Kann man einen 1/2 Anteil an einem Grundstück aus einer Erbengemeinschaft verkaufen?
Hallo,
wenn 2 Personen 1 Anteil an einem Grundstück in einer Erbengemeinschaft geerbt haben,kann dann der eine seinen 1/2 Anteil verkaufen, wenn der andere eigentlich nicht verkaufen will? Geht ein Verkauf an Dritte ohne Zustimmung der anderen Erbengemeinschaftsmitglieder?
4 Antworten
Du kannst den 1/2 Anteil verkaufen, allerdings hat der andere ein Vorkaufsrecht:
§ 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Jain. Zunächstmal erbt die Erbengemeinschaft zur Gesamthand, d.h. beiden zusammen gehört 1 Anteil. Die Erben können aber den Anteil auseinandersetzen und z.B je 1/2 Anteil auf jeden Erben übertragen. Alternativ kann der Erbteil auch als Ganzes übertragen werden (Erbschaftskauf).
Man sollte aber zusehen, das die Grundstücksanteile möglichst zusammenfallen. Sinnvoll sind Anteile, wenn sie z.B. einer ganzen Wohnung zugeordnet sind. Ansonsten wird man dafür in aller Regel keinen Käufer finden der einen auch nur ansatzweise den anteiligen Marktwert entsprechenden Preis zahlt.
Das ist die reine finanzielle Aufteilung. Das Grundbuch wird im Erbfall immer in Erbengemeinschaft berichtigt ohne Aufteilung in Anteile. Da von 1 Anteil für 2 Personen geschrieben ist, gehe ich hier von der Kombination aus. Ein Haus = 1 Kuchen, ohne dass geklärt ist, wer welche Hälfte erhält. In der Auseinandersetzung wird der Kuchen erst in der Mitte durchgeschnitten, wenn beide sich über den Wert des Kuchens einig sind. :) . Stehen im Grundbuch bereits 2 Eigentümer mit einem 1/2 Anteil hast du Recht.
Hallo,
hier passt etwas nicht. Entweder ist es eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft oder es besteht ein Anteilseigentum. Im ersten fall ist ein Verkauf nur mit der Zustimmung aller Erben möglich. Im zweiten Fall ist ein Verkauf nur mit deiner Zustimmung möglich.
Nein, nicht ohne Zustimmung
"Zunächstmal erbt die Erbengemeinschaft zur Gesamthand"
Habe ich bislang anders verstanden:
z. B.:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende
Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu
einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält
der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder
Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4)
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben
dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen,
so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; §
1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.