Ist es möglich einen befristeten Mietvertrag "auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters" einzugehen.

8 Antworten

Ist doch ganz einfach, es ist nur nicht möglich, wenn Nachteil des Mieters ist. Wenn Du erklären kannst, inwiefern dies zum Vorteil des Mieters ist, ist das auch möglich...

Das ist allerdings theoretisch, denn praktisch gibt es da 3 Fälle:

a) Es ist am Anfang und am Ende des Mietverhältnisses zu seinen Nachteil, dann ist es unwirksam...

b) Es ist am Anfang zu seinem Vorteil, am Ende aber zu seinem Nachteil (kann sich mit dem Leben ja ändern), dann ist es ebenfalls unwirksam...

c) Es ist am Anfang und am Ende zu seinem Vorteil, dann ist es ohnehin egal, da es keinen Kläger gibt...

Es ist also sinnlos, dies ohne Begründung abzuschließen, selbst mit Zustimmung des Mieters, da es zu den entscheidenden Zeitpunkten im Streitfall dennoch unwirksam wäre, da der Mieter sein Meinung jederzeit ändern darf. Und wenn es keinen Streit gibt, ist es ohnehin völlig irrelevant, ob das wirksam ist oder nicht...

warum denn kompliziert, wenn es einfach auch geht? In einem derartigen Fall schließt man einen ganz normalen Mietvertrag und der Vermieter verzichtet schriftlich im Voraus auf die gesetzliche Kündigungsfrist und erklärt, dass er mit einer bestimmten, kürzeren Kündigungsfrist von beispielsweise ein oder zwei Monaten einverstanden ist.

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 02:32

Und das ist zulässig??? Weist du das genau? Hast du dazu schon Erfahrungen?

MosqitoKiller  17.01.2013, 05:43
@Schnippel85

Sicher ist das zulässig, das ist sogar gängige Praxis. Das ist für einen Staffelmietvertrag sogar gesetzlich geregelt (§ 557b BGB), und wurde von der Rechtsprechung für ebenfalls maximal 4 Jahre auch auf normale Mietverträge angewendet...

Es ist doch nur zum Schutz des Mieters, wenn Zeitmietverträge im allgemeinen nicht gelten.

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 02:31

Wie schützt es mich bitte, wenn ich einen Vertrag den ich in dieser Form abschließen möchte weil es für mich besonders Vorteilhaft ist nicht abschließen darf?

MosqitoKiller  17.01.2013, 05:39
@Schnippel85

Weil es für den Mieter keine denkbaren Vorteil gibt, da er sich auf mehrere Jahre festlegen muss und möglicherweise am Ende seine Wohnung möglicherweise gegen seinen zu dem Zeitpunkt geltendem Willen verliert (der kann sich ja ändern), wo er doch alternativ jederzeit mit 3 Monaten Frist kündigen kann, ohne das eigene Risiko, die Wohnung zu verlieren. Erkläre, wo für den Mieter ein Vorteil liegen könnte?

imager761  17.01.2013, 09:10
@MosqitoKiller

Erkläre, wo für den Mieter ein Vorteil liegen könnte?

Nachlass bei Miete, Kautionsleistung, Verzicht auf Mieterhöhung, Eigenbedarfskündigung, ...

VM sind zu machem Zugeständnis bereit, können sie sich langfristig eines ordentlichen, ruhigen, solventen Mieters versichern :-)

G imager761

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 10:46
@imager761

Danke Imager.

Absatz 4 hast du ja gelesen. Es müsste also für den Mieter vorteilhaft sein, wenn es erlaubt sein soll. Weißt du einen Grund dafür? Ich kann nur Nachteile erkennen.

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 01:19

Das ergibt sich daraus nicht eindeutig. Daher frag ich ja hier nach. Darüber waren sich die Herren ja auch nicht einig. ;)

Gründe dafür können sein das ein Mieter nur begrenzte Zeit für ein Projekt in der Gegend ist. Bspw für 2 Monate so das die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate) ihn zwingen würde nen Monat länger zu bleiben.

Im vorliegenden Fall ists nicht ganz so edel, genauer gehts um mich. Ich hab aufgrund einiger unglücklicher Entwicklungen noch Mietschulden und somit keinen einwandfreien Leumund und laufe gerade Gefahr eine Wohnung nicht zu bekommen. Daher möchte ich dem Vermieter anbieten zunächst befristet auf 3 Monate zu mieten und die Miete im Voraus zu zahlen damit er keinen Ärger hat. Danach kann man wieder nen neuen befristeten machen oder einen unbefristeten anhängen. Je nachdem halt.

Mein derzeitiger Fall ist hier geschildert: http://www.gutefrage.net/frage/welche-moeglichkeiten-bestehen-bei-mietschulden-eine-neue-wohnung-zu-erlangen

Auch das BGB hat hier eine Lösung : §549 Regelung über Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch. Aber ich glaube, dass damit dein Problem nicht gelöst wird, weil es für den Vermieter keinen Anreiz bietet, solch einen Vertrag mit dir einzugehen.

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 10:43

Danke schonmal.

Den Anreiz für den Vermieter würde ich zusätzlich bieten da die Wohnung derzeit ungestrichen und mit defekter Deckenbeleuchtung ausgestattet ist. Hier würd ich mich also zur Renovierung verpflichten. (Farbe steht eh noch in Massen in der Garage und unter meinen Freunden findet sich ein Elektriker) Wenn das nicht ausreicht werd ich noch auf eigene Kosten einen Spülmaschinenanschlus in der Küche legen lassen.

Heißt also ich werte die Immobilie für den Vermieter auf.

Das sollte doch als Anreiz reichen, oder?

Gerhart  17.01.2013, 12:18
@Schnippel85

Das will ich für dich hoffen. Biete die Renovierung und E-Rep. aber kostenlos.

Schnippel85 
Beitragsersteller
 17.01.2013, 21:08
@Gerhart

Das war der Plan. Danke sehr.