Lohnfortzahlung bei Krankheit ?

2 Antworten

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Für den Fall der Erkrankung bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Entgelts" Abs. 1, dass

dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen

ist.

Wenn Du einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitgeber über 35 Stunden hast, im Kundenbetrieb aber mit 40 Stunden eingesetzt bist, dann beträgt die für Dich "maßgebende regelmäßige Arbeitszeit" eben 40 Stunden und nicht nur 35!

Und für diese 40 Stunden bist Du auch zu bezahlen - einschließlich der Dir gewährten Zuschläge.

Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung ist hier der Zeitfaktor zu berücksichtigen, der darauf abstellt, wie die konkrete Arbeitszeitsituation des Arbeitnehmers für die Zeit ist, in der er erkrankt ist.

Nach dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip hast Du also dasjenige an Entgelt bei der Lohnfortzahlung zu erhalten, das Du erhalten hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst!

KHSchindelar  01.03.2019, 14:37
hast Du also dasjenige an Entgelt bei der Lohnfortzahlung zu erhalten, das Du erhalten hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst!

... und das wären ?

35 Stunden ?

Familiengerd  01.03.2019, 14:56
@KHSchindelar

???

Er spricht doch davon, dass er zwar mit der Zeitarbeitsfirma einen 35-Stunden-Vertrag hat, im Einsatzbetrieb aber 40 Stunden arbeitet.

Wenn er dann erkrankt, ist er also selbstverständlich für diese 40 Stunden zu bezahlen.

Ich v erstehe Deine Nachfrage nicht, weil es doch genau so in meiner eigenen Antwort steht.

Durch Eure "Zeitkontenregelung, die soweit mit bekannt, tarifvertraglich vorgesehen ist, beträgt die Arbeitszeit 35 Std / Woche.

Deine Rechnung hat noch einen Rechenfehler, denn in der Zeit von 14-22 Uhr ist eine "unbezahlte" Pause von 1/2 Std. enthalten. Deine tägl. Arbeitsstunden sind 7 1/2 Stunden. = 37,5 Std/Woche.

Lohnfortzahlung und Krankengeld richten sich nach 35 Std.

Familiengerd  01.03.2019, 13:58
Lohnfortzahlung und Krankengeld richten sich nach 35 Std.

Nein!

Sie richtet sich nach der Zeit, die der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er nicht erkrankt wäre.

Entscheidend ist also nicht die vertraglich mit dem Zeitarbeitgeber vereibnarte Arbeitszeit, sondern die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit im Kundenbetrieb - einschließlich eventueller Zuschläge.

Betinna93 
Beitragsersteller
 01.03.2019, 07:07

Nein unsere Pausen werden vom Verleihbetrieb bezahlt.

Deswegen ist in der Hinsicht kein Fehler.

14 bis 22 Uhr ist die Dauer meiner Schicht und wird als 8 Std Arbeit gesehen.

7 werden gezahlt und eins geht aufs AZK.

KHSchindelar  01.03.2019, 07:16
@Betinna93

... ich nehme den Verstoß gegen § 4 Arbeitszeitgesetz - als nichtbetroffener - mal so hin.

KHSchindelar  01.03.2019, 07:24
@KHSchindelar

Ns.

... aber wenn die Pause - auch bezahlt - dennoch gemacht werden kann, ist auch das i.O.

Familiengerd  01.03.2019, 14:00
@KHSchindelar
Verstoß gegen § 4 Arbeitszeitgesetz

Wo ist da denn ein Gesetzesverstoß, wenn Pausen gemacht und bezahlt werden??

KHSchindelar  01.03.2019, 14:32
@Familiengerd

... wenn man nicht alles liest ...

Familiengerd  01.03.2019, 15:00
@KHSchindelar
wenn man nicht alles liest ...

Sorry, hatte den nachfolgenden Kommentar ("Ns.") irrtümlich dem Fragesteller zugeordnet.

KHSchindelar  01.03.2019, 06:04

Ns.

Die 2 1/2 Stunden Mehrarbeit/Woche müssten weiterhin, während Deiner Erkrankung dem Zeitkonto gut geschrieben werden.