Darf Vermieter meinen Garten (mit Vorankündigung) betreten?
Hallo zusammen,
ich habe (gerichtlich durch ein Urteil belegt) das alleinige Nutzungsrecht meines Gartens und aufgrund der Jahreszeit bereits Pavillon, Pool, Sonnenschirme usw. aufgestellt. Hinter meinem Garten steht ein (illegal errichtetes) Häuschen, welches weder zu Wohnzwecken, noch gewerblich genutzt werden darf und bereits seit Jahren unbewohnt ist. Der Vermieter hat sich nun angekündigt und möchte das Haus ausräumen und, wie ich vermute, auch sanieren. Das bedeutet, das ich Pavillon, Sonnenschirme etc. wieder abbauen müsste, weil die Handwerker diese sonst beschädigen könnten. Dazu kommt noch, dass ich meinen Garten nicht wie gewohnt nutzen könnte, da ja ständig Menschen durchlaufen würden.
Welche Rechte habe ich?
Vielen Dank für eure Hilfe!
8 Antworten
Er muss es sogar abbauen , er darf aber fragen wann er kommen darf. Und Ihr aufpassen, er wird schon nichts kaputtmachen.
Wenn du magst hat: mach Fotos: Vorher und nachher, ggf bleib dabei.
Hat er keine andere zuwegung? Wie kommt er sonst zur Grundstücks Pflege dorthin?
Ist ueberwegungsrecht eingetragen?
Der Vermieter darf, so wie es im Vertrag steht, solange du das Nutzungsrecht für den Garten hast, nicht so einfach eine Baustelle anfangen.
Der Vermieter hat grundsätzlich keinen Zutritt dazu. In gewissen Fällen gewährt das Gesetz dem Vermieter allerdings ein Besichtigungsrecht. ... Der Vermieter darf Ihre Wohnung zwar betreten, wenn dies für den Unterhalt, die Wiedervermietung oder den Verkauf der Liegenschaft nötig ist
Das Ding ist, das wir ja nicht mal wissen, ob er überhaupt vor hat, irgendwas zu bauen. Das sind ja bisher nur Vermutungen.
Wenn du durch eine Aktion deines Vermieters die Mietsache nicht vollumfänglich nutzen kannst, kannst du eine Mietminderung geltend machen. Weiter gehende Möglichkeiten sehe ich da nicht.
Wir haben auch ein Haus vermietet. Und meine persönliche Erfahrung ist, übertrieben gesagt, es bringt nichts, wegen jeder Kleinigkeit auf Rechte zu pochen. Das führt einfach nur zu Streit und ist selten wirklich konstruktiv.
Wir haben im Keller ganze Aktenordner mit Rechtsstreitigkeiten , die mein Opa seit den 70er Jahren mit Mietern geführt hat. In fast allen Fällen hat ER recht bekommen. Das bereitet uns übrigens keine Genugtuung, sondern es ist einfach nervig.
Einmal war zum Beispiel die Abwasserleitung verstopft und es musste im Garten großflächig aufgebaggert werden. Eine Mieterin fühlte sich durch die Baustelle gestört, wurde angeblich morgens immer aus dem Schlaf gerissen und konnte an der Arbeit nicht die volle Leistung bringen. Sie hat geklagt. Das ging hin und her. Schlussendlich hat der Richter gesagt, dass die Nachteile eines zweimaligen Weckens ertragen werden müssen, wenn es um so etwas wichtiges wie die Abwasserleitung geht.
Und das ganze war eigentlich wieder so unnötig. Wenn die Mieterin einfach vorher gesagt hätte, wie es bei ihr ist, hätte mein Opa den Bauarbeitern einfach gesagt, sie sollen zwei Stunden später anfangen.
Die Mieterin musste dann die Kosten tragen.
Deshalb sage ich: Am besten erst zehnmal überlegen, bevor man klagt.
Du schreibst, das Häuschen ist nicht in deinem Garten, sondern dahinter, also auf einem anderen Grundstück, das nicht zu deiner Fläche gehört. Der Vermieter darf bei dir natürlich anfragen, dass du ihm den Zugang dorthin ermöglichst. Aber wenn im Vertrag kein Recht zum Zugang dorthin vereinbart ist, dass kann dich niemand zwingen, es zu erlauben (außer in einer Notfall Situation).
Ich würde dir aber empfehlen darüber nachzudenken, ob du vielleicht nicht ganz so streng sein möchtest und deine Bereitschaft zeigst, eine Lösung zu finden, die für den Vermieter aber auch für dich in Ordnung ist. Denn vergiss nicht, es kann ja mal passieren, dass du ein Problem hast und den Vermieter um einen Gefallen bitten möchtest. Dann wirst du auch froh sein, wenn er nicht abblockt sondern kooperativ ist. Das gerichtliche Urteil hat bestimmt schon reichlich Stress verursacht. Es wird jetzt vielleicht Zeit, Frieden zu schaffen.
Du vermutest erst, also schaue doch zuerst was passiert.
Der Vermieter möchte es vorerst einmal räumen. Wer weiss, vielleicht kommst du ja in den Genuss des Gartenhauses oder es wird abgerissen.
Ein Vermieter kann sich, zumindest in der Schweiz, einmal im Jahr anmelden um Zugang zu der Wohnung oder hier dem Garten zu bekommen. Er hat ja schliesslich auch für den Unterhalt und die Sicherheit zu sorgen.
Wird da natürlich zwei, drei Monate gebaut, abgerissen oder was auch immer kannst du eine Mietminderung für diese Zeit geltend machen.
Ich an deiner Stelle wäre vorerst einfach mal gespannt und ich denke auch nicht, dass es nötig ist gleich alles was du aufgestellt hast abzubauen.
Also abwarten und Tee trinken und eben eventuell kannst du dann im Herbst all deine Stühle, Tische, Pavillon und Sonnenschirm total easy in dem Gartenhaus dem Winterschlaf übergeben.
Man muss manchmal dem Glück eine Türe offen lassen.
Das sieht das BGB so nicht vor !
Nein. Stimmt: Alle zwei Jahre.
"Allgemein kann der Vermieter alle zwei Jahre eine routinemäßige Besichtigung durchführen. Hierfür benötigt er keinen spezifischen Grund."
https://www.immobilo.de/ratgeber/mieten-vermieten/mietrecht/wohnungsbesichtigung-vermieter/
Besichtigung 1 x im Jahr ist auch in Deutschland so.