"im Kundenauftrag" muss im Kaufvertrag stehen?
Hallo,
wenn ein freier Autohändler ein Auto "im Kundenauftrag" verkauft, muss er das dann auch im Kaufvertrag angeben?
Denn ich mein wenn der Autohändler sich selber als Verkäufer des Fahrzeugs mit seiner privaten Adresse ohne den Hinweis das es sich hierbei um "im Kundenauftrag" handelt und ohne das der eigentliche Vorbesitzer im Kaufvertrag steht, macht sich doch der Händler für verschwiegene Mängel am Fahrzeug haftbar?
Vorbesitzer des Fahrzeugs ist in diesem Fall die Frau des Händlers die unter anderem die Inhaberin von dem Autohaus ist.
6 Antworten
Ist in diesem Fall nicht ganz so einfach. Da er (oder seine Frau) der Vorbesitzer war, kann er sein eigenes Fahrzeug natürlich privat verkaufen. Hier müsste man nachweisen, dass der Verkauf Gewerblich war. War sie lange Vorbesitzer in oder nur kurz?
Sachmängelhaftung kann man allerdings auch bei privaten Verkäufen nicht ganz ausschließen.
Am besten mal von einem Anwalt beraten lassen.
Vorbesitzer was die Frau seit Mai 2019. Gekauft habe ich das Auto im September 2019. Im Fahrzeugbrief steht auch nur die Frau als Vorbesitzer. Bei dem Auto handelt es sich um ein Reimport aus Dubai (welches laut Gutachter aber keinen Unfallschaden hat)
Hallo!
Ja, das muss drin stehen. Eigentlich. Denn es gibt auch schwarze Schafe, die solche Autos "gegen Quittung" oder nach dem Schema "Geld gegen Ware" verkaufen, d.h. da wird nix schriftlich gemacht. Habe ich alles schon erlebt - zulässig ist das streng genommen aber nicht (wo kein Kläger, da kein Richter). Oft ist das sowieso ein Trick, um Gewährleistung zu sparen -------> der "Kunde" zeichnet sich meist dadurch aus, dass er nicht existiert.
Dazu eine "nette" Begebenheit: Ich habe mir etwa 2012/13 mal einen Audi 80 angesehen, den ich kannte - der Besitzer wohnte einige Blocks weiter und war gestorben. Der Audi stand einige Zeit beim VAG-Partner hinterm Haus und wurde mir von einem typischen "Schotterplatz-Ali", der das Auto durchgereicht bekam zum Verkauf angeboten, natürlich "im Kundenauftrag" und mit Erklärungen wie "alte Mann fährt nicht mehr, war immer mein Kunde, ich verkaufe für alte Mann" -----> wie ich halt bin, fragte ich ihn nach der Probefahrt, wie er das Kunststück schaffe, im Auftrag eines Toten dessen Auto anzubieten. Immerhin war er so ehrlich und sagte mir, nachdem ich ihm etwas mehr erzählt habe, dass man das so mache, um Gewährleistung und Garantie sowie einen "richtigen Kaufvertrag" zu umgehen und er das Auto wie fast alle seiner Fahrzeuge von VAG um die Ecke bezogen habe. Aber so offen sind viele eben nicht.
Nun jedoch (Anekdoten-)Spaß beiseite ------> rechtlich korrekt wäre ein Kaufvertrag nach bekannter Vorlage (ADAC, Sigel, Zweckform usw.), wo eindeutig festgehalten wird, dass das Auto vom Händler im Auftrag verkauft wird und keinerlei Gewährleistung usw. besteht, weil es "privat" ist. Oder, noch besser: Bastlerfahrzeug "gekauft wie gesehen, wie er steht und liegt" ----> das schließt alle Ansprüche aus, ohne dass man sich auf einen meist nicht existenten "Kunden" beruft.
Manche Händler machen es aber auch so, dass der Vertrag zwischen "Kunde" mit dessen Adresse usw. oder dessen Erbengemeinschaft und Käufer zustande kommt. Ich habe das gelegentlich bei Benz erlebt, wenn die gepflegten 190er, W202, W124 usw. irgendwelcher Opas zurückgingen und zu alt für den Garantieverkauf ab offíziellem Platz, aber zu schön für den Export waren. Diese Rentner gab es dann allesamt wirklich, der MB-Händler hat die Autos halt in dessen Auftrag als "letzten Dienst am Kunden" privat verkauft (ich hatte da Einblicke, weil ich über die Mercedes-Youngtimer-Szene oft von dem Händler angesprochen werde wenn was kommt, ob das was für mich wäre oder ich jemanden kenne, der anbeißen würde). EInige Male habe ich so etwas angekauft oder vermittelt - und die Kaufverträge kamen immer zwischen Rentner X und Käufer zustande, der Chef von Mercedes unterschrieb im Auftrag und hatte die Vollmacht vorgezeigt. Da ist der Händler dann aber trotzdem außen vor und es kommt das Wort "Kundenauftrag" gar nicht vor. Das machen auch einige und es ist allemale seriöser als "Geld gegen Ware" oder "gegen Quittung für Ersatzteile" usw.!
Ich habe außerdem vor etlichen Jahren mal ein Auto über einen "externen Vermittler" gekauft - das war ein Auftragsgeschäft, das ein Berufsbetreuer im Sinne einer Erbengemeinschaft abwickelte. War ein alter 200er Mercedes im dreistelligen Preisbereich. Da stand im Kaufvertrag ganz klar, dass der Berufsbetreuer den Wagen "im Auftrag" der Erbengemeinschaft verkauft, die damals im rechtmäßigen Besitz des Wagens war. Das war rechtlich hieb- und stichfest.
Ich denke in dem Fall nicht so ganz einfach. Sie ist Eigentümerin des Autos und der Firma. Wäre zunächst zu klären, war sie Eigentümer als Privatperson oder als Firmeninhaber. (Handelsregister?)
Als Privatperson kann ihr Ehemann mit ihrem Einverständnis das Auto verkaufen, als nicht Firmeninhaber handelt er aber nicht im Kundenauftrag, sondern eher nach §1369 BGB.
Ist Ehemann nun ihr Angestellter in der Firma, die private Familienkutsche steht auf dem Firmengelände zum Verkauf und er hat prokura der Firma - handelt er meiner Meinung nach dennoch als Privatperson - mit einer gewissen Verschleierungstaktik.
Hinter dem „Geschäftsmodell“ kann natürlich Masche stehen, bei Haftungsfragen benötigst du hier auf jeden Fall einen Anwalt.
Verkaufen mit Eigentumsübertragung kann man nur, woran man Eigentum hält. Wenn einem ein Wagen nicht gehört, kann man zwar das Teil "verkaufen", aber es kann nur dem tatsächlichen Eigentümer abgekauft werden.
Das kann man auf zwei Arten:
- Der Händler schliesst einen Vertrag mit dem neuen Kunden ab, in dem steht, dass er dies im Namen und Auftrag des Eigentümers tut (sog. auf Kommission) oder
- der Händler schliesst einen Kaufvertrag ab, wie wenn ihm die Karre gehört, aber mit Vorbehaltsklausel, dass er das Fahrzeug vom tatsächlichen Eigentümer erst erwerben muss.
Nun müsste man die tatsächlichen Vertragsparteien und die Klauseln im Detail studieren. Ich würde mal annehmen, dass 2. in deinem beschriebenen Fall zutrifft; das ist aber spekulativ.
Kleiner Nachtrag: Oft sind Garagenbesitzer etwas einfache Menschen, die mit dem Handelsrecht eher auf Kriegsfuss stehen. Deshalb schummeln sie sich von der einen in die andere Variante. Solange das keinen stört, guckt keiner in die Verträge rein. (eigene Erfahrung)
Super! Du hast es aber voll verstanden...!
Das Zauberwort ist "Kassiererin". Das Angebot ist die Ware in der Auslage. Der Kaufvertrag kommt zustanden, in dem du die Ware in den Korb legst.
Das Zauberwort ist "Kassiererin"
Und? Laut dir kann man nur verkaufen, woran man Eigentum hat. Die Kassiererin hat kein Eigentum an der Ware.
Der Kaufvertrag kommt zustanden, in dem du die Ware in den Korb legst.
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer an der Kasse das Kaufangebot annimmt. Aber angeblich geht das ja nicht, da der Kassierer die Ware angeblich erst selbst von seinem Arbeitgeber kaufen muss, Eigentum usw.
Aber lassen wir das, du kannst deine eigene Ansicht dazu haben, ist ja deine Sache.
ein Gebrauchtwagenhändler ist gesetzlich verpflichtet eine Gewährleistung von 6 Monate zu leisten, viele wollen dies umgehen und verkaufen "im Auftrag", dürfen sie das?
Wieso nicht? Kommissionsgeschäft ist meines Wissens nicht verboten. Das ist ist eben auch ein funktionierendes Geschäftsmodell.
ja, aber warum sagt man, dass es verboten ist? Angeblich dürfen Händler sowas gar nicht inserieren.
Ist das so? Dann ist das Werbeverbot aber kein grundsätzliches Geschäftsverbot. Es darf nur nicht beworben werden.
Ja, so ist es...ausserdem ist es sinnvoll nach dem Kauf Kontakt mit dem Vorbesitzer auf zu nehmen und zu fragen ob er davon überhaupt weiß...wenn nicht (wie meistens) dann muss der Händler auch voll haften...
Hat die Kassiererin im Aldi das Eigentum an allen Waren, die sie mir verkauft? Warum darf sie dann Waren im Auftrag verkaufen, während ein Autohändler nicht im Auftrag verkaufen darf?