Abrechnung vom Vermieter, Kostenvoranschlag vs. Rechnung.

5 Antworten

Wie sieht denn das Übergabeprotokoll aus? Vergleiche die dort aufgeführten Schäden mit den in Rechnung gestellten Reparaturen. Mehr oder andere Schäden als im Protokoll aufgeführt, brauchst du nicht zu zahlen.

Ob die Kostenvoranschläge genügen, oder Rechnungen vorgelegt werden müssen kann dir sicherlich auch nicht jemand beantworten, das weiß ich leider nicht.

nighthhawk1048 
Beitragsersteller
 20.03.2015, 23:49

Also brauche ich nur Schäden zu übernehmen welche auch im Übergabeprotokoll aufgeführt wurden? Wenn das stimmt ist das schonmal großartig!

hoffentlich weiß das mit dem Kostenvoranschlag jemand anderes :/

casala  20.03.2015, 23:57
@nighthhawk1048

kostenvoranschlag ist lediglich eine entscheidungshilfe, zudem meist zu niedrig angesetzt (um den auftrag zu bekommen). richtwert ist der tatsächliche arbeitsaufwand.

Drachenkind2013  21.03.2015, 00:19
@casala

Naja, auf der einen Seite gebe ich dir Recht, aber es gibt auch oft Gefälligkeitsbescheinigungen. Ich habe da schon so einiges erlebt. "Kostenvoranschlag für die Versicherung? Da schlagen wir doch gleich mal ne Schippe drauf. Rechnung wird niedriger". Ich persönlich würde auf eine Rechnung bestehen, aber ob das rechtens ist wüsste ich auch nicht.

Drachenkind2013  21.03.2015, 01:03
@nighthhawk1048

Ja, das stimmt sicher. Nur wenn du von dir verursachte Mängel arglistig verschwiegen hättest, könnte man dich haftbar machen. Aber das ist ja sicherlich nicht der Fall und wenn doch, dann muss es dir erstmal einer nachweisen.

Ich habe im Netz leider auch keine sichere Info in deiner Rechnungsfrage gefunden, aber ich denke, du solltest einfach die Handwerkerrechnungen zur Einsicht anfordern. Mit den Kostenvoranschlägen würde ich mich auch nicht wirklich wohl fühlen.

bwhoch2  21.03.2015, 17:40
@Drachenkind2013
Nur wenn du von dir verursachte Mängel arglistig verschwiegen hättest

Nein, auch wenn es Schäden sind, die sich erst nach einiger Zeit überhaupt herausgestellt haben, bzw. verdeckte Schäden, die bei der Übergabe nicht zu erkennen waren. Also nicht nur bei arglistigem Verschweigen.

Im Übergabeprotokoll hätten evtl. vorhandene Schäden protokolliert werden müssen. Nur auf dieser Basis sind spätere evtl. Schadenersatzforderungen möglich. Sprich also, Übergabe mängelfrei festgestellt, keine Forderung möglich. Des weiteren muss der V. regelmäßig zunächst dem Mieter eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, selbst die Schäden zu beseitigen. Veranlasst er ohne diese die Beseitigung, muss der Mieter diese nicht bezahlen. Hinzu kommt, dass ab Rückgabe der Wohnung die Forderungen auf Schadenersatz nach 6 Monaten verjährt sind. Aus reinen Kostenvoranschlägen lässt sich außerdem keine Schadenersatzforderung herleiten bzw. beziffern.  Nur durch Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten (natürlich unter der Voraussetzung der vorstehenden Hinweise) kann gegebenenfalls eine Leistung gefordert werden.

Zunächst haftest du für alle Schäden und unerledigten Pflichten, sofern nicht ausdrücklich Mietmängelfreiheitsbescheinigung im Übergabeprotokoll zugesichert wäre, die innerhalb vom 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht, aber trotz Fristsetzung unerledigt blieben.

Der VM hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie es vertraglich vereinbart wäre bzw. er vor dem Schadensereignis war.

Eine Kostenvoranschlag wäre für die Bezifferung des Schadens der Ersatzvornahme hinreichend; auf eine Durchführen der Arbeiten oder gar zu den veranschlagten Kosten oder durch den Austeller des verbindlichen Angebots käme es nicht an: Der VM darf genausogut diese Schadenssumme einnehmen, um davon einen Mietnachlass zu bezahlen, den er seinem Nachmieter für die beschäfigte oder unrenovierte Wohnung gewährt, damit er das selbst richtet.

Bei einem Haftpflichtschaden reguliert die Versicherung ja auch ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung oder Reparatur :-)

G imager761



Hier will dir der Vermieter seine eigene Arbeit (wenn er sie überhaupt geleistet hat) berechnen.

Leite diese "Forderung" ohne Umweg an das zuständige Finanzamt.

Gab es da jetzt nicht ein neues Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen? Zum Vorteil der Mieter. Habs jetzt nur nicht genau auf dem Schirm. Evtl mal googlen.

StupidGirl  21.03.2015, 10:24

Es geht hier laut Fragesteller aber um hinterlassene Schäden.

faiblesse  21.03.2015, 10:49

Der Fragesteller hat die Schäden aber in Anführungszeichen gesetzt, deswegen habe ich das so verstanden, dass der Vermieter in seinen Augen übertreibt, und es nur kleinere Schönheitsreparaturen sind. Aber beurteilen kann ich es nicht

StupidGirl  21.03.2015, 18:16
@faiblesse

Oder der FS untertreibt, können wir auch nicht beurteilen. Ich habe aber den Eindruck, dass der FS nicht unwillens ist zu zahlen, daher gehe ich davon aus, dass da schon was dran sein muss.

faiblesse  21.03.2015, 09:16

Gilt das nicht rückwirkend?

Gerhart  21.03.2015, 08:25

Beachte bitte den Zeitraum September/Oktober 2014.