Verjährung der Bewährung?

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Hallo Boris84,

von einer Verjährung im Strafrecht spricht man, wenn es um die Frage geht, wie lange eine Tat noch nach der Begehung bestraft werden kann. Im Bezug auf die Bewährung, gibt es keine Verjährung. Bei der Verkündung des Urteils, wird Dir mitgeteilt, wie lange die Bewährungsstrafe gilt. Wenn Dir also beispielsweise der Richter im Urteil 1,5 Jahre Freiheitstrafe gibt und diese zur Bewährung aussetzt gibt er z.B. an, dass die Bewährungszeit 3 Jahre beträgt. In diesen 3 Jahren darfst Du Dir dann nichts zu schulde kommen lassen, sonst kann die Bewährung ausgesetzt werden und Du wanderst in den Knast.

Die Verjährungsfrist gibt aber wie gesagt an, wie lange eine Tat noch bestraft werden kann.

Bei der einfachen Körperverletzung gibt es eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Sind mehr als 5 Jahre seit der Körperverletzung vergangen, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Aber ich denke Du meist gar nicht die Verjährung, sondern, dass Du wissen willst, wie lange Deine Tat im Führungszeugnis steht.

Die Dauer richtet sich jetzt da nach, welche Strafe Du erhalten hast.

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:

Löschung nach 3 Jahren:

  • Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten

  • Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind) ◦

  • Jugendstrafe bis zum einem Jahr

  • Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

  • bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung.

Die Löschungsfristen gelten aber nur für den Eintrag in das Führungszeugnis. Gerichtlich kann Dich die Straftat Dein ganzes Leben verfolgen. Kann also sein, dass wenn Du in 20 Jahren noch einmal wegen Körperverletzung angeklagt wirst, dass beim Strafmaß berücksichtig wird, dass Du schon einmal verurteilt worden bist.

Schöne Grüße
TheGrow

Boris84 
Beitragsersteller
 28.07.2013, 13:07

danke (Y)

Wenn es um einen Eintrag im Führungszeugnis gehen sollte, kann man die Frage nur beantworten, wenn man die Länge und Art (Freiheits- oder Juendstrafe) der zur Bewährung ausgesetzten Strafe kennt. Außerdem ist es wichtig, ob es noch weitere Verurteilungen davor oder danach gab.

Boris84 
Beitragsersteller
 29.07.2013, 08:44

Freiheitsstrafe 1,5. j. auf 4j. bewährung. 2mal KV beides auf bewährung.

skyfly71  29.07.2013, 20:31
@Boris84

Dann wird der Eintrag nach 6,5 Jahren, gerechnet ab dem Tag des 1. Urteils wieder gelöscht. Wenn nix neues dazu kommt. Weil alles gelöscht wird, wenn der neueste Eintrag zu löschen ist.

Das steht in deinem Urteil. Die Dauer ist Teil des Beschlusses des Gerichts. Nach der Urteilsverkündung beschließt der Richter die Dauer der Bewährung. Sie kann z. B. 3 Jahre betragen. Aber auch kürzer. Schau in das Urteil.

Boris84 
Beitragsersteller
 28.07.2013, 11:41

4jahre bis 2017. ist dann also in 2017 verjährt und man ist wieder sauber?

musso  28.07.2013, 12:10
@Boris84

naja, die Vorstrafe bleibt trotzdem in den Akten. Also bei der Polizei wirst du dich nicht bewerben können...

das ist Teil des Urteils