Kindesunterhalt bei Übergangsgeld - Eigenbedarf

2 Antworten

Hallo,

  • Sorry, deine erster Gedanke sollte nicht sein ob du nur 800,- Euro behalten darfst, sondern wie du dich an dem Unterhalt für dein Kind beteiligen kannst!

  • Wer wenn nicht du soll den für den Unterhalt deines Kindes aufkommen?

  • Dies ist ganz alleine die Verpflichtung der Eltern!

  • Erst wenn diese nicht in der Lage sind ganz oder teilweise selbst für ihre Kinder aufzukommen, zahlt die Sozialgemeinschaft.

  • Der Eigenbedarf setzt sich aus dem Existenzminimum und der Wohnungsmieter zusammen.

  • Das ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden.

  • Genaue Angaben zum Unterhalt findest du in der sog. "Düsseldorfer Tabelle"

  • Hier kannst du ablesen wie hoch der Unterhalt bei welchem Einkommen ist

  • Diese Tabelle wird alle 2 Jahre aktualisiert. Es kann also gut sein, dass der Unterhalt auch erhöht wird.

Im Übrigen bleibt der Anspruch auf Unterhaltszahlungen, die von Ämtern geltend gemacht wird bestehen. Diese Zahlungen werden nicht einmal in einer Privat-Insolvenz berücksichtigt!

  • Solltest du nach der Umschulung also einen Job bekommen, wird man notfalls die offenen Beträge durch Lohnpfändung einziehen.

  • Du bist auf jeden Fall gut beraten, wenn du versuchst, die Unterhaltsforderungen an dich so niedrig wie möglich zu halten.

  • Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei knapp 1000,- Euro

  • Soviel würde dir also in etwas bleiben, wenn offener Unterhalt gepfändet würde.

Sprefer 
Beitragsersteller
 17.10.2014, 23:37

Vielen Dank für Deine Ermahnungen. Und ja, es ist meine Pflicht. Das war aber nicht meine Frage.

In der Düsseldorfer Tabelle stehen - 800 (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig) und - 1000 (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig) Euro.

Meine Frage deshalb immer noch: Bin ich erwerbstätig in diesem Sinne oder nicht?

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen unterscheidet sich, ob dieser erwerbstätig (1000 Euro) ist oder nicht erwerbstätig (800 Euro).
Du beziehst momentan eine "Entgeltersatzleistung" eines Sozialversicherungsträgers, die nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Deshalb gilt der SB von 800 Euro....