Als Eigentümer will ich auf einem bebauten Grundstücks ein zweites Haus bauen. Im Grundbuch ist aber ein Nießbrauch für eine natürliche Person eingetragen.?
Der Nießbrauchnehmer lebt noch, wohnt jedoch nicht in dem Haus, das somit unbewohnt ist und nur sporadisch für ca 3 Wochen im Jahr als Feriendomizil genutzt wird(Non-Profit).
Der Nießbrauch ist im Grundbuch zum Flurstück Nr xxxx "Gebäude und Freifläche" eingetragen.
Ich will nun als Eigentümer das große Grundstück mit einem zweiten Haus bebauen. Seitens des Bauamtes gibt es keine Probleme. Die Finanzierung ist gesichert. Das Nießbrauchsrecht soll jedoch bestehen bleiben.
Als Eigentümer habe ich wohl das Recht hierzu? Ich möchte jedoch das Haus anschließend vermieten und diese Mieteinnahmen auch für mich vereinnahmen.
Muss ich fürchten, dass der Nießbrauchnehmer die Mieteinnahmen von mir verlangen kann?
4 Antworten
Leider schreibst du nicht, ob das Nießbrauchrecht nur für die Immobilie ist oder für das gesamte Grundstück.
Eine Möglichkeit wäre, das Nießbrauchrecht mit Einverständnis des Nießbrauchnehmers aufzuheben und in ein lebenslanges Wohnrecht umzuwandeln. Notarielle Beurkundung und Löschung im Grundbuch bzw. Neueintragung des Wohnrechtes sind erforderlich.
Nach meiner Meinung darfst du nicht ohne die Zustimmung des Nießbrauchnehmers bauen (ich kenne euren Vertrag nicht). Wende dich bitte an einen Notar. Er wird dir erklären, was du darfst und was nicht.
Nein, wieso? Er hat doch nur das Nutzrecht für das bestehende Haus. Wenn du ein 2. Haus baust mit eigenem Eingang müssen die Parzellen geteilt werden. Ich gehe davon aus, dass die Gebäude dann nebeneinander stehen und nicht hintereinander (das wird nicht mehr genehmigt).
wieso sollte ich als alleiniger Eigentümer das Grundstück teilen?
Wenn z.B. ein Anwesen einmal verkauft werden sollte. Ich weiß auch nicht, ob es Bundesländer gibt, die pro Hauseingang eine eigene Parzelle vorschreiben. Die in der Regel übliche Grundflächenzahl von 0,4 muss eingehalten werden.
Darfst Du überhaupt dort noch bauen? Schick einen Plan, es wird alles beim Bauamt geklärt.
Bebauung ist seitens Bauamt möglich.
Das könnte schon sein. Ein Vertrag könnte das aber regeln.
Der Nießbrauch für Grund und Boden soll stehen bleiben.