Ansprüche durch Verzögerung beim Hauskauf?

3 Antworten

In der Kaufvertragsurkunde sollte klar geregelt sein, dass der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn alle Löschungsunterlagen, Genehmigungen und die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

Die Tatsache, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, ist schon Mal eine Problemhürde. Man kann nie sicher sein, ob alle zustimmen werden, es seidenn, der betreffende Erbe hat bereits eine notariell beglaubigte Vollmacht an einen anderen Erben o.ä. abgegeben.

Das nächste Problem - und das ist es einfach zu oft - ist das Vorkaufsrecht. Ein Vorkaufsberechtigter hat (wenn die gesetzlichen Bestimmungen gelten) 2 Monate Zeit zum Überlegen, ob er sein Recht ausüben möchte.

Was soll der Notar sonst machen, außer die Beteiligten schriftlich zu X und Y auffordern? Der Notar ist nur Vermittler und nicht Vertreter irgend einer Vertragsseite. Wenn er nicht weiterkommt, dann muss notfalls geklagt werden, damit eine Löschung o.Ä. abgegeben wird. Der Notar konnte im Übrigen auch erst dann den Vorkaufsberechtigten informieren, sobald ein rechtswirksamer Kaufvertrag besteht, also erst als auch die Zustimmung des letzten Erben vorliegt. Vorher konnte da einfach noch nichts gemacht werden.

Auf die Erbengemeinschaft kann die Schuld auch nicht unbedingt abgewälzt werden...ein Laie denkt doch nicht daran, dass ein Vorkaufsrecht vor dem Kaufvertrag mit euch rausgelöscht wird. Der Vorkaufsberechtigte wird sich u.U. auch veralbert vorkommen, wenn er sein Recht aus heiterem Himmel einfach so löschen soll.

Unter den Gesichtspunkten war es von euch (vielleicht einfach wegen Unbedarftheit oder mangelnder Aufklärung) zu Voreilig, in die Endphase der Kreditaufnahme einzusteigen. Vor dem Kaufvertrag sollte es die Zusage der Bank geben, keine Frage. Aber der Zeitpunkt zur Auszahlung in Hinblick auf die Bereitstellungszinsen sollte ausreichend Puffer haben.

Ich sehe daher eher schlechte Chancen, dass du dir irgendwelche Ansprüche geltend machen kannst. Die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags kann nunmal sehr umfangreich sein und - wider erwarten - länger als vermutet dauern, wie es bei dir leider der Fall ist.

Jinsu1701 
Beitragsersteller
 12.05.2015, 22:01

Der Vertrag wurde im Dezember notariell beurkundet, als alle familären Hürden beseitigt waren. Da muss man nun mal die Finanzierung abgeschlossen haben und die Uhr tickt. Mittlerweile ist eben genug Zeit vergangen, dass die Bereitstellungszinsen greifen.

Bei diesem Vorkaufsrecht handelt es sich um eine Klausel zwischen den Ersteigentümern und Erbauern. Diese wurde hinzugefügt, damit die Eigentümer, welche die Häuser zu einem vergünstigten Preis kaufen konnten, diese wiederum nicht mit Gewinn weiterverkaufen konnten.

Diese Klausel soll aber laut Notar in dieser Form nicht mehr greifen. Daher gelte auch keine Frist von zwei Monaten und der Eintrag müsse nur formal aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Unter dem Gesichtspunkt, dass im Vertrag Anfang Februar als Termin für die Kaufpreiszahlung angepeilt war, muss ich doch sehr stark davon ausgehen, dass vom Notar beabsichtigt war, diese Formalitäten von Dezember bis dahin zu erledigen.

Jetzt sieht es so aus, als hätten gerade solche Aktivitäten geruht, weil andere noch nicht abgeschlossen waren, obwohl es keine direkte Abhängigkeit gab.

Das Vorkaufsrecht hätte so oder so gelöscht werden sollen, egal ob der Vertrag vom Gericht hätte genehmigt werden müssen oder nicht, da die Vorgänge nichts miteinander zu tun haben.

"Schliesslich ist die Verzögerung von unserer Seite vollkommen unverschuldet"

Das sehe ich ganz anders. Vor dem Kauf holt man sich doch einen entsprechenden Grundbuchauszug, um zu sehen, wie die Verhältnisse rund um das Haus/Grundstück sind. Eben um genau so etwas zu verhindern.

Informationen sind nicht nur Bring- sondern auch Holschulden

Jinsu1701 
Beitragsersteller
 12.05.2015, 15:28

Natürlich wissen wir um den Stand des Grundbuches. Wir können aber auch nur Verkäufer/Notar dazu anhalten, ihre Pflichten auch entsprechend zu erfüllen.

Aus unserer Sicht hätte man dies eben schon nach der Beurkundung anfängen können und nicht erst jetzt. Es war vorne herein klar, dass diese Einträge gelöscht werden sollen und die Löschung ist auch nicht vom Urteil des Amtgerichts abhängig.