Flurstücke in der Erbengemeinschaft auseinandersetzen?

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Erbengemeinschaft könnte tatsächlich "ewig" bestehen bleiben. Das macht Sinn, so lange die Interessen der beiden Miterben konform sind. Da man aber nie weiss, wie sich die Dinge in der Zukunft entwickeln, könnte es sinnvoll sei, dass ihr die beiden Flurstücke unter Euch aufteilt und dass der von Euch, der das wertvollere Flurstück übernimmt, dem anderen einen Ausgleichbetrag zahlt, so dass am Ende jeder zu 1/2 des Gesamtwertes kommt. Dazu ist ein notarieller Vertrag notwendig, weil alle Verträge über Grundstücke nur wirksam werden, wenn sie vor einem Notar abgeschlossen werden. Freilich könnt ihr auch beide Flurstücke an einen Drittten verkaufen (dann zahlt der Erwerber den Notar in der Regel !) und den Erlös 50:50 teilen. Auch das geht nur durch notariellen Vertrag und Grundbucheintragung.

So sollte es sein. Die Erben sollten sich darüber verständigen, wer welches Flurstück (dann incl. des Pachtvertrages) übernimmt und das per notariellem Vertrag regeln. Dann wird das Grundbuch entsprechend angepasst und das Erbe ist sauber getrennt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Eine Auseinandersetzung ist aber nur im Ganzen möglich ... also quasi müssten die Erben sich nun einigen, wer nimmt Flurstück Nr. 111 und wer nimmt Flurstück Nr. 222 ....und eine weitere Änderung im Grundbuch vornehmen ... auf einem Grundstück gibt es einen Pachtvertrag ... ok, ...nur ein paar EURO ...

Das kann man machen, wie man möchte. Man kann auch erst ein Flurstück auf einen Miterben übertragen und in ein paar Jahren das andere verkaufen. Es gibt auch Erbengemeinschaften, die bleiben Jahrzehnte bestehen. Der Pachtvertrag wird grundsätzlich vom Erwerber übernommen.

Die Erbengemeinschaft (bzw. in Österreich die Verlassenschaft) stellt eine juristische Person dar mit dem Zweck das Vermögen eines verstorbenen gerecht unter den Erben aufzuteilen. Mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft beendet und jegliches Vermögen geht an die Erben über, also nein eine Verlassenschaft besteht nicht für immer und ewig fort (anders ist es bei der Stiftung, aber das gehört hier nicht hin)

Grds. muss man sich einigen wer welches Grundstück bekommen soll - dies wird dann im Grundbuch auch so eingetragen.. diese Sache unbeantwortet zu lassen ist nicht möglich.

oder ...bleibt die Erbengemeinschaft mit den Flurgrundstücken (landwirtschaftliche Flächen) auf ewig verbunden....???

Das ist und bleibt Angelegenheit der Eigentümer. Ihr könnt dies als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen und auch so weiter vererben. Über die Pachteinnahme müsst ihr euch einigen - auch wenn sie vielleicht keine steuerliche Auswirkung hat.

Sinnvoller wäre es jedoch auch diese Flächen entweder gemeinsam zu verkaufen oder 1 zu 1 aufzuteilen. Der Pachtvertrag samt Pächter landet dann bei dem künftigen Allein-Eigentümer dieses Flurstückes.

Da die Immobilie immer einem notariellen Vertrag bedarf: muss die EG hier nicht komplett in einem Vorgang aufgelöst werden. Das kann sich über Jahre(zehnte ) hinziehen. Je länger es dauert, desto schwieriger wird es meistens.