Haus/Wohnungskauf - Straße nicht voll erschlossen - Absicherung gegen spätere Erschließungskosten?
Moin!
Also es sieht so aus: Meine Freundin und ich wollen uns demnächst eine Eigentumswohnung kaufen und haben auch schon ein Objekt in Aussicht. Es ist eine Neubauwohnung und die komplette Erschließung der Wohnung ist bereits im Kaufpreis mit enthalten.
Allerdings hat mein Stiefvater nun von einem Fall erzählt, dass die Eigentümer von Immobilien in einer anderen Straße für die Erschließung der Straße aufkommen mussten, was die Eigentümer teilweise echt in den Ruin getrieben hat.
Ich habe also mit dem Amt für Straße und Verkehr Kontakt aufgenommen und nachgefragt wie es mit der Erschließung der Straße aussieht, in der unser Wunschobjekt liegt, woraufhin ich folgende Antwort bekam:
die Straße An Smidts Park wurde im Jahr 1965 teilweise erschlossen. Eine Abrechnung für den nördlichen Gehweg erfolgte im Jahr 1969. Das heißt, dass hier lediglich eine Teilabrechnung erfolgte. Der geforderte Erschließungsbeitrag wurde durch den damaligen Eigentümer gezahlt.
Eine erste endgültige Erschließung erfolgte demnach nicht. Eine Aussage ob und wann eine erste endgültige Erschließung erfolgen wird, kann nicht hier getätigt werden.
Sollten Sie eine Anliegerbescheinigung benötigen, kann Ihnen diese gegen eine Gebühr von 40,00 € ausgestellt werden. Diese Anliegerbescheinigung hat zum Inhalt, dass derzeit keine Beiträge zu zahlen sind.
Das heißt doch, dass wenn die Straße zum Beispiel aber in X Jahren voll erschlossen werden soll, Kosten auf uns zukommen werden, oder? Gibt es eine Möglichkeit sich wirklich gegen die Kosten absichern zu können oder muss man jetzt praktisch mit dem Risiko kaufen, dass sich in X Jahren die Behörden an uns wenden und wir für die Erschließung der Straße aufkommen müssen?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!
9 Antworten
Sie kaufen in dem Zustand, wie Sie das Kaufobjekt samt der Straße vorgefunden haben.
Der Verkäufer haftet für alle Erschließungskostenbeiträge, die zum Zeitpunkt der Kaufvertagsunterzeichnung angefallen sind, auch soweit diese bislang noch nicht abgerechnet wurden. - Evtl. spätere Erstattungen darus stehen dem Verkäufer zu. -
Fallen Kosten nach der Unterzeichnung des kuafvertges aufgrund dann beschlosseneer baulicher Veränderungen der Straße an, gehen solche Kosten zu Lasten des Käufers.
Gegen den Straßenbaubeitrag (den meinst du wahrscheinlich) gibt es keine Absicherung, solange die Gesetze dazu nicht geändert werden.
Wobei das Ländersache ist, hier mal ein krasses Beispiel aus S-H: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Das-Reizwort-heisst-Strassenausbaubeitraege,strassenausbaubeitrag100.html
"Das Thema wird in Schleswig-Holstein heiß diskutiert: Straßenausbaubeiträge. Mitte Oktober beispielsweise war der Fall eines Landwirts aus Lütjenburg im Kreis Plön publik geworden. Darin geht es um einen Beitrag von 189.000 Euro für den Ausbau einer 950 Meter langen Straße. Im nördlichsten Bundesland müssen Kommunen die Gebühren auf die Anwohner einer Straße umlegen - ob sie wollen oder nicht. Ein neues Gesetz könnte die Rechtslage bald ändern. Für den Lütjenburger käme es zu spät."
Jeder Eigenheimbesitzer kennt das Problem. Aber selbst wenn es nicht obiges Thema ist, kann es eines werden.
Aber vielleicht meinst du das: https://de.wikipedia.org/wiki/Erschlie%C3%9Fungsbeitrag
Kann also noch alles kommen. Und dann kann es auch kompliziert werden: https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/105639-erschliessungskosten---amt-verlangt-zahlung
.... hier kommt aber noch hinzu, dass der Hinteranlieger ein "echter" Freund des Bürgermeister und Sponsor der Stadt Lü. ist und dorthin Busse fahren lassen wollte.
Als der Feldweg durch die Äcker des Landw. Straße war, kamen keine Busse. Das Projekt hat der Spezi nicht mehr umgesetzt, nicht rentabel.
Hallo,
alle Aussagen zur Kostentragung sind soweit korrekt.
Bgzl. der Höhe sind die Beträge aber spekulativ. Angaben wie z.B. 1.000,- € sind nicht verlässlich. Grund (anhand eines Praxisbeispiels einer Wohnung von mir in Leipzig):
Es kommt relevant darauf an, welche Maßnahmen noch an der Straße offen sind. Handelt es sich um eine Erschließungsstraße mit Asphalttragschicht, fehlt in der Regel nur die Deckschicht. Diese wir mitunter erst aufgebracht, wenn der "große LKW-Verkehr" für Baumaßnahmen in der Straße abgeschlossen ist. Diese Kosten sind umgelegt überschaubar.
Bei uns ist es so, dass selbst der Unterbau der Straße und die Kanalisation komplett erneuert werden müssten => also alles rausreißen inkl. Entsorgung des Altmaterials (die Deponiekosten können bei Verunreinigung alleine Unsummen verschlingen) und dann die Straße total neu aufbauen.
Ganz wichtig ist auch die Frage, ob die Straße bereits öffentlich gewidmet wurde oder nicht. Dann hat der Straßenbesitzer nämlich die Räum- und Streupflicht und nicht die Kommune. Wem gehört denn laut Grundbuch die Straße? Falls diese noch im Privatbesitz ist, könnte der Besitzer sogar "Maut" für die Nutzung der Straße von den Anrainern verlangen. Ich verweise auf Deinen Textteil mit dem "damaligen Eigentümer" und "bis zum nördlichen Gehweg". Wem gehört der Rest?
Generell gilt: Eigene Rücklagen bilden. Die allg. Rücklagen der ETG sind dafür nicht geeignet.
Es ist eine Neubauwohnung und die komplette Erschließung der Wohnung ist bereits im Kaufpreis mit enthalten.
Da der Kaufvertrag über einen Notar abgewickelt wird sollte man sich hierzu genau beraten lassen und evt. Ergänzungen wie z.B. alle Erschließungskosten bis zur Fertigstellung der Eigentumswohnung und Schlüsselübergabe werden vom Verkäufer gezahlt in den Kaufvertrag aufnehmen lassen.
Absichern kannst du dich nur dahingehend, dass du dir ein finanzielles Polster anschaffst.
Du weißt ja, was bereits erschlossen ist und was nicht. Strom, Wasser, Telekommunikation dürfte da sein (nehme ich zumindest an).
Ob und was da in Zukunft noch dazu kommt (Straße, Gas, Fernwärme,....) kann da niemand sagen. Hilfreich kann eine Anfrage bei der zuständige Gemeinde sein.
Und hier mal etwas zum nachlesen und zum einschätzen der Preise:
https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/erschliessungskosten