Mietrecht - Exklusive Gartennutzung von Vermieter aufgeho?en?
Hallo zusammen,
wir haben vor knapp einem Jahr eine Ergeschosswohung auf dem Land angemietet. Vor und seitlich der Wohnung befindet sich eine Terasse, davor jeweils Rasen. Laut Mietvertrag haben wir das exklusive Nutzungsrecht der vor und seitlichen Gartenanteile die an die Terasse der Wohung anschließen. Vor Vertragsabschluss hat die Vermieterin dies auf Nachfrage zudem bestätigt. Zudem wurde der Garten in den vergangenen dreißig Jahren ausschließlich vom Erdgeschoss verwendet.
Nachdem nun der Sohn der Vermieterin in die Dachgeschosswohnung eingezogen ist, mach dieser sich im Garten breit. Auf Nachfrage bei der Vermieterin ist diese plötzlich der Meinung, dass der Gartenanteil der Allgmeinheit zustehen würde.
Was ist nun zu tun?
Besten Dank vorab.
Grüße
Klaus
8 Antworten
Ihr habt die exklusive Nutzung vertraglich zugesichert bekommen. Daher kann ich nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Vermieterin nun meint, dass dies nicht gelten würde. Auf diese Erklärung der Vermieterin wäre ich gespannt.
Es ist euer Garten, also habt ihr das Hausrecht darüber. Es steht euch zu, den Sohn höflich aufzufordern, den Garten nicht mehr zu betreten. Ich nehme an, der Sohn weiß es nicht besser und es ist ihm von der Mutter gesagt worden, dass er in den Garten darf. Daher wäre es fair, ihr redet mit ihm erst mal freundlich und erklärt es ihm.
Wenn es im Mietvertrag steht ist es eindeutig. Vermieter darf Mietvertrag nicht ändern wie er will.
Kann er nicht. Eigenbedarf ist nicht gegeben da der sohn eine Wohnmöglichkeit hat. Eigenbedarf gilt nur dann wenn keine andere Wohnmöglichkeit gegeben ist. Gartenanspruch gibt es nicht.
Falls sich die Vermieterin und ihr Sohn bockig zeigen, schriftlich höflich darum bitten, dass sie den Garten nicht mehr betreten. Allenfalls mit Eurer Zustimmung für bestimmte Pflegearbeiten, die nicht Euch unterliegen. (Z. B. sehr hohe Bäume)
Gleichzeitig ankündigen, dass ihr ansonsten den Vertrag in Bezug auf exklusive Nutzung des Gartenanteils verletzt seht und dementsprechend die Miete angemessen mindert.
Eine Mietminderung von 20 % würde ich für angemessenhalten. Vielleicht sogar mehr, denn wenn man eine EG-Wohnung gerade deswegen mietet, weil man einen exklusiv zu nutzenden Garten ums Haus macht, ist das schon sehr bedeutsam. Möglicherweise ist sogar mehr drin, aber hier kann ich nicht mit Kenntnis und Erfahrung glänzen. Ggf. hilft Euch bei allem ein kundiger Rechtsanwalt, der auch das Schriftliche für Euch macht.
Erfahrungsgemäß verursacht eine deutliche Mietminderung erhebliche Schmerzen und man wird sich von Vermieterseite gut überlegen, ob der Sohn wirklich die Gartennutzung braucht oder ob man nicht eher die volle Miete braucht.
Erfahrugnsgemäß ist "Blut dicker als Wasser" und es könnte nicht nur aufgrud einer Mietkürzung die Eigenbedarfskündigung folgen!
Sowas will wohl überlegt sein!
Ist das "exklusive Nutzungrecht" des Gartens (schriftlich) mietvertraglich bestimmt, kann die VM das nicht einseitig ändern.
Auf Nachfrage bei der Vermieterin ist diese plötzlich der Meinung, dass der Gartenanteil der Allgmeinheit zustehen würde.
Sie kann meinen was sie will. Ausschlaggebend ist, was im Vertrag geregelt ist. Und einseitig kann man Verträge nicht ändern.
Weist eure Vermieterin auf die Klausel im Vertrag hin. Teilt ihr mit, dass ihr die Miete entsprechend kürzen werdet, wenn der Vertrag nicht von ihr eingehalten wird. Vielleicht braucht der Sohn den Garten dann doch nicht mehr so dringend.
Sollte das nicht helfen, lasst euch von einem Fachanwalt oder vom Mieterverein vor Ort beraten, wie hoch die Mietminderung ausfallen kann.
Richtig! Er müßte den Mietvertrag wegen Eigenbedarf samt Wohnung und Garten kündigen.