Sicherungshypothek von 1923 zu Gunsten einer Erbengemeinschaft beim Kauf übernehmen. Was könnte schlimmstenfalls passieren und wie rechnet man um in Euro?
Im Grundbuch des Eigentümers ist in Abteilung III des Grundbuches zu Lasten von 2 Flurstücken eine Sicherungshypothek wegen Steigpreisforderung von 4.210 Franken französischer Währung, verzinslich mit 10% zu Gunsten einer Erbengemeinschaft aus 24 Personen eingetragen. Bewilligung vom 09.04.1923, vollstreckbar nach § 800 ZPO. Der aktuelle Eigentümer hat das Grundstück geerbt und keine Unterlagen.
Damit ich die Konsequenzen besser abschätzen kann, benötige ich eure Einschätzung und evtl. eine Bestätigung der Umrechnung des Schuldbetrages.
3 Antworten
Eine Sicherungshypothek ist streng akzessorisch. Im schlimmsten Fall haftet man also mit dem Grundstück für die eingetragene Forderung plus Zinsen. Wobei der Großteil der Zinsen verjährt ist. Zur grundbuchlichen Umrechnung uralter ausländischer Währungen gibt es meines Wissens keine gesetzlichen Regelungen (im Gegensatz zu alten deutschen Währungen). Wobei Franken Franc heißen dürfte, es sich also um die letzte französische Währung vor Einführung des Euros handelt. Ich würde daher von einer regulären Umrechnung in Euro zum amtlichen Kurs ausgehen gemäß § 26a Grundbuchmaßnahmengesetz (hier auch explizit ausländische Währungen genannt). Eine Inflation wird normalerweise nicht berücksichtigt. Am besten macht man hier ein Aufgebotsverfahren, wenn möglich. Für die Gebiete der ehemaligen DDR gibt es auch noch Sonderregelungen.
1960 gab es in Frankreich eine Währungsreform in der die "neuen franc" eingeführt wurden. https://www.goldankauf123.de/frankreich-franc.html
Buchhypothek ist kein Argument. Gemeint ist das Aufgebot wegen unbekannten Gläubigers, nicht wegen des Briefes. Hier könnte man aber natürlich argumentieren, dass die Berechtigten theoretisch ermittelt werden könnten, indem man die Erbfolge nachvollzieht.
Dann dürfte nur noch der Pfleger eine Möglichkeit sein. Der wird vermutlich die Hinterlegung eines Geldbetrages verlangen.
Da kann man sich einen Anwalt/Notar leisten.
sag das mal meinem Arbeitgeber. Ist keine private Frage. Der Jurist ist seit 3 Jahren unbesetzt.
Es gibt auch Freiberufliche die man für diese Antworten anheuern und bezahlen kann. Und auf deren Antwort dann man sich auch verlassen kann bzw. wenn sie was falsches von sich geben halt verklagen kann.
ist mir klar, den bezahle ich aber nicht mit meinem privaten Geld. Und der Haushaltsbeauftragte hat Nein zum Anwalt gesagt.
Dann kann er auch keine rechtssichere Auskunft erwarten und jede Antwort ist richtig.
Auf Verjährung geprüft? Wie schon erwähnt ist die Forderung akzessorisch und wenn das Pfand seit 100 Jahren nicht verwertet wurde ist ja wohl davon auszugehen…..
Aufgebot wurde mir bereits abgelehnt mit der Begründung Buchgrundschuld. Nächster Gedanke war ein Betreuer für die unbekannten Berechtigten... Hier fehlt aber noch die Fleißarbeit.
Da ich von den Flurstücken nur eins kaufe: könnte ich durch Hinterlegung des Schuldbetrages plus 10% Zinsen über 30 Jahre vielleicht eine Mithaftentlassung erreichen ? (sofern mein Antrag auf Hinterlegung überhaupt durch geht.)