Akteneinsicht durch Angehörige möglich?
Mein Bruder kam vor einem Monat bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die Polizei hat ihre Ermittlungen abgeschlossen und uns mitgeteilt, dass die andere Autofahrerin keine Schuld trifft. Jedoch wurde uns von Seiten der Polizei weder konkret mitgeteilt, wie sich das ganze abgespielt hat, noch erklärt, wodurch eine Schuld der anderen Autofahrerin ausgeschlossen werden konnte. Nach mehreren Gesprächen mit Bekannten, Freunden etc. haben sich unsererseits viele neue Fragen gestellt und es gibt Punkte, die keinen Sinn ergeben. So waren z.B. an der Unfallstelle keinerlei Bremsspuren zu sehen und das beschriebene "plötzliche Auftauchen" meines Bruders war an dieser Stelle gar nicht möglich, die andere Fahrerin hätte ihn schon von Weitem sehen müssen/können. Er hatte zwar die Hauptschuld an dem Unfall, jedoch schließt sein Fehler einen Fehler ihrerseits nicht aus. Wir möchten uns gerne selbst davon überzeugen, dass alles seinen korrekten Gang hatte bei den Ermittlungen. Besteht die Möglichkeit als Angehörige eines Verstorbenen Einsicht in die Akte bei der Polizei/Staatsanwaltschaft zu nehmen bzw. was muss man hierfür machen? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
7 Antworten
Die Polizei ermittelt lediglich ob eine Straftat vorliegt, und das hat mit Euch gar nichts zu tun. Da geht es um Staat gegen Autofahrerin. Wenn zu wenig Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, stellt entweder die Polizei ein, oder die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass die Beweislage zu dünn ist. Auch wenn es hart klingt, selbst das geht Euch nichts an.
Ihr könntet versuchen auf zivilrechtlichem Weg die Beerdigungskosten einzuklagen. Ich weis nicht, ob das ausreicht für eine Klagebefugnis, aber wenn es geht, dann würde ein Zivilgericht entscheiden müssen, ob die Autofahrerin eine Schuld an der Beerdigung trägt. Klingt makaber, aber was besseres fällt mir nicht ein.
Hallo amadea89,
mein herzliches Beileid.
Einem Beschuldigten, welcher keinen Anwalt mandatiert hat, darf gemäß § 147 Abs. 7 StPO die Akteneinsicht nicht versagt werden, sofern nicht der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dem entgegenstehen.
Ob es auch möglich ist, dieses genannte Recht auf einen Angehörigen zu übertragen ist fraglich. Mit einer Vollmacht wäre dies sicher kein Problem gewesen. In diesem Fall jedoch wurde eine solche sicher nicht im vorhinein ausgestellt.
Da bleibt dir wohl nur übrig, es einfach mal mit einem Schreiben an, welches sich in seiner Grundlage auf den obigen § stützt, an die zuständige Polizeistelle zu versuchen.
Viel Glück bei der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
In diesem Fall ist eine Akteneinsicht nur über einen Rechtsanwalt möglich. Die Rechttsgrundlage dazu findest Du hier http://dejure.org/gesetze/StPO/475.html
Da haste allerdings tatsächlich recht, ja. Hab ich nicht richtig gelesen...
Akteneinsicht über den Rechtsanwalt beantragen. § 475StPO
Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Mein Beileid in jedem Fall.
Hallo skyfly71,
dem entgegenstehen würde doch aber folglich § 475 Abs. 4 StPO, in welchem ausgeführt ist, dass " Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.".
Meiner Auffassung nach kann auch Privatpersonen ohne Rechtsbeistand diese Auskunft bzw. Einsicht der Akten gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura