmen. Lücken in der Ausbildung dürfen nicht von Dir verschuldet sein.
Anspruch besteht ab Bewerbung zum nächstmöglichen Beginn. Es nützt also nichts, sich zu bewerben, wenn Du dann wegen des Wehrdienstes nicht anfangen kannst.
"DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz
9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."
Von Unterhalt habe ich auch keine Ahnung, gehe aber davon aus, dass Dein Einkommen während des Wehrdienstes zu hoch ist.
Entschuldige bitte, bin mir nicht sicher es richtig verstanden zu haben. Also kein Anspruch vorher und kein Anspruch während des freiwilligen Wehrdienstes, richtig? danach, sofern ich eine Ausbildung/Studium anfange habe ich wieder einen Anspruch? Und ist der freiwillige Wehrdienst ein Grund für die schriftliche Erklärung, dass ich im Moment nicht studieren kann?
Grund für die schriftliche Erklärung muss sein, dass Du Dich noch nicht bewerben kannst, weil das Verfahren noch nicht eröffnet ist. Hier liegt der Grund beim Ausbilder. Du kannst nichts dafür, dass Du Dich noch nicht bewirbst und hast Anspruch.
Der Wehrdienst hindert Dich an der Aufnahme des Studiums. Hier ist die Lücke in der Ausbildung von Dir verschuldet und Du hast keinen Anspruch. Du musst der Familienkasse mitteilen, dass Du Dich bewirbst, wenn Du zum nächstmöglichen Beginn auch tatsächlich anfangen kannst und nicht durch einen anderen Vertrag gehindert bist.
Die Mitteilung muss sofort nach Bewerbungsschluss für den Studienbeginn, der vor Deinem geplanten liegt, erfolgen.
Für die Übergangszeit gibt es noch eine Chance. Merkblatt der Arbeitsagentur und Dienstanweisung berücksichtigen nur den Übergang zu einem Freiwilligendienst, nicht zum freiwilligen Wehrdienst. Es hat aber einen Gesetzentwurf gegeben, wonach die ersten 6 Monate (Probezeit) als Ausbildung anerkannt werden sollten. Dann würde die Übergangszeit gelten. Leider ist die Dienstanweisung für 2014 noch nicht veröffentlicht. Ich werde später noch etwas suchen und hier anfügen, was ich gefunden habe.
Bisher habe ich nur Dokumente gefunden, die dem Anspruch entgegenstehen. Was aus dem Entwurf geworden ist, dass die 6 Monate Probezeit beim Wehrdienst als Ausbildung anerkannt werden soll, habe ich nicht herausgefunden. Vielleicht ergibt sich noch etwas für Dich. Da man Kindergeld 4 Jahre rückwirkend beantragen kann, würde ich mich bei der Familienkasse erkundigen, ob ein Antrag für Wehrdienst und Übergangszeit erfolgreich sein kann. Wenn nicht, lass es vorerst und beantrage das Kindergeld erst ab dem Zeitpunkt, wenn Du das Kind ohne Ausbildungsplatz sein kannst. Das sollte parallel zum Wehrdienst möglich sein. Vielleicht ergibt sich später etwas für Dich oder Du gehst selbst in`s Rechtsbehelfs-/Klageverfahren, wenn Du für die Übergangszeit Kindergeld beantragst und das abgelehnt wird.
Leider habe ich nichts besseres gefunden.
"Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschaftsdienst keine kindergeldrechtliche Übergangszeit:
- Hat sich der volljährige Sohn nach seinem Abitur freiwillig als Zeitsoldat im Mannschaftsdienstgrad verpflichtet und wird er zu Beginn dieses Wehrdienstes nicht etwa zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet, so stellt dieser Wehrdienst aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung weder einen "Ausbildungsabschnitt" noch einen "gesetzlichen Wehrdienst" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar. Die Eltern sind daher für den weniger als vier Monate dauernden Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes nicht kindergeldanspruchsberechtigt. - 2. Das gilt auch dann, wenn der Sohn später tatsächlich eine Laufbahn als Offizier bzw. Unteroffizier eingeschlagen hat. - Urt.; FG München 17.3.2011, 10 K 2106/08"
"DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz
2Eine Ausbildung wird nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte."
"DA-FamEStG, Änderung Juli 2013: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs wurde auf den Stand 2013 geändert. - Verw.; BZSt 11.7.2013, St II 2 - S 2280-DA/13/00005
Zu Wehr- und Zivildienstzeiten ergeben sich folgende Änderungen:
Vielmehr kann während der Ableistung eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes auch ein anderer Grundtatbestandes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sein (siehe auch die Streichung der bisherigen DA 63.3.4 Abs. 4 sowie die Ergänzung in Abs. 2 Satz 2).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6160 S. 11 f.) sollen durch die viermonatige Übergangszeit lediglich Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Pflichtdienstzeiten überbrückt werden. Auch die anderen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Tatbestände stellen darauf ab, dass eine Übergangszeit nur in Verbindung mit solchen Diensten oder Tätigkeiten vorliegt, die aufgrund oder als Ersatz für einen gesetzlichen Pflichtdienst geleistet werden. Deshalb ist der freiwillige Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes, der gerade nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruht, nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfasst."
Für die Übergangszeit kannst du weiter Kindergeld erhalten, während des Dienstes nicht, nach dem Dienst während deiner Ausbildung erhälst du wieder Kindergeld (bis max 25 Jahre).
Kein Anspruch in der Übergangszeit zum freiwilligen Wehrdienst, nur zum gesetzlichen.
Weißt du auch wie es mit Kindesunterhalt aussieht? Genau so?
Nein, da kann ich dir leider nicht weiterhelfen, hab ich keinen Plan von.
Während der Ausbildung solltest du dann wieder Unterhaltsanspruch haben, während des freiwilligen Wehrdienstes wohl nicht, bei der Übergangszeit keine Ahnung.
ok trz vielen Dank
aber du bist doch soweit gebildet dass man heute doch andere wege findet, als Soldat zu werden?? Edelmann - Bürger - Bauer - Soldat - war der Spruch schon vor 100 Jahren
Vielen Dank für die Antwort! Also aktuell kein Kindergeld in der wartezeit auf den Freiwilligen Wehrdienst?! Und wie ist das mit dem Unterhalt? und was wäre wenn ich mich vorher auf ein Studienfach bewerbe?