Verkauf eines Grundstücks mit einer Erbengemeinschaft?
Es besteht Erbengemeinschaft (4 Personen) für ein Grundstück. 3 Pers. wollen verkaufen, da das Grundstück nur Kosten verursacht 1 Pers. verweigert sich. Käufer sind vorhanden. Aufgrund der Verweigerung wurden die 3 Anteile der 4. Pers. zum Kauf angeboten. Wird auch verweigert. Begründung teilweise irreal. Gibt es rechtliche Möglichkeiten den Verkauf zu erzwingen?
5 Antworten
Ich habe nun in einer Fachzeitschrift nachfolgende Text gelesen:
Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen, § 2038 I BGB. Ein Erbe allein kann nicht ohne Weiteres für die Erbengemeinschaft handeln. Dies ist nur möglich, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind. Sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit wird nicht nach der Anzahl der Erben berechnet, sondern nach der Größe der Erbteile.
Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt vier KInder. Jeder erhält 1/4 des Erbes. Sie sind eine Erbengemeinschaft. Drei wollen verkaufen einer nicht. Die drei Erben überstimmen den vierten Erben. Bei dieser Entscheidung ist nicht das Kopfverhältnis der Erben entscheidend (3 : 1), sondern deren Erbanteile. Die drei Erben haben zusammen einen Erbanteil von 3/4 und überstimmen damit den vierten Erben, dem nur 1/4 des Erbes zusteht.
Ich hatte nachgefragt und 2 sehr hilfreiche Infos erhalten. Sie gingen in Richtung Versteigerung. Kann mir jemand sagen, ob die oben genannte Möglichkeit auch für ein Grundstück zur Anwendung kommen kann!!!
ja, Versteigerung geht
Gibt es rechtliche Möglichkeiten den Verkauf zu erzwingen?
Die einzige Möglichkeit wäre eine Teilungsversteigerung. Dann bekommt es der Meißtbietende. Davon ist aber eher abzuraten, das der Kaufpreis dann in der Regel deutlich geringer als bei einen freien Verkauf ausfällt.
da das Grundstück nur Kosten verursacht 1 Pers. verweigert sich. Käufer sind vorhanden
Die Kosten sind von allen Erben im Verhältniss der Erbteile zu tragen.
Die 3 einigen Erben können ja bei der Versteigerung mitbieten, bis der gewünschte Mindestverkaufspreis erzielt ist. Wird der bei der Versteigerung nicht erreicht, haben sie im prinzip den 4. Erben ausbezahlt/ausgebotet und können dann das Grundstück frei verkaufen. So kann verlust vermieden werden.
Bei einer Erbengemeinschaft ist das kein Problem. Einer der 3 Verkaufswilligen stellt einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft nach § 160 ZVG.
Alles falsch hier, wieso Versteigerung ? Der Fragesteller meinte doch, dass ein Miterbe sozusagen verweigert, dass die anderen ihre Anteile verkaufen oder ?
Das kann er aber nicht verhindern, der eine Miterbe kann nach § 2034 sowie den weiteren Vorschriften § 2035 sein Vorkaufsrecht geltend machen, dann muss er aber auch kaufen, ansonsten verkaufen
einfach preisverhandlung mit dem der nicht verkaufen möchte.
wenn das nicht geht die fixkosten mit mehrheitsbeschluss nach oben treiben.