Darf eine Kommune nach über 50 Jahren Erschließungskosten in Rechnung stellen?
Unsere Straße wird gerade komplett inklusive aller Versorgungsleitungen erneuert. Die Stadt stellt dafür den Anwohnern Erschließungskosten in Rechnung. Begründung: Die Straße war bisher nicht fertiggestellt.
Wann gilt denn eine Erschließungsanlage als fertiggestellt? Die Straße war schon 1960 ein öffentlicher Gemeindeweg. Die Ältesten Häuser stammen aus den 50er Jahren. Alle Versorgungsleitungen waren vorhanden, es gab eine durchgängige Straßenbeleuchtung, und die Asphaltdecke war durchgängig so stabil hergestellt dass sie auch durch 20 Jahre LKW-Lieferverkehr zu einem anliegenden Gewerbebetrieb keinen Schaden nahm.
Laut geltendem Recht verjährt der Anspruch der Kommune auf Erschließungsbeiträge 4 Jahre nach Fertigstellung der Erschließungsanlage. Kann ich aufgrund der oben aufgeführten Sachlage davon ausgehen dass die Straße nach Abschluss der Arbeiten in den 60er Jahren als fertiggestellt anzusehen ist?
Ich benötige einen Hinweis in welchem Gesetz oder Urteilsspruch der Begriff Fertigstellung in diesem Zusammenhang eindeutig definiert ist
3 Antworten
Wir haben das selbe Problem gehabt mit einer 30 jährigen Straße. Wir mussten zahlen. Kommentar der Stadt: Dann habt ihr ja schon 30 Jahre kostenlos die Straße benutzt und braucht dafür nicht einmal Zinsen zahlen. Wenn ssich jemand findet, der eine Rechnung für die Str. hat, dann wird nach Ausbausatzung abgerechnet. Alle neuen Teile z. B. Beleuchtung nach Neubausatzung.
Endgültig fertigestellt ist eine Strasse erst durch Beschluss der Gemeindeverwaltung. Die Antwort lautet also: ja, die Gemeinde kann auch nach 50 Jahren noch kassieren!
Rechtsgrundlagen sind im Baugesetzbuch und in der Erschließungssatzung der Gemeinde; Umfang des Ausbaus kann auch im Bebauungsplan stehen.
Habe gehört dass sie das darf Aber erkundige Dich doch bei Haus- und Grund darüber