Beim Verkauf meiner ETW habe ich eine Rechnung "Grundbuchsache" vom Amtsgericht erhalten. Ich bin aber doch Verkäufter. Muss der Käufer nicht alles tragen?
Fazit, final:
Es handelte sich um die Löschung im Grundbuch beim Amtsgericht. Diese steht bei mir in der Urkungendenrolle unter §12 Löschungen.
Urkundenrolle
§12 Löschungen
Das im Grundbuch von XXXXX Blatt XXXX in Abt. XXX unter lft. Nr. XX eingetragene Recht wird vom Käufer nicht übernommen.
Der Verkäufer beantragt hiermit Löschung des vorgenannten Rechtes un Grundbuch von XXXXX Blatt XXXX.
Der Verkäufer beauftragt den beurkundenen Notar mit der Einholung der Löschungsunterlagen und trägt alle damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten.
Vielen Dank für die Hilfe von allen beteiligten!! :)
8 Antworten
Du mußt unterscheiden: Zwischen dem, was gesetzlich zu zahlen ist und dem, was vertraglich vereinbart wurde.
Wenn vertraglich dem Käufer ALLE mit dem Kauf zusammen hängenden Kosten auferlegt wurden, dann trägt er sie im Endeffekt.
Allerdings interessiert sich das Grundbuchamt nicht für die vertragliche Vereinbarung. Wenn Grundpfandrechte zu löschen waren, dann bist Du der Kostenschuldner. Du mußt an das Amtsgericht bezahlen und kannst Dir dann, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Käufer geben sollte, von diesem das Geld zurück holen.
Löschung deiner Grundschuld? Die musst natürlich du tragen, damit hat der Käufer ja nichts zu tun.
Hallo,
in der Regel wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Kosten für die Löschungen vom Verkäufer zu zahlen sind.
Sofern noch eine nicht vom Käufer zu übernehmende Vorlast im Grundbuch zu löschen war, trifft diese Bereinigung des Grundbuches in aller Regel den Verkäufer.
Die Kostenregelung unter den Vetragsbeteiligten regelt im Übrigen der Kaufvertrag.
Dort finden Sie aber auch den Hinweis, dass die Vertragsbeteiligten nach Maßgabe der Kosten- und Steuergesetze solidarisch haften.
Zahlt einer nicht, so wendet sich der Gläugiger tapfer an den anderen.
Ein Anruf bei der Rechnungsstelle bringt Sie weiter, sofern sich die Antwort auf Ihre Fragen nicht bereits aus dem ersten Satz ergeben sollte!?!
Der Käufer muß seine Eintragung im Grundbuch bezahlen. Kann es sein das du die Löschung deiner Restschuld bezahlen sollst? Erkundige dich, unter Angabe des AZ, beim Gericht. Es muß dazu doch einen Gebührenbescheid geben.