Mündliche Ausschlagung rechtskräftig?
Der Sachverhalt: Erblasser stirbt. Erblasser muss unter die Erde und seine Wohnung muss aufgelöst werden. Es gibt eine gewisse Anzahl von Erben von denen sich aber nur ein Erbe, weder auf der Beerdigung noch bei der Wohnungsauflösung beteiligt mit der Begründung: "Ich will nichts haben!" Das gelangt den übrigen Erbberechtigten zu Ohren durch einen Erbberechtigten dem diese Worte gesagt wurden. Später als die Arbeit getan war, stellte dieser Berechtigte Anspruch auf seinen Anteil eines gültigen Testaments, was allen aber erst nach dieser Aussage bekannt wurde. Aus dem Inhalt geht hervor, das alle zu gleichen Teilen erben sollen und zwar keine Schulden sondern Hausrat und Euro-Geld in nicht großer Höhe. Kosten sind ja auch entstanden, die aber alle von dem Nachlass bezahlt werden können. Ist diese Aussage, "Ich will nichts haben!" rechtskräftig, aus dem Mund eines nicht körperlich oder geistig behinderten, reisefähigen und ausgeruhten, gesunden Erbberechtigten oder nicht und hat er damit seinen Anteil ausgeschlagen?
8 Antworten
das alle zu gleichen Teilen erben sollen und zwar keine Schulden sondern Hausrat und Euro-Geld in nicht großer Höhe.
Das wäre unwirksam bestimmt: Tatsächlich bemisst sich das Erbe an dem Reinnachlass, also dem, was nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Bestattungskosten übrig wäre.
hat er damit seinen Anteil ausgeschlagen?
Der Fallschilderung nach nicht :-(
Nur wäre zwar Erbausschlagung nach dem Erbfall auch mündlich wirksam zu erklären, allerdings ist hier weder eine Aussage gegenüber den Miterben erfolgt, allenfalls durch Hörensagen bekannt, noch tatsächlich Erbausschlagung erklärt, sondern vielmehr ausgesagt, dass man von dem Hausrat (!) "nichts haben will" und sich deshalb an Besichtigung, Verteilung und Auflösung daran nicht beteiligt :-O
Das dürfte dem nunmehr beanspruchten Erbrecht lt. Testament nicht entgegenstehen, zumal, da es automatisch bereits zugefallen wäre.
Im übrigen handelt die Gesamthandsgemeinschaft aller Erben hier nur übereinstimmend oder garnicht, kann den Nachlass also nicht anderweitig auflösen und verteilen :-O
G imager761
Ein Erbe ausschlagen kann nur bei dem Amtsgericht erfolgen; mit Unterschrift. Mündlich hat keinen rechtlichen Charakter.
Vorsicht, eine Aussage oder eine Willenserklärung wird im allgemeinen mündlich ausgesprochen und entsprechend protokolliert. Und dann ....entsteht irgendwann Rechtskräftigkeit.
Sollte mich wundern, wenn eine nicht schriftlich festgehaltene Äußerung so viel zählt.
Wobei man sagen muss, das war dann nicht die feine englische Art von ihm, im Gegenteil.
Ein klares NEIN !
Wenn diese Aussage vor einem Notar erfolgte und dieser diese Aussage protokolliert und beglaubigt hat ist diese rechtskräftig. Sonst ist das genau genommen bedeutungsloses Gerede.
Allerdings wenn für eine solche Aussage entsprechende Zeigen da sind, kann diese auch ein Nachlass-Richter für rechtskräftig erklären.