Kündigungsfristen: 4 Wochen oder 6 Wochen?
Hallo, ich bin in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und für mich gilt ein Tarifvertrag. Darin heißt es "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB. Die Frist darf sechs Wochen zum Quartalsende nicht unterschreiten." Aber in dem entsprechenden Paragraphen des BGB heißt es ja: "Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." Was gilt denn nun für mich, wenn ich kündigen will: 4 Wochen oder 6 Wochen??? Danke für die Hilfe!
4 Antworten
Die von Ihnen zitierte Formulierung ist in der Tat merkwürdig, denn es macht keinen Sinn sich auf die Kündigungsfristen, gemäß §622 BGB, zu beziehen und gleichzeitig zu fordern, dass die Frist 6 Wochen zum Quartalsende nicht unterschritten werden darf.
Bewertung:
Im Ergebnis gilt somit eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum Quartalsende, egal ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht.
Kündigt der Arbeitgeber und ist der Arbeitnehmer seit mindestens 8 Jahren im Betrieb, gelten die Kündigungsfristen, gemäß §622 Absatz 2 Ziffern 3 bis 7.
Empfehlung:
Ich empfehle Ihnen beim Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft nachzufragen, wie der Passus zu interpretieren ist. Sie können natürlich auch bei der Personalabteilung nachfragen, allerdings werden die sich ihren Teil denken, wenn Sie dort nachfragen.
Peter Kleinsorge
Ist die Formulierung im Tarifvertrag exakt und vollständig wiedergegeben?
Welcher Tarifvertrag gilt?
Was steht denn im Arbeitsvertrag?
Eine ähnliche Formulierung kommt z. B. im Manteltarifvertrag Lokalfunk Nordrhein-Westfalen vor.
"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten beidseitig die einzelvertraglichen oder - falls eine einzelvertragliche Regelung nicht besteht - die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB. Die Frist darf sechs Wochen zum Quartalsende nicht unterschreiten."
Das Wort "oder" ist entscheidend:
Man kann das so interpretieren, daß eine einzelvertragliche Vereinbarung mind. 6 Wochen zum Quartalsende vorsehen muß ODER es greift die gesetzliche Regelung (der Passus der gesetzlichen Regelung ist als Nebensatz eingeschoben). Der letzte Satz bezieht sich wiederum auf den Hauptsatz der einzelvertraglichen Vereinbarung.
Sollte also im Arbeitsvertrag keine von § 622 abweichende einzelvertragliche Regelung existieren, greift die 4 wöchige Regelung.
Irgendwie fehlt vermutlich etwas in der von Dir zitierten tariflichen Regelung.
Grundsätzlcih darf in einem Tarifvertrag auch eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Regelung vereinbart werden (nur arbeitsvertraglich nicht).
vier wochen kündigungsfrist .... immer auf nen bestimmten tag hin im monat musst mal googeln weiß net genau
4 wochen