Kindergeld nach abgeschlossener Ausbildung während meiner Studienabsolvierung?

7 Antworten

Immer beantragen. Du kannst unter dem Punkt "berufliches Ziel" ich meine, dass das Punkt 3.3 ist, dein Studium angeben. Dann bekommst du auch während einer Erwerbstätigkeit weiterhin Kindergeld.

Solange du noch keine 25 bist steht dir spätestens mit Beginn einer jeden weiteren Ausbildung / Studium Kindergeld zu bzw.deinen Eltern für dich !

Nach abgeschlossener Berufsausbildung / Studium musst du nur bei einem Nebenjob aufpassen,da darfst du nämlich in der Woche dann nur max.20 Stunden nebenbei arbeiten,sonst wäre die Beschäftigung schädlich für den Kindergeldanspruch.

Das Einkommen hingegen spielt schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr,da wurde die Einkommensgrenze für das Kindergeld abgeschafft.

Kindergeld gibt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen. Danach wird das Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt (maximal bis zum 25. Lebensjahr), z.B. das man sich in einer Ausbildung befindet.

Wenn du keiner Erwerbstätigkeit nachgehst, kann kannst du während des Studiums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld beziehen.

Wenn du aber nebenher mehr als geringfügig beschäftigt bist, kommt es darauf an, ob das Studium als Weiterbildung angesehen wird oder als eigenständige Zweitausbildung. Lediglich wenn es sich bei dem Studium um einen integrativen Bestandteil im Rahmen der Gesamtausbildung handelt, kann weiterhin Kindergeld gewährt werden.  Hierbei werden die Grenzen allerdings sehr strikt ausgelegt: z.B. ein BWL-Studium im Abschluss an eine kaufmännische Ausbildung gilt als Zweitausbildung.

Für einen Zeitraum von maximal 4 Monaten zwischen zwei Bildungsabschnitten, kann außerdem Kindergeld gezahlt werden.

https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/kindergeld-studium-ausbildung-3110235

Moin moin,

also Kindergeldanspruch besteht auch bei einer Zweitausbildung bzw. bei einem Zweitstudium, falls die 20 Wochenstundengrenze beachtet wird bis längstens zum 25. Lebensjahr:

A 20.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden
(1)
1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 3Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.

Nachzulesen in der Dienstanweisung Kindergeld (googeln nach DA-KG 2016) oder
im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 17ff unter dem Punkt 5 bzw. in dem Link hier:  https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378754

Gruß siola55

Wenn das Studium eine Höherqualifizierung deiner Ausbildung ist, bist du kindergeldberechtigt.

isomatte  04.07.2017, 09:59

Das hat damit nichts zu tun,Kindergeld steht einem in jeder weiteren Ausbildung zu,solange man noch keine 25 ist und bei abgeschlossener Berufsausbildung / Studium dann keiner schädlichen Nebentätigkeit nachgeht !