Besteht ein Anrecht auf Nutzungsentschädigung nach Scheidung bei gemeinsamen Haus rückwirkend?

5 Antworten

Du schreibst, dass du die Kredite allein bezahlst. Trägt deine EX auch keine anderen Lasten des Hauses zur Hälfte wie Grundsteuer, Versicherungen etc.? , so kannst du gegen das Nutzungsentgelt diese Kosten und halbe Kreditraten aufrechnen. Vielleicht muss deine Ex noch an dich Geld bezahlen?

Hallo zusammen,

auch wenn die hiesige Frage nun schon 6 Jahre alt ist, möchte ich (aus aktuellen Anlaß) noch darauf antworten.

...denn sicherlich wird dieses Thema/Frage ständig nach einer Beziehungsbeendigung auftauchen. Und da ich seit ca 20 Monaten selbst in dieser Lage (Rosenkrieg) stehe habe ich mich schon viel mit dem Thema beschäftigt (Unmengen an Anwaltsseiten gelesen bzw. bin auch selbst von einem Anwalt beraten)

ALSO:

  • zu erst muß hier differenziert werden. Zwischen Anspruchstellung (Geltendmachung) UND rechtlichem Anspruch.

Einen Anspruch an etwas stellen kann man immer. Ob dieser Anspruch berechtigt ist, klärt im Zweifel ein Gericht.

Hier auf`s Thema "Nutzungsentschädigung" bezogen ist zu sagen.

1.) Eine Nutzungsentschädigung rückwirkend geltend zu machen kann man. - es bleibt auch hier die Beweislast des evtl. Anspruchs.

2.) ist jemand (Person A) freiwillig aus einem gemeinschaftlichen Objekt (Haus/Wohnung) (von A + B) ausgezogen hat die ausgezogene Person (A) nur sehr geringe (!) Chancen eine Nutzungsentschädigung zugesprochen zu bekommen, WEIL:

  • eine Nutzungsentschädigung setzt voraus, das für den Jenigen (A), der diese geltend macht, ein Schaden entstanden ist.
  • zieht der Jenige (A) freiwillig, ohne Aufforderung oder einer Straftat des anderen (B) oder eines gerichtlichen Beschlusses gegen die andere Person (B), aus dem gemeinsamen Objekt aus, so verwehrt (A) freiwillig die Nutzung an dem Objekt.
  • Person B wäre somit sogar unfreiwillig zur Alleinnutzung genötigt (Thema: "aufgedrängte Bereicherung") worden.
  • Sofern Person B, Person A nicht die (Primär-)Mitbenutzung verwehrt, besteht somit auch keine (Sekundär-)Alleinbenutzung durch ihn (B) alleine.

...interessant wird es, wenn Person A noch (zahlreiche) persönliche Gegenstände im gemeinsamen Haus zurücklässt.

  • dann kann B auch noch Lagerkosten an A geltend machen. (Zudem wäre dies ein zusätzlicher Beweis, das B das Objekt nicht exclusive (alleine) nutzen kann.

2.) Objektbezogene Lastenverteilung

  • zahlt die ausgezogene Person (A) keine objektbezogenen Lasten (Grundsteuer, Niederschlagswasser, Straßenreinigung, Hausmeisterkosten, evtl. Kredit etc.) , und trägt B diese nun alleine, so kann B von A diese Kosten geltend machen - und auch zu 99% zugesprochen bekommen !

Evtl. Ausgleichsansprüche können in/nach einer Ehe eher entstehen, als nach einer unehelichen Gemeinschaft. (Das jetzt aber §-mäßig darzustellen würde jetzt zu umfangreich)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Hey,

also wenn ihr beide als Eigentümer im Grundbuch steht, muss das Haus bei der Scheidung grundsätzlich geteilt werden. Da das ja nun meistens nicht möglich ist (das Haus z.B. umzubauen etc), zahlt entweder der, der es behält, den anderen aus oder es wird verkauft oder versteigert und der Gewinn geteilt.

https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/44-frage-was-machen-wir-mit-der-gemeinsamen-immobilie

Dass heißt, ich würde das schnellstens mit deiner Exfrau klären und wenn du in dem Haus wohnen bleiben möchtest, musst du sie wohl auszahlen. Am Besten hier beauftragt einen unabhängigen Gutachter, der den Wert des Hauses schätzt, damit man sich darüber nicht auch noch streitet.

LG!

Im Grundbuch steht ihr BEIDE drinne. Wenn du Pech hast musst du sie auszahlen und sie somit "entschädigen" Allerdings kannst du aber auch mit der (bei uns) LBS abklären wie ihr vorgehen müsst ansonsten hilft ein Anwalt oder mal nachgooglen über die Rechtslage