Darf der Ex-Freund Geld zurückverlangen
Hallo, Mal ne frage.
Der Ex-Freund meiner Freundin ist heute aus der gemeinsamen Wohnung "wo ich inzwischen wohne" ausgezogen... Also hat seine restlichen Sachen abgeholt. Jetzt meine Frage. Er hat Ihr eine liste geschrieben mit Sachen die sie ihm angeblich schuldet. Da steht drauf Miete, Kaution und so... Darf der das eigentlich zurückverlangen?
10 Antworten
Der Ex-Freund meiner Freundin ist heute aus der gemeinsamen Wohnung "wo ich inzwischen wohne" ausgezogen... Also hat seine restlichen Sachen abgeholt. Jetzt meine Frage. Er hat Ihr eine liste geschrieben mit Sachen die sie ihm angeblich schuldet. Da steht drauf Miete, Kaution und so... Darf der das eigentlich zurückverlangen?
Wer wem was schuldet können wir nicht beurteilen.
Beurteilen kann ich folgendes:
Wenn es ein gemeinsamer Mietvertrag ist. kann der Exfreund zwar jederzeit ausziehen aber damit ist er noch lange nicht aus dem Mietvertrag.
Die Kaution muss der Vermieter auch nicht auszahlen:
Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages:
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben.
Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.
Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat.
Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen.
Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind. Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind.
Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor. So ist die Rechtslage: Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam.
Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person!
Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat. Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.
Quelle Mietrechtslexikon
Wer ist hat den MV unterschrieben und wer hat die Kaution gestellt? Ist der EX der rechtmässige Mieter; ja; er hat für die Miet-u.Nebenkosten zu haften, er muss weiterzahlen. Er hätte die Wohnung fristgerecht kündigen; bzw. mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag machen müssen, dann kann der neue Mieter einen eigenständigen Mv abschliessen und ist für sämtliche Kosten haftbar.
Ja er hat Anspruch auf die Hälfte der Kaution, dass ist richtig. Allerdings nur dann, wenn er nicht mehr im Mietvertrag mit drin steht!
Wer steht im Mietvertrag mit dem Vermieter? Wer hat an wen Miete und Kaution bezahlt? Wie und zu wann wurde gekündigt?
Kommt auf den Mietvertrag an. Wer auszieht, bekommt nun mal die Kaution zurück.