Darf man einen Dauerkleingarten mit Bungalow als Eigentümer saisonal an Urlauber vermieten?
Wir haben einen Dauerkleingarten als Eigentumsland erworben, auf dem ein Bungalow steht.Da wir das Grundstück nicht dauerhaft nutzen, möchten wir es in der freien Zeit (von März-Oktober) an Urlauber vermieten. Ist sowas überhaupt zulässig bzw. würde das Bauamt einer diesbezüglichen Nutzungsänderung zustimmen?
Was für uns etwas verwirrend ist, dass nachdem derzeit geltenden Flächennutzungsplan unser Grundstück als "Dauerkleingärten" bezeichnet wird.Jedoch ergab eine Recherche im Internet, dass unser Garten nachdem Bundes-Kleingarten-Gesetz (BKleinG) kein Kleingarten ist, da wir Eigentümmer von dem Grundstück sind.Welche Regeln bzw. gesetzliche Bestimmungen gelten denn dann für unser Grundstück bzw. dürften wir den Garten bereits jetzt schon ohne Baugenehmigung (Nutzungsrecht-Änderung) vermieten?
Würden uns sehr über eine möglichst fachkundige Antwort freuen.
7 Antworten
Dein Bungalow und der Grund und Boden sind dein Eigentum, selbstverständlich darfst du dort Feriengäste einmieten. Sie wären ja auch nicht ständig dort wohnen, nur in der Saison und im Wechsel. Lediglich die Mieteinnahmen wären zu versteuern. Mit dem Bauamt hat das nix zu tun.
Das Bundeskleingartengesetz findet für Eigentumsgärten bzw. -bungalows selbstverständlich und logischerweise keine Anwendung.
Man möge dir doch die gesetzliche Grundlage für diese Forderung konkret nachweisen.
Ich würde deine Frage(n) mit dem zuständigen Amt deiner Stadt/ Gemeinde klären, um ganz sicher zu gehen.
Dabei stellt sich manchmal sogar heraus, dass der Bungalow nie genehmigt worden ist.... und somit auch nicht vermietet werden darf.
Für den Bungalow gibt es eine Baugenehmigung.
Die Gemeinde verlangt einen Bauantrag, da eine Ferienhausvermietung wohl als Nutzungsänderung gilt.
Ich will jetzt im Rahmen einer Bauvoranfrage klären lassen, ob eine Ferienhausvermietung genehmigungsfähig wäre.
ok, dann bist du ja schon ein paar Schritte weiter ;-) Wünsch dir viel Erfolg!
es gild immer die zuständige Kleingartenverordnung, jeder Verein hat da seine eigene
Hallo Nordseekrabbe,
es gibt hier keine Kleingartenverordnung und somit auch keinen Verein. Das sind alles Eigentums - und keine Pachtgrundstücke.
Mittlerweile hat man mir seitens des Bauamts telefonisch mitgeteilt, dass eine saisonale Vermietung nicht genehmigt wird, da es sich bei meinem Grundstück um Gartenland handelt.
Auf welcher Gesetzesgrundlage kann man das so begründen und wie wären die Erfolgsaussichten gegen diesen Beschluss zu klagen?
Für die Antworten möchte ich mich im Voraus bedanken.
Mittlerweile hat man mir seitens des Bauamts telefonisch mitgeteilt, dass eine saisonale Vermietung nicht genehmigt wird, da es sich bei meinem Grundstück um Gartenland handelt.
Nicht überraschend. Schließlich darf man auf diesen Parzellen (egal, ob Kleingarten oder nicht) i.d.R. nichtmal selbst übernachten, geschweige denn, diese zur gewerblichen Vermietung fremdnutzen.
Auf welcher Gesetzesgrundlage kann man das so begründen und wie wären die Erfolgsaussichten gegen diesen Beschluss zu klagen?
Soweit ist es noch lange nicht. Grundsätzlich liegt es im Ermessensspielraum der zuständigen Kommune, über den Flächennutzungsplan und ggfs. den Bebauungsplan die gestalterischen wie formellen Vorgaben zur Nutzung festzulegen. Abhilfe könnte hier wohl nur ein Antrag auf Nutzungsänderung schaffen (siehe dazu u.a. § 34 BauGB), aber die Erfolgsaussichten sind minimal, und das Kostenrisiko hoch. Sollte sich das Gelände zudem im Außenbreich befinden, ist es vermutlich von vorneherein aussichtslos.
Gemäß § 1 Abs. 2 BKleingG ist ausdrücklich kein Kleingarten:
ein Eigentümergarten (bei dem die Bewirtschaftung durch den Grundeigentümer oder seine Haushaltsangehörigen i. S. v. § 18 Wohnraumförderungsgesetz erfolgt; für den Eigentümergarten gelten jedoch die baulichen Beschränkungen des § 3 BKleingG),
Quelle: Bundeskleingartengesetz - Wikipedia
Somit kann unser Grundstück (liegt im Innenbereich) doch gar nicht unter dem BKleingG (mit Ausnahme vom § 3 BKleingG) fallen.
Grundsätzlich ist das ja wie, als wenn du dein Haus vermietest. Wenn es deins ist kannst du ja damit was du willst (im gesetzlichen Rahmen^^).
Genau diese Gedankengänge hatte ich am Anfang auch. Trotzdem besteht das Bauamt auf eine Baugenehmigung im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung.Für mich nicht nachvollziehbar, deshalb auch meine Anfrage.Ich hoffe nicht, dass mir diese Genehmigung verwehrt wird.
Zitat: "Das Bundeskleingartengesetz findet für Eigentumsgärten bzw. -bungalows selbstverständlich und logischerweise keine Anwendung." Das hilft mir schon mal weiter, vielen Dank dafür! :-)