Erbrecht?
Ich habe folgendes Anliegen.
Mein Bruder ist verstorben, er hat einen Sohn,eine Schwester und mich(Bruder)
Der Sohn und deren Sohn sowie meine Schwester und deren Sohn und Kinder haben aufs Erbe verzichtet (Nachlass ausgeschlagen)Es ist beim Gericht auch ein Aktenzeichen vorhanden. Ich möchte das Erbe antreten . Beantragung Erbschein.Nun verlangt das Nachlass Gericht von mir noch mal die originalen Geburtsurkunden von allen Seiten. Obwohl ja beim Nachlass Gericht bereits Aktenzeichen von Ausschlagung vorliegen. Ist das überhaupt notwendig?Oder reicht es aus wenn von meiner Seite alle Unterlagen (Stammbuch,Sterbeurkunde)vorliegen.
Danke schon mal für die Antworten
4 Antworten
Für die Ausschlagung des Erbes ist m. E. nicht zwingend die Vorlage der Geburtsurkunde des Ausschlagenden erforderlich. Es genügt, wenn der Ausschlagende sich bei der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung seiner Ausschlagung mit seinem BPA ausweist. Daher hat das Nachlassgericht diese Urkunden der vorrangigen gesetzlichen Erben vermutlich gar nicht verlangt . Anders ist das, wenn jemand das Erbe als nachgeordneter gesetzlicher Erbe annimmt und dann einen Erbschein beantragt. . Dann muss das Gericht nicht nur die Identität des Annehmenden anhand des BPA, sondern auch der Geburtsurkunde prüfen und feststellen.. Er muss dazu auch die Geburtsurkunden derjenigen vorlegen, die zuvor ausgeschlagen haben. Denn nur aufgrund aller Urkunden über die Beteiligten kann das Gericht feststellen, dass Du jetzt der Nächstberufene bist und den Erbschein zu Recht beantragst. Wie soillte das Gericht sonst feststellen können, ob Du berechtigt bist. Wenn Du allerdings ganz sicher weißt, dass die vorrangiigen Erben mit ihrer Ausschlagung ihre Geburtsurkunden dem Gericht eingereicht haben und diese sich dort noch in den Akten befinden (weil sie nicht zurückgegeben wurden), kannst Du gegenüber dem Gericht dich darauf beziehen, dass es die Nachweise schon habe. Bedenke dabei aber, dass der Gerichtsbeamte nicht aus "Jux und Dollerei" die Unterlagen verlangt, sondern weil die geltenden Gesetze das zwingend von ihm verlangen.
Danke für die sehr umfangreiche und verständliche Antwort.
Wenn das Gericht etwas verlangt, würde ich davon ausgehen, dass es notwendig ist.
wenn das Nachlassgericht es verlangt, warum zweifelst du das an?
wenn die Eltern noch leben sollten, so sind diese Erbberechtigt, vor dir als Bruder.
das Stammbuch ist keine Geburtsurkunde. ob es daran liegt?
ansonsten Nachlassgericht fragen warum
Ja, so werde ich das wohl machen müssen. Wollte mir die Haufen Arbeit ersparen.
Sagen wir mal so. Meine Logik würde sagen, dass das nicht notwendig sein müsste, das Gericht kann das jedoch anders sehen als ich
Ich sehe das ja auch so.
Die Eltern leben nicht mehr, und warum im original und warum alles doppelt machen wenn es ja schon vorliegt?