Arbeitsvertrag weicht von gesetzlicher Kündigungsfrist ab?

3 Antworten

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Fristlose Kündigungen während der Probezeit erlaubt der Gesetzgeber nur im Ausbildungsverhältnis (§ 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Kürzere Kündigungsfristen als die zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB sind nur erlaubt, wenn dies in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Kommt kein entsprechender Tarifvertrag zur Anwendung, darf die Kündigungsfrist von zwei Wochen einzelvertraglich nicht verkürzt werden.

Wenn so etwas im Arbeitsvertrag steht, ist es ungültig.

Ernsterwin  29.01.2017, 11:22

Dem ist - im Gegensatz zu den anderen Kommentaren - unbedingt zuzustimmen.

Es gibt zwar eine Vertragsfreiheit auch für Arbeitsverträge in Deutschland. Die gesetzlichen Mindest-Kündigungsfristen können jedoch einzelvertraglich nicht kürzer sein. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen ist nur tarifvertraglich möglich.

Und die Kündigungsfristen lt. BGB greifen eben nicht "nur, wenn Bereiche nicht individuell anders geregelt sind", sondern umgekehrt: Einzelverträge sind BGB-konform zu gestalten.

Socke56325 
Beitragsersteller
 30.01.2017, 23:05
@Ernsterwin

Und wie gehe ich bei einer Kündigung vor? Kann ich vertragsgemäß fristlos kündigen oder lieber dem BGB entsprechen und eine Frist von 2 Wochen angeben?

Hexle2  01.02.2017, 19:51
@Socke56325

Es kann Dir bei einer fristlosen Kündigung passieren, dass Dein AG Dir sagt, dass das nicht möglich ist. Dann musst Du eine neue, fristgemäße Kündigung schreiben.

Wenn er allerdings keine Ahnung hat oder es ihm egal ist, dass Du fristlos kündigst, kann es sein, dass er die fristlose Kündigung akzeptiert.

Wenn Du dort so schnell wie möglich weg willst, kannst Du es ja mal versuchen. Nimmt der Chef sie an ist alles gut, nimmt er sie nicht, musst Du eine neue, fristgemäße Kündigung schreiben.

Wenn Du allerdings noch zwei Wochen arbeiten willst, kündige nach § 622 Abs. 3 fristgerecht und verweise darauf, dass die Vereinbarung über eine fristlose Kündigung ohne Grund nicht rechtmäßig ist.

Danke auch für's Sternchen. Sorry, dass ich Dir nicht früher geantwortet habe, ich war nicht daheim und hatte keine Zeit.

Ernsterwin  03.02.2017, 09:17
@Socke56325

Zu der Variante von Hexle2 noch eine Alternative: Versuchs doch mal mit einem Aufhebungsvertrag.

Wenn beide Seiten übereinstimmen, kann solch ein Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vereinbart werden.

Vielen Dank auch Dir und Hexle für die positive Bewertung.

Eine Änderung, die einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers wäre, wäre unzulässig. Hier aber ist die Änderung beidseitig. Das ist rechtens.

Das BGB greift nur, wenn Bereiche nicht individuell anders geregelt sind. Salopp gesagt, wenn kein Vertrag vorhanden ist, regelt das BGB die Vertragsrechte und Pflichten.