Fällt bei der Einlage eines Grundstücks in eine GbR Grunderwerbsteuer an (Erbengemeinschaft)?
4 Leute haben das Grundstück zu gleichen Teilen geerbt. Sie gründen zusammen die GbR und legen den jeweiligen Anteil gleichzeitig ein. Ist das eine der Ausnahmen in §4 Grunderwerbsteuergesetz? Ich versteh das Paragraphen Geblubber leider gerade nicht...
2 Antworten
Es gilt § 6 GrEStG - unterstellt: die Erbengemeinschaft besteht aus den selben Personen, wie die GbR - und die Anteile an der GbR entsprechen auch den Anteilen an der Erbengemeinschaft (25%) - es gibt keine weiteren Erben oder sonstige Beteiligte
Grundsätzlich kommt es zu einem steuerbaren Rechtsträgerwechsel, weil eine Erbengemeinschaft ein selbständiger Rechtsträger und daher auch dann nicht mit einer GbR identisch ist, wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen bestehen.
Für den steuerbaren Erwerbsvorgang ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 GrEStG keine Steuer zu erheben, wenn beim Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, Personen sowohl an der Veräußerin als auch an der Erwerberin beteiligt sind und sich die Anteile am Vermögen der jeweiligen Gesamthand entsprechen; es darf keine andere Person igendwie beteiligt sein.
Fazit
Wenn sich an den Anteilen nach dem Rechtsträgerwechsel nichts geändert hat (ggf. besteht die GbR ja nur aus dem Grundstück), dann ist das solange nicht steuerpflichtig, sofern sich innerhalb verschiedener Fristen nichts verändert.
Das sollte aber alles individuell geprüft werden - daher einen Steuerberater konsultieren.
Die Ausnahmen von der Besteuerung des §4 Grunderwerbsteuergesetz betreffen keine privaten Firmen, keine privaten Personen.
Bei Erbschaft fällt keine Grunderwerbsteuer an
es geht ja auch darum, ob wir welche zahlen müssen, wenn wir alle zusammen unsere 4 Anteile, die wir geerbt hatten, gleichzeitig in die GbR einlegen
Eigentümerwechsel führt immer zu Grunderwerbsteuer, vor allem wenn es keine Erbschaft an Nicht-Familienmitglieder ist.
Ich würde als Mitgesellschafter eine Haftungserklärung abgeben, die keinen sofortigen Eigentümerwechsel bildet. Das wäre Eigenkapitalersatz und führt auch nicht zu einer Grunderwerbsteuerpflicht.
Alternativ kann das Grundstück in die GbR eingebracht werden. Dem Notar, der das juristisch begleitet, wird dann zur Auflage gemacht, die Auflassung lediglich vorzumerken - aber nicht durchzuführen.
Erklärung: Normalerweise wird z.B. bei einem Hauskauf der neue Eigentümer eingetragen. Der neue Eigentümer wird ins Grundbuch eingetragen, nachdem die bisherigen Schulden, die im Grundbuch das Grundstück belasten, gelöscht sind. So wird verhindert, dass der neue Eigentümer die Altschulden übernimmt. Für diese Zug-um-Zug Operation wird die Auflassungsvormerkung genutzt. Solange diese Auflassungsvormerkung besteht, kann das Grundstück nicht weiterverkauft werden. Aber der neue Eigentümer kann, auch wenn alle Altschulden im Grundbuch gelöscht sind, die Auflassungsvormerkung einfach X Jahre stehen lassen. Das ist unüblich, aber verhindert eine Grunderwerbsteuer bzw. zögert diese hinaus, bis die Auflassungsvormerkung irgendwann mal in eine tatsächliche Auflassung umgewandelt wird.
Zur Vervollständigung:
Solange die AV eingetragen ist - kann das Grundstück nicht ohne Beteiligung der Berechtigten verkauft werden - die AV verhindert aber nicht den Verkauf.
Der Anspruch auf Auflassung verjährt nach 10 Jahren solange nichts anderes vereinbart wurde.
heißt das wir müssen Grunderwerbsteuer zahlen wenn wir gemeinsam eine Wohnung einlegen?