Kindergeld und Unterhalt während eines Bundesfreiwilligendienst?

4 Antworten

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Wenn du noch minderjährig bist, so muss dein "barunterhaltspflichtiger" Elternteil weiterhin Unterhalt an deinen "betreuenden" Elternteil für dich zahlen, unabhängig davon, was du tust...

  • Allerdings wird dein eigenes Einkommen dann zur Hälfte auf deinen Anspruch angerechnet (nach Abzug eines Freibetrages für deine Fahrtkosten etc...in Höhe von 5% des Einkommens, wenn höher, dann nachweisbar...).
  • Bei 50 Euro Fahrtkosten würden also 600/2 Euro angerechnet, der Unterhalt würde sich um 300 Euro reduzieren...

Ab deinem 18. Geburtstag hast du nur noch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern - entweder als Schüler(in) oder als Azubi/Student(in).

Während eines BFD besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch (nur im Ausnahmefall....). Kindergeld kann weiterhin beansprucht werden. 

Der Unterhaltsanspruch lebt dann erst wieder auf mit Beginn einer Ausbildung/ Studium.

  • Da mit der Volljährigkeit die "Betreuung" für dich weg fällt, sind dann - wenn überhaupt - beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander.
  • Diesen Unterhalt müsstest du dann aber erst einmal selbst einfordern, ab der Volljährigkeit muss dir Niemand mehr "nur von sich aus" Unterhalt leisten.
  • Dein Einkommen und das Kindergeld werden dann in voller Höhe auf deinen gesamten Unterhaltsanspruch angerechnet.
  • (Solltest du aber dann noch weiterhin beim bisher betreuenden Elternteil wohnen können, kann dieser dir seinen errechneten Anteil am Gesamtunterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft statt als Bargeld gewähren.)

Kindergeld steht einem max. bis zum 25 Lebensjahr zu,wenn die Voraussetzungen gegeben sind und das wäre bei einem freiwilligen Dienst der Fall !

Das Einkommen beim Kindergeld spielt schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr,denn da wurde die Einkommensgrenze von 8004 € Brutto pro Jahr abgeschafft.

Unterhalt ab 18 würde es dann nur noch geben,wenn dieser freiwilligen Dienst z.B. eine Voraussetzung für eine spätere Ausbildung wäre.

Bist du noch minderjährig,dann würde dein Gehalt nach Abzug von Aufwendungen zu 50 %  auf den Unterhalt des Elternteils angerechnet,der Barunterhalt an das betreuende Elternteil zahlt,der könnte dann also seinen Unterhalt kürzen oder bräuchte gar nichts mehr zu zahlen.

Würdest du durch das BFD - in einer eigenen Wohnung alleine leben oder vorher schon gelebt haben,dann käme sogar eine Aufstockung durch das Jobcenter ( ALG - 2 oder auch Hartz - 4 ) in Betracht,aber vorrangig würde dann Wohngeld sein.

Fsj und bfd sind keine Ausbildungen. Daher kein Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Wir wissen es durch ne Anwältin. Nur wenn das bfd eine Voraussetzung für die Ausbildung wäre. Das heißt wenn du nach dem bfd gleich Ausbildung in dem selben Gebiet anfängst. Sozusagen schon ein Vertrag hättest. Lg

claudialeitert  31.01.2016, 19:08

PS außer bist noch keine 18. Dann gibt es hälftig Abrechnung aber ab 18 gibt es kein Unterhalt ausser sie zahlen freiwillig

Also ich hab ein FSJ gemacht und da gab es noch Kindergeld. Und Unterhalt kannst du bis 27 bekommen, genauso wie Kindergeld, solange du bis dahin eine Ausbildung machst oder ein Studium. Und FSJ bzw. BFD zählen so ähnlich wie eine Ausbildung.

claudialeitert  31.01.2016, 19:02

Nein im bfd und fsj gibt es keinen Unterhalt ausser es wäre eine Voraussetzung für eine nachfolgende Ausbildung. Haben das durch und frisch vom Anwalt.

Blablubb96  01.02.2016, 07:19
@claudialeitert

Also bei mir gab es das, aber das kann auch sein, dass das ein themenbezogenes FSJ war und sozusagen als Vorbereitung fürs Studium gesehen werden konnte :)

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