Aufzugsnutzung verwehren?
Mieter A. hat mit Hinweis auf seinen Staffelmietvertrag die Modernisierungsumlage nach Aufzugsinstallation verweigert. Nach mehr als 3 Jahren wünscht Mieter A. nunmehr doch die Aufzugsnutzung und erklärt seine Bereitschaft, die seinerzeit berechnete monatliche Modernisierungsumlage zu zahlen. Der Mieter A. ist weder älter noch behindert, die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist somit nicht von der Aufzugsnutzung abhängig. Der Zugang zum Aufzug erfolgt mittels Schlüssel. Hat Mieter A. Anspruch auf die gewünschte Aufzugsnutzung oder können wir als Vermieter ihm Schlüssel und somit den Zugang verweigern.
4 Antworten
Während der vereinbarten Laufzeit eines Staffelmietvertrages ist jegliche Mieterhöhung unzulässig bzw. nicht zu zahlen. Das gilt selbstverständlich auch für Modernisierungsmieterhöhungen.
Keinesfalls durfte dem Mieter deshalb der Gebrauch der Modernisierung (Aufzug) verweigert werden.
Die Nichtnutzbarkeit des Aufzuges hätte und hat den Mieter berechtigt, die Miete um mindestens 10% zu mindern.
Eine nachträgliche Modernisierungsmieterhöhung ist unzulässig, auch nach Ablauf der Laufzeit des Staffelmietvertrages. Nach deren Ablauf könnte im Rahmen einer regulären Mieterhöhung das Vorhandensein des Aufzuges berücksichtigt werden.
Eine Nachzahlung der ehemals verweigerten Modernisierungsumlage ist nicht nötig und unzulässig diese zu fordern, um den Aufzug nutzen zu dürfen. Der Mieter hat das uneingeschränkte Nutzungsrecht.
Betriebskosten für den Aufzug wären bei dessen Nutzung jederzeit, auch während des gültigen Staffelmietvertrages umlegbar, aber nur wenn der Aufzug auch benutzt werden kann.
Hat Mieter A. Anspruch auf die gewünschte Aufzugsnutzung
Ja hat er.
Und die Nutzung des Aufzugs hätte ihm auch gar nicht verwehrt werden dürfen. Nur weil er die Mieterhöhung nicht bezahlen muss aufgrund des Staffelmietvertrags bedeutet das nicht, dass sein Recht auf Nutzung des Aufzugs verwehrt ist.
Grund ist unter anderem auch, dass der Mieter die Betriebskosten des Aufzugs für Strom und Wartung über die Nebenkosten mit zu tragen hat, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist. Diese Tatsache gäbe ihm sogar das Recht, die Aufzugsnutzung zu fordern.
Wenn du als Vermieter klug bist, dann bist du dankbar dafür, dass er nun freiwillig bereit ist, die Modernisierungsumlage zu bezahlen und du gewährst ihm die Nutzung. Was kann dir besseres passieren, als dass ein Mieter freiwillig etwas zahlen möchte!
Dumm ja. Aber die Situation in der Frage ist nicht, ob der Mieter die Umlage zahlen muss, sondern die Situation ist, dass der Mieter die Umlage freiwillig zahlen möchte. Ob es gerecht und fair ist, wenn der Vermieter dieses Angebot annimmt, sei dahin gestellt (ich würde es nicht annehmen), aber es ist nicht gesetzeswidrig.
Aus der Frage geht eindeutig hervor, dass es dem Mieter bekannt ist, dass er die Umlage nicht bezahlen muss aufgrund der Gesetzeslage. Aus diesem Grund kannst du in diesem Fall nicht eine ungerechtfertigte Bereicherung begründen. Es ist eine freiwillige Absprache mit dem Vermieter, es trotzdem zu zahlen.
Ich sehe hier den Umstand, dass der Mieter zumindest in den vergangenen Jahren glaubte, dass die Nutzungsuntersagung rechtens sei. Das war sie natürlich nicht. Nun glaubt er, wenn er die Mod nachzahlt, nutzungsberechtigt zu werden. Welches Motiv der Mieter hat, angeblich freiwillig zu zahlen was er nicht muss, kann ich nicht nachvollziehen. Durch einen uns nicht bekannten Umstand/Grund sieht er sich vermutlich genötigt. Ich sehe deshalb nach wie vor eine unzulässige Aushebelung des Gesetzes. Vor Gericht bekäme m. E. der Mieter Recht, wenn er verlangt, ohne Zahlung nutzen zu dürfen. Die Staffelmiete beinhaltet ja doch wohl hypothetische Mietsteigerungen jeglicher Art im Verlauf der Mietzeit.
Dem kann ich nur uneingeschränkt beipflichten. Es ist doch wesentlich besser, einen alten Streit auf diese Weise beizulegen, als ihn durch unnötige Schikanen weiter zu treiben. Was kommt als nächstes?
Es ist doch wesentlich besser, einen alten Streit auf diese Weise beizulegen, als ihn durch unnötige Schikanen weiter zu treiben. Was kommt als nächstes?
Ist nicht nachvollziehbar und nicht rechtskonform. Im BGB ist eindeutig festgeschrieben, welche Konsequenzen ein Staffelmietvertrag hat, für Mieter wie Vermieter. Was der Vermieter machte, war verbotene Willkür und deshalb gesetzeswidrig.
Bei einer gültigen Staffelmiete ist es dem Vermieter untersagt, eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierungen durchzuführen.
Der Mieter hat folglich von Anfang an ein Anspruch auf eine Aufzugsnutzung und muss auch jetzt nicht eine Modernisierungsumlage zahlen.
Als Vermieter habt Ihr die Pflicht, ihm die Aufzugsnutzung einzuräumen.
muss auch jetzt nicht eine Modernisierungsumlage zahlen.
Den Rechtsgrund für eine Fristbindung einer Modernisierungserhöhung suche ich ich in den einschlägigen §§ 559, 559b BGB vergeblich.
Zum Glück gibt es neben dem BGB auch einschlägige Rechtsprechungen hierzu (Vgl. LG Berlin AZ 65 S 225/17).
Eine nachträgliche Modernisierungsumlage nach Ablauf der Staffelmiete ist unzulässig.
Mieter A. hat mit Hinweis auf seinen Staffelmietvertrag die Modernisierungsumlage nach Aufzugsinstallation verweigert.
Kommt darauf an: Nach § 557 a II 2 BGB ist während der Laufzeit (!) eines Staffelmietvertrages "eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 558, 559 BGB ausgeschlossen".
Meint, da die Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB keineswegs fristgebunden ist, ist eine Geltendmachung nach dem Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung möglich :-O
Wie lange läuft der Staffelmietvertrag denn noch, immerhin schon drei Jahre nach der Aufzugsinstallation?
Hat Mieter A. Anspruch auf die gewünschte Aufzugsnutzung
Ja.
Meint, da die Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB keineswegs fristgebunden ist, ist eine Geltendmachung nach dem Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung möglich
Das haben die Richter des LG Berlin mit Urteil vom 28.02.2018 (AZ 65 S 225/17) anders eingeschätzt.
"Mit dieser Auffassung tritt die Kammer des LG Berlin der bisher herrschenden Meinung entgegen."
Der Mieter aber wäre dumm, wenn er sich drauf einließe. Das Verbot der Modernisierungsumlage während der vereinbarten Laufzeit des Staffelmietvertrages würde damit aufgehoben und damit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters eintreten. Letzten Endes dürfte er wegen ungerechtfertigter Bereicherung (812 BGB) die gezahlte Umlage herauszugeben verlangen.
Die Nutzung des Aufzuges stand dem Mieter von Anfang an zu. Er durfte sogar die Miete mindern, weil ihm diese verwehrt wurde.