Darf diejenige der im Trennungsjahr im Haus wohnt dem Ex Haus- und Grundstücksverbot erteilen?

2 Antworten

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Sie hat da in jedem Fall einige Möglichkeiten, - er als Miteigentümer allerdings auch. A. Er als Miteigentümer hat das Recht, nach vorheriger Anmeldung, die Wohnung zu betreten. Was die Anmeldefrist betrifft, ist sich die Rechtssprechung uneins, mindestens jedoch 3 Tage. Ausnahmen gibt es nur, wenn Gefahr für das Haus, oder eine im Haus befindliche Person, also z.B. dem gemeinsamen Sohn, während ihrer Abwesendheit, besteht. Im Großen und Ganzen hat er also die gleichen Rechte wie ein Vermieter. Wenn er sich außerhalb dieses Rechtsraumes Zutritt verschafft, begeht er Hausfriedensbruch, wofür Sie ihn anzeigen kann. B. Ausgehend von Deiner Schilderung hat Sie erheblich mehr Möglichkeiten. Sie kann ihm allerdings kein Hausverbot erteilen, da er ja Miteigentümer ist, wie Du sagtest. Da sie ihn ja leider nach der von ihm früher verübten häuslichen Gewalt wohl nicht angezeigt hat, wird sie ohne Rechtsanwalt leider nicht viel erreichen. Sie nimmt sich am Besten einen Anwalt der die Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Familienrecht führt, - der ist auf solche Fälle spezialisiert und auch nicht teurer als ein normaler Anwalt. Falls die Verjährungsfrist, wie lang die ist weiß der Anwalt, für die von ihm verübte häusliche Gewalt nocht verstrichen ist, kann und muß sie Strafanzeige erstatten. Dann kann sie vor Gericht einen Antrag stellen, daß ihm verboten wird, sich ihr und dem Grundstück weiter zu nähern. Diese Möglichkeiten bestehen dann schon und werden von den Gerichten i.d.R. auch sehr schnell bearbeitet. Wenn die Verjährungsfrist für die häusliche Gewalt schon verstrichen ist, geht nur noch was über Hausfriedensbruch. Aber wie gesagt, ohne eigenen Anwalt, hat sie in jedem Fall ganz schlechte Karten, da sie sich ja wohl im einschlägigen Recht nicht auskennt. Also schnell zum Anwalt, damit nicht irgendwelche Fristen verstreichen.

nochnefrage  24.09.2014, 00:43

Selbsthilfe: SOFORT die Schlösser wechseln. Geht schnell und kostet nicht viel, je nach Schloss. Kann ja nach und nach bessere nachrüsten.

David56  08.03.2015, 16:23
@nochnefrage

Wenn er Miteigentümer ist und ihr die Wohnung nicht zur alleinigen Nutzung zugesprochen wurde, bzw. Ihm gegenüber auch kein Platzverweis ausgesprochen wurde, hat er das Recht die Wohnung zu betreten. Wenn sie ihm, trotz fristgerechter Anmeldung den Zutritt verwehrt, kann er gerichtlich gegen sie vorgehen. Sie kann, ohne rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet zu haben, ihn nicht aus seinem Miteigentum aussperren. Mit dem Auswechseln der Schlösser, ohne daß ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugesprochen wurde und ohne daß ihm gegenüber ein Platzverweis ausgesprochen wurde, verschafft sie ihm u.U. die Handhabe strafrechtlich gegen sie vorzugehen.

es sind beide Eigentümer >das beiden gehört laut Grundbucheintrag.< >Was hat sie für Möglichkeiten ihn vom Haus und vom Grund fern zu halten?< überhaupt nicht`s

Har69 
Beitragsersteller
 09.09.2014, 12:17

Da muss es doch auch was geben . Er hat doch seinen eigenen Wohnsitz jetzt und Sie wohnt im Haus. Was ist mit Privatsphäre oder der Unverletzlichkeit der Wohnung und Haus?

rudelmoinmoin  09.09.2014, 12:23
@Har69

es ist und bleibt sein "Miteigentum" was geht ihr sein "Eigenen Wohnsitz an" nichts

Har69 
Beitragsersteller
 09.09.2014, 13:53
@rudelmoinmoin

und wie ist das wenn er über 6 Monate ausgezogen ist? Da darf er doch auch nicht mehr rein, oder?