Zuverdienst bei Umschulung Träger ist Rentenvers.

2 Antworten

Hallo skadi18,

Sie schreiben:

Zuverdienst bei Umschulung Träger ist Rentenvers.<

Antwort:

Siehe hierzu bitte unter folgendem Link der DRV:

google>>deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/de/Inhalt/6Wirueberuns/08zukunftjetzt/zj412_mjz.html

Minijobber erwerben durch die vom Arbeitgeber gezahlten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Rentenansprüche – wenn auch nicht in voller Höhe. So werden dem Minijobber anteilig Zuschläge an Entgeltpunkten und Beitragsmonate für die unterschiedlich langen notwendigen Versicherungszeiten („Wartezeiten“) eines Rentenanspruchs auf dem persönlichen Rentenkonto gutgeschrieben.

Volle Ansprüche sichern

Zusätzlich kann der Minijobber vollwertige Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben, wenn er die Rentenbeitragszahlungen seines Arbeitgebers durch eigene Beiträge zu Pflichtbeiträgen aufstockt. Durch die Zahlung eines Eigenanteils wird einerseits das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Zudem werden die Beitragsmonate in vollem Umfang für die verschiedenen Wartezeiten und zum Erhalt des Schutzes gegen Erwerbsminderung angerechnet. Darüber hinaus erwirbt der Versicherte durch das Aufstocken Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen und auf Übergangsgeld, das während der Reha – nach dem Wegfall der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers – von der Rentenversicherung gezahlt wird. Hintergrund: Auch Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger finanziert wird. Vorerkrankungszeiten können den sechswöchigen Zeitraum jedoch verkürzen. Beginnt die Maßnahme erst sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, besteht deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr. Das Übergangsgeld überbrückt die Zeit ohne Erwerbseinkommen während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung ist unter anderem, dass unmittelbar vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei einem Minijob ist dies der Fall, wenn der Minijobber den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aufstockt.

Höhe hängt vom Lohn ab

Der Rentenversicherungsträger, der die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für den Minijobber bewilligt hat, ist auch für die Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld zuständig. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Verdienst im Minijob. So erhält ein kinderloser Minijobber, der die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufstockt und 400 Euro pro Monat verdient, für jeden Kalendertag Übergangsgeld in Höhe von etwa 7,25 Euro. Auch während des Bezuges von Übergangsgeld ist der Minijobber in der Regel rentenversicherungspflichtig. Beiträge müssen sie während dieses Zeitraums aber nicht zahlen; sie gelten als vom Rentenversicherungsträger entrichtet.

Infos

Informationen für Arbeitnehmer Arbeitgeber oder Minijobber in Privathaushalten finden Sie auf der Internetseite www.minijobzentrale.de

Link:

google>>minijob-zentrale.de/DE/0Home/01mjimgewerblichenbereich/08meldeundbeitragsverfahren/node.html

Auszug:

Melde- und Beitragsverfahren

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) bei der Minijob-Zentrale anmelden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln.

Meldungen und Beitragsnachweise dürfen grundsätzlich nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme (Entgeltabrechnungsprogramme) an die Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale) übermittelt werden. Weiterhin wird für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens eine achtstellige Betriebsnummer benötigt.

Beachte:

Neben der Melde- und Beitragspflicht zur Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf und wird nicht automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt. Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Unfallversicherung kraft Gesetzes.

Fazit:

mein Chef würde mich trotz dessen gerne auf 450€ Basis anmelden. Weiß da jemand was oder evt. hat jemand einen Gesetzestext wo die Regelung steht.<

Antwort:

Ihr Chef muß Sie anmelden, sonst macht er sich ggf. strafbar!

Im Zweifelsfall lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen DRV oder Minijobzentrale beraten!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn du über 450€ im Monat an Einkommen hast, wird der "450-€"-Job auch voll versteuert! Du kannst meines Wissens keine 2 Veträge mit einer Firma machen, zuminstest keinen 450-€ Vertrag