Ist eine Verjährung einer Rückzahlung trotz Todesfall möglich? (Ver.di)
Hallo,
es geht um folgenden Fall:
mein Vater hat immer einen Monatsbeitrag von 2,50 an die Ver.di geleistet. Nun ist er leider 1996 vestorben. Ver.di hat seit dem fleißig weiter den Monatsbeitrag vom Konto meiner Mutter abgebucht. Das ganze ist mir dann im letzten Jahr aufgefallen. Also hat Ver.di insgesamt 510 € im laufe der Zeit abgebucht.
Ich habe mich natürlich an Ver.di gewandt mit der Bitte um Rückzahlung. Ver.di sagt nun das alles bis 2012 verjährt ist und sie somit nur für 2012 und 2013, also 60 € zurückzahlen können / wollen.
Meine Frage nun: Ist das "wahr" / richtig? Gibt es so eine Verjährungsfrist und wenn ja, tritt die auch ein in einem Todesfall ein? Ich meine, ein Vermieter kann auch keine Miete mehr für einen Toten verlangen.
Für eure Hilfe bin ich sehr dankbar!
5 Antworten
Der Todesfall hätte Verdi mitgeteilt werden müssen. Woher sollen die denn das wissen? Ich glaube nicht, daß Ihr einen Anspruch auf Rückzahlung habt, wenn ihr das versäumt habt.
Ja, es gibt eine Verjährungsfrist für Rückforderung zu unrecht eingezogener Beiträge. Das Problem ist, dass Du ja jetzt erstmalig eine Rückforderung stellst. Und das ist nur für einen bestimmten Zeitraum der Vergangenheit rechlich möglich.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Erstmal muss ich hinzufügen, dass ich in diesem Fall nicht Erbe bin. Meine Mutter und mein Vater waren verheiratet und somit ist Sie Witwe. Deswegen hat man den Beitrag auch weiterhin von Ihrem Konto abgehoben.
Interessant wäre nun zu wissen, ob es ein Verjährungsfrist für diese Art von Rückforderung gibt und wo im BGB das verankert ist. Denn schließlich wurde hier nichts vergessen oder so, sondern es ist jemand gestorben und meiner Mutter ist der Betrag von 2,50 € nicht aufgefallen.
Ich finde es einfach total dreist, das man sich hier weigert eine Zahlung zurück zu zahlen, für die nie eine Leistung hätte erbracht werden können. Dementsprechend möchte ich so gut wie möglich argumentieren.
Grüße und viele Dank für weitere hilfreiche Antworten.
Es ist sogar noch besser: Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe in seine Rechtsstellung ein. Ich gehe einfach davon aus, dass du Erbe deines Vaters geworden bist. Mit dem Tod deines Vaters laufen sämtliche Verträge auf dich weiter, wenn sie keine anderen Klauseln beinhalten. Du hast zwar in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht, aber das musst du zunächst wahrnehmen. Ich kenne den Vertrag nicht, den dein Vater mit ver.di abgeschlossen hat, aber wenn dieser keine Klauseln zu seinem Tod enthält und du ihn auch nicht gekündigt hast, ist er bis heute in vollem Umfang wirksam. So gesehen hast du sogar noch Glück, wenn du überhaupt etwas zurückbekommst. Ist der Vertrag an eine Betriebsangehörigkeit geknüpft oder aus einem anderen Grund mit dem Tod deines Vater erloschen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, demnach kannst du das seit Januar 2011 gezahlte Geld (das verjährt am 31.12.2014) zurückverlangen.
Doch tun sie. § 1922 BGB oder einfach mal bei Google eingeben und das Ergebnis springt dich an. Wie gesagt: Es sei denn, im Vertrag steht etwas anderes...
bei google steht viel unsinn. im §1922 steht dazu
"Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über."
da steht von verträgen ueberhaupt nichts.
Genau. Und das Vermögen umfasst nicht nur das Eigentum, sondern sämtliche Rechtsverhältnisse, inklusive Verträge (Gesamtrechtsnachfolge).
ist halt dein glauben.
hallo
mit dem tode endet jeder vertrag , es sei denn der ehepartner ist mit im vertrag , leider ist das meisste geld davon weg , verjährt , max die letzten 2 jahre könnt ihr zurückfordern , oder redet mit ihnen und auf kulanz hoffen .
diese 2 jahresfrist , könnte sich geändert haben , entzieht sich meiner kenntis
gruss
Wo ist das im BGB verankert? Und gilt das auch bei Todesfällen?
kein vertrag geht auf die erben über. weder handyvertraäge noch versicherungen oder clubmitgliedschaften.
das einzige was auf die erben übergeht ist wenn sie ein haus erben das vermietet ist. dann treten sie automatisch in den mietvertrag ein. der bleibt gültig