ALG1 nach Umschulung bzw. evt. Weiterzahlung von Übergangsgeld

5 Antworten

Hallo,

wenn das Alg sehr niedrig ist, kann man ggf. aufstockendes Alg II beim Jobcenter beantragen.

Sonst kann ggf. beim Wohnungsamt der Stadt Wohngeld beantragt werden.

Gruß

RHW

Da kannst du dich nur an deine RV - wenden !

Anspruch auf Anschlussübergangsgeld hat man ja nur,wenn man nach Abschluss keine neue Beschäftigung bekommen hat bzw.gefunden hat und man nicht min.noch für 3 Monate noch Anspruch auf ALG - 1 hat.

Dein Problem ist jetzt,das deine Ausbildungsvergütung entfallen ist,die aber von deinem Anspruch deines Übergangsgeldes abgezogen wurde.

Da das Übergangsgeld normalerweise nach dem vorherigem Einkommen berechnet wird und 8 % über dem ALG - 1 Anspruch liegt,die dann beim Anschlussübergangsgeld wieder entfallen,also dann genau so hoch sein müssten wie der ALG - 1 Anspruch,müsste die Differenz normalerweise durch die RV - ausgeglichen werden.

Mit der jetzigen Regelung bist du doch gut bedient. Du hast ja auch nur Beiträge entsprechend deiner Azubi-Vergütung gezahlt.

Wenn du weniger hast als die Grundsicherung kannst du aufstockend AlG 2 beantragen

witchhunter2012 
Beitragsersteller
 07.11.2014, 12:45

Es geht mir hier um die rein rechtliche Lage und nicht womit ich gut bedient bin. Hätte der Betrieb mich nicht als Azubi eingestellt, hätte ich die Umschulung auf 100% Kosten der Rentenversicherung gemacht. Meines Wissens nach hätte ich einen ALG1anspruch in der Höhe, wie er vor der "Teilhabe am Arbeitsleben" -Maßnahme vorlag.

Setz Dich doch mal mit der Rentenversicherung in Verbindung und frag dort nach.

Nun habe ich den Bescheid über mein Arbeitslosengeld bekommen und das Arbeitsamt berechnet es nach meinem fiktiven Lohn, den ich als Berufsanfänger mit meinem Umschulungsberuf verdienen würde.

Da frage ich mich gerade ob das richtig ist. Bei mir war es 2003 anders.

Ich bekam mein ALG nach meinem erlernten Beruf berechnet; sprich das was ich vor der Umschulung bekam.

Ist das ALG I niedriger als Hartz IV, kannst Du ergänzende Leistungen beantragen.

MfG