Fragen zu meinem Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen und Kündigung vor Arbeitsbeginn?
Hallo,
ich hätte ein paar Fragen zu meinem Arbeitsvertrag:
- Ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben das der AN in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen hat? In meinem Vertrag steht, dass der AN in der 6-monatigen Probezeit mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende kündigen kann. Der AG hat in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sollte das nicht für beide Parteien zwei Wochen sein?
- Des Weiteren steht dort, die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen. Das heißt ich könnte frühestens erst zum AN kündigen mit einer Frist von 8 Wochen und dann noch zum Monatsende, was widerum fast 12 Wochen wäre, da ich zum 01. eines Monats anfangen würde. Gibt es da Möglichkeiten aus irgendwelchen Gründen außerordentlich vor Arbeitsbeginn zu kündigen oder gibt es da keinerlei Möglichkeiten?
3 Antworten
Beide Parteien haben unterschrieben, der Vertrag ist gültig.
Gesetzlich ist auch eine fristlose Kündigung möglich, auch durch AN.
Vor Arbeitsbeginn zu kündigen, warum nicht? Ist der AN getäuscht worden über Arbeitsbedingungen, die er nicht einhalten kann?
Ich würde noch weitergehen und sagen, ich mach doch nicht den Bückling vor dem nächsten Arbeitgeber.
Ich bin mehr wert.
Und was heißt das jetzt konkret?
@Familiengerd Danke für den Beitrag.
Zum Schluss schreibst du "Der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt - wie hier geschehen - ist selbstverständlich erlaubt."
Aus welchen Gründen ist denn eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt erlaubt? Im Vertrag steht ja, dass die Kündigungsfrist erst ab Arbeitsbeginn zählt.
Da hast Du wohl etwas missverstanden. Ich habe geschrieben, dass der "Ausschluss" einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt erlaubt ist - dass also vereinbart werden kann, dass eine (ordentliche) Kündigung vorher nicht möglich ist.
Das gilt dann übrigens für beide Seiten. Sollte die Klausel nur Dich betreffen und nicht auch den Arbeitgeber, wäre sie unwirksam.
Weil im Vertrag extra steht, dass die Kündigungsfrist erst ab dem Arbeitsantritt gilt und nicht vorher. Daher wollte ich fragen, ob es da andere Möglichkeiten geben würde, aus dem Vertrag raus zu kommen.
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/kuendigung/ausserordentliche-kuendigung/
Nicht der Vertrag hat das letzte Wort, sondern das Gesetz.
Diese Vereinbarung (keine Kuendigung vor Antritt) ist im Gegensatz zu der ersten Vereinbarung allerdings sehr wohl wirksam. Von einem Grund fuer eine ausserordentliche Kuendigung kann ich in der Frage nichts lesen.
Eine außerordentliche Kündigung braucht erstmal keinen Grund.
Wenn der AG es genau wissen will, müssen Kündigungsgründe dargelegt und begründet werden, vor dem Arbeitsgericht.
Die meisten AG gehen aber diesen Weg NICHT.
Eine außerordentliche Kündigung braucht erstmal keinen Grund.
Wie kommst Du denn bloß darauf?!? Das ist schlicht und einfach falsch!
Siehe dazu das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 626 "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" Abs. 2:
Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Daher wollte ich fragen, ob es da andere Möglichkeiten geben würde, aus dem Vertrag raus zu kommen.
Die einzige Alternative ist die entsprechende Einigung mit dem Arbeitgeber - vielleicht auch verbunden mit einem nachdrücklichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Vereinbarung zur Kündigungsfrist während der Probezeit.
Die gesetzlichen Kuendigungsfristen sind Mindestfristen. Arbeitsvertraglich koennen auch fuer eine Probezeit durchaus auch laengere Fristen wirksam vereinbart werden.
Allerdings darf die Frist fuer eine arbeitgeberseitige Kuendigung nicht kuerzer sein als die fuer eine arbeitnehmerseitige. Somit ist die zwischen euch getroffene Vereinbarung unwirksam (Arbeitgeberfrist 14 Tage, Arbeitnehmerfrist 8 Wochen zum Monatsende) und es gelten dann doch wieder die gesetzlichen Fristen. Die arbeitnehmerseitige Kuendigungsfrist betraegt hier also bis zum Ablauf der Probezeit ebenfalls 14 Tage zu jedem beliebigen Kalendertag.
Die Vereinbarung eines fuer beide Seiten geltenden Kuendigungsverbots vor Antritt des Arbeitsverhaeltnisses ist jedoch wirksam. Du kannst also zu einem Termin kuendigen, der mindestens 14 Tage hinter dem vereinbarten Tag des Beginns des Arbeitsverhaeltnisses liegt.
. Der AG hat in der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
der AN in der 6-monatigen Probezeit mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende
Dann hast auch Du ! nur eine kalendertägliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Der Arbeitgeber darf Dich hier nicht einseitig benachteiligen.
Ich würde jetzt, wenn ich aus diesem Vertrag rauskommen wollen würde, folgendermaßen verfahren:
Hiermit kündige ich den am 22.22.2222 geschlossenen Vertrag vorvertraglich mit 14-tägiger Frist zum 29.5. ( soweit Du diese Kündigung noch heute dort abgibst ) bzw. zum 1.6. ( wenn sie Du sie postalisch versendest und sie erst am Montag beim AG eintrifft ), ersatzweise zum 15.6. d.J. form- und fristgerecht , da eine mich einseitig benachteiligende Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsschluss nach deutschem Arbeitsrecht nicht zulässig ist.
Bitte keinen Versand via Einschreiben / Rückschein, sondern Einwurfeinschreiben.
ich könnte frühestens erst zum AN kündigen mit einer Frist von 8 Wochen und dann noch zum Monatsende, was widerum fast 12 Wochen wäre,
das wären sogar 91 Tage .... sprich genau 13 Wochen.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wenn ich den Vertrag aber schon unterschrieben habe, habe ich den Bedingungen vom Vertrag ja quasi zugestimmt. Und dann kann ich ja nicht wegen den Bedingungen vom Vertrag, denen ich zugestimmt habe, vorvertraglich kündigen, oder?
Nichtige Klauseln werden auch nicht durch (D)eine Unterschrift gültig.
die vorvertragliche Kündigung .... stellt ja recht leicht erkennbar, einen "Testballon" dar ... den der potentielle AG nicht abzektieren muss ...... die 8-wöchige Kündigungsfist ausschließlich für Dich als AN ist definitiv nichts rechtens.
So und nun denke ich ..... welchen Sinn / Wert soll es für den AG haben, wenn Du wirklich für nur 2 Wochen im Unternehmen tätig würdest?
Die Klausel zur Kündigungsfrist während der Probezeit ist nicht wirksam - und wenn sie zehnmal unterschrieben worden wäre!
Für den Arbeitnehmer soll eine Frist von 8 Wochen zu Monatsende gelten, für den Arbeitgeber eine Frist von nur 2 Wochen; das ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 6 nicht erlaubt:
Geschieht das dennoch, ist die entsprechende Klausel unwirksam, und auch der Arbeitnehmer kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit kündigen.
Der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt - wie hier geschehen - ist selbstverständlich erlaubt.