2 unterschiedliche Diagnosen. Krankengeld oder LFZ?

3 Antworten

Hallo,

m.E. ist wichtig, ob der Arzt am 03.09. eine Folgebescheinigung oder eine Erstbescheinigung ausgestellt hat.

Bei einer Erstbescheinigung hat der AG EFZ zu leisten.

Bei einer Folgebescheinigung hat die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen.

Wenn der Arbeitgeber sich weigert, EFZ zu leisten, hat die Krankenkasse in Vorleistung zu treten und zunächst Krankengeld zu zahlen. Nach § 49 SGB V ruht das Krankengeld nur, wenn der AG tatsächlich EFZ leistet.

Am besten schriftlich bei der Krankenkasse ab 03.09. Krankengeld beantragen und auf § 49 SGB V hinweisen. Die Krankenkasse wird dann zunächst zahlen und versuchen, sich das Krankengeld vom AG wiederzuholen. Wenn die Kasse erfolgreich ist, kann man später auch die Differenz zwischen Krankengeld und Nettogehalt geltend machen. Hier sind aber teilweise sehr kurze Fristen laurt Tarifvertrag zu beachten!!! Ggf. Betriebsrat oder Gewerkschaft einschalten.

Gruß

RHW

Hallo, hier besteht wie schon angegeben ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der AG stellt bei der KK eine Anfrage, ob die AU im Zusammenhang steht und anrechenbar ist. Dann sagt die KK nein. Dies hat der AG zu akzeptieren und nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiter Lohn zu zahlen. Rein logisch gesehen sieht das so aus.Mit der einen Krankheit bist du am 2.9. um 0 Uhr nicht mehr arbeitsunfähig sondern würdest dem AG wenn denn deine Arbeitszeiten so wären deine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Du gehst aber im laufe des Tages am 03.9. erneut zum Arzt wegen einer anderen Erkrankung, so warst du grundsätzlich für ein paar Std. arbeitsfähig. Du kannst auch im EFZ Gesetz nachlesen. Es gibt auch noch ein Rundschreiben zum EFZ Gesetz, wo alles genau erklärt ist.

Wenn die zweite Erkrankung nicht im Zusammenhang mit der ersten steht, fängt die Lohnfortzahlung erneut an zu laufen.

xipamida 
Beitragsersteller
 01.02.2011, 17:58

Hallo,

lieben Dank für die Antwort. "Angenommen" AG meint KK ist dafür zuständig, aber KK meint dass AG noch LFZ zahlen muss. Im Prinzip ist sich keiner einig und weigert sich.... was wäre rechtlich gesehen zu tun?

Ja, es handelt sich um völlig andere Diagnosen die in keinem Zusammenhang stehen.

lg,

ASO81  02.02.2011, 08:18
@xipamida

Dein Arbeitgeber hat (erstmal) die Aussage der Krankenkasse zu akzeptieren, da dein Arbeitgeber kein Anrecht auf einblick in deine Diagnosen hat und somit nur die Krankenkasse definitiv eine Aussage treffen kann, ob die Erkrankungen zusammen hängen. Sollte dein Arbeitgeber allerdings Zweifel an der Richtigkeit haben, oder aber grundsätzliche Zweifel an deiner zweiten Erkrankung, darf er die zum Betriebsarzt schicken, um die Diagnose(n) zu überprüfen.