Falsche Angaben zum Autokauf - Rechte?

9 Antworten

Man schaut sich den Kaufgegenstand und die dazu gehörigen Papiere vor Unterschrift des Kaufvertrages an. Die Sachmangelhaftung wurde ausgeschlossen und die Angabe "soweit bekannt" ist doch ein klare Aussage. Dem Verkäufer trifft also keine Schuld und somit gibt es auch keinen Rücktritt / Wandlung für dich. Das du dir das Auto gar nicht leisten kannst hat mit der ganze Sache überhaupt nichts zu tun.

flirtheaven  30.12.2014, 19:36

das sehen deutsche gerichte aber anders. dem verkäufer musste bekannt sein, dass es mehr vorbesitzer gab. soweit bekannt kann sich nur auf vorbesitzer beziehen, die das fahrzeug nicht angemeldet hatten und somit nicht im fahrzeugbrief aufgeführt sind. angaben, die im vertrag vereinbart sind, muss der käufer auch nicht prüfen, da diese angaben richtig sein müssen.

kieljo  30.12.2014, 19:55
@flirtheaven

" angaben, die im vertrag vereinbart sind, muss der käufer auch nicht prüfen, "

Ein Käufer muss sehr wohl die Vertragsangaben prüfen bevor er den Vertrag unterschreibt. Die Vorbesitzer Angabe geht auch eindeutig aus der Zulassungsbescheinigung Teil 2 hervor. Diese prüft man beim Kauf.

flirtheaven  31.12.2014, 09:40
@kieljo

wie schon erwähnt, sehen deutsche gerichte das anders. falsche angaben im kaufvertrag berechtigen zum rücktritt. bei verträgen zwischen kaufleuten sieht es etwas anders aus. aber bewusst falsche angaben sind ein betrugsversuch.

ja, ausschluss der sachmängelhaftung bezieht sich nur auf wahrheitsgemäße angaben. wenn der verkäufer falsche angaben gemacht hat, ist das arglistige täuschung.

Nick1502 
Beitragsersteller
 30.12.2014, 19:37

Danke! Ich habe noch etwas in google geschaut und gesehen, dass eine falsche Angabe arglistige Täuschung ist.

Vielen Dank

Natürlich darf man keine falschen Angaben machen. Die Angabe ist aber ohne viel Aufwand selbst zu klären (siehe Zulassungsbescheinigung). Das von @flirtheaven angegebene Urteil bezieht sich auf eine ganz andere Sache und ist auch nur von diesem einen Gericht so entschieden worden. 5 verschiedene Gerichte = 5 verschiedene Urteile. Ein Käufer ist nicht davon entbunden die aufgeführten Angaben im Kaufvertrag vor Unterschrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

flirtheaven  31.12.2014, 13:13

kannst du das denn auch belegen?

Ich kann mich da nur @kieljo anschließen. Erst lesen und prüfen, ist ja durch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 problemlos möglich, dann erst unterschreiben.

flirtheaven  31.12.2014, 09:43

es ist aber nunmal verboten falsche angaben in den vertrag zu schreiben. wie du das siehst ist auch völlig egal, entscheidend ist die sicht der rechtsprechnung.

jochenprivat  31.12.2014, 11:50
@flirtheaven

Natürlich darf man keine falschen Angaben machen. Die Angabe ist aber ohne viel Aufwand selbst zu klären (siehe Zulassungsbescheinigung). Dein angegebenes Urteil bezieht sich auf eine ganz andere Sache und ist auch nur von diesem einen Gericht so entschieden worden.

flirtheaven  31.12.2014, 13:11
@jochenprivat

das urteil war nur exemplarisch, wenn du anderslautende urteile kennst, her damit.

da die anzahl der vorbesitzer auch bestandteil der kaufpreisbestimmung ist, wäre ein rücktritt denkbar.