Darf die Stadt nachträglich Erschliessungskosten verlangen?
Hallo. Unsere Strasse soll saniert werden (Wasser-Abwasser-Teerbelag-Beleuchtung). Angeblich wurde die Strasse 1961 zuletzt saniert. Wir haben unser Haus 1993 gekauft, lt. Aussage des städt. Mitarbeiters wurden dafür nie Erschliessungskosten bezahlt. Unser Haus ist Bj. 1890. Nun will die Stadt nachträglich die Erschliessungskosten von uns verlangen. Ist dies rechtens? In unserem Kaufvertrag steht unter "Übergang" folgender Passus: Der Veräußerer leistet dafür Gewähr, daß für die vorhandenen Erschliessungsanlagen die Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz bezahlt sind. Nun weiss ich aber nicht, ob man sich darauf berufen kann, oder ob das so ein Standart-Satz ist? Kann ja sein, das die Erschliessungskosten täts. nicht bezahlt wurden, da das Haus schon mehrere Vorbesitzer hatte. Ich freue mich über jede Antwort - vielen Dank.
5 Antworten
Es gibt geteilte Meinungen - das dachte ich mir schon. Rein rechtlich ist das schon eine Frechheit. Nur weil es die Stadt versäumt hat die Erschliessungskosten zu verlangen, soll ich als xxxter Besitzer zahlen. Sie wollen nicht nur Erschliessungskosten von mir, sondern auch eine Beteiligung an den Sanierungskosten. Da wir mitten in der Stadt sind, sollen wir zu 2/3 an den Kosten unserer Strasse beteigt werden und zukünftig bei Sanierungen an einer naheliegenden Strasse (sie liegt im Einzugsbereich bis 80 mtr) zu 2/3. Das ist für mich eine kalte Enteignung-wer soll das alles bezahlen? Meine Rechtsschutzversicherung übernimmt dbzgl. keine Anwaltskosten. Ich höre mir mal das Statement der Stadt bei der Bürgerversamlung an und überlege evtl. eine Sammelklage anzustreben.
Dazu müsstest du dich an die Stadtverwaltung wenden. Wenn die Kosten in der Zeit, bevor du das Haus gekauft hast, aufgelaufen sind, dann müssten die Vorbesitzer dafür zahlen.
Das denke ich auch.
Für die Erschließung sind Beiträge an die Kommune oder an die Versorgungsträger zu entrichten. Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (BauGB; Bundesrecht, Erschließungsbeiträge) und dem Beitrag für die Verbesserung/den Ausbau einer bereits erstmals hergestellten Erschließungsanlage (KAG; Landesrecht; Straßenausbaubeitrag).
Vor kurzem wurde eine städtische Forderung vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Es ging um Erschliessungskosten die vor 18 Jahren entstanden sind somit schon verjährt waren.
Genaueres kann Dir nur ein Anwalt raten.
Hast du evtl ein Aktenzeichen, oder gibt es eine Website dazu?
ich glaube schon, dass das rechtens ist, aber ich bin kein fachanwalt.