Buchhaltung bei Ausgaben über Freelancer-Plattform Upwork?

Mein Geschäftsmodell baut darauf auf, dass ich Dienstleistungen von Freelancern auf der Plattform Upwork "einkaufe", das sind also meine Betriebsausgaben/Investitionen. Die Freelancer sind auf der ganzen Welt verteilt und ich bekomme die Rechnungen nicht von ihnen, sondern von Upwork selbst. Leider erfüllen diese Rechnungen nicht alle (deutschen) gesetzlichen Anforderungen. So fehlt beispielsweise die Steuernummer von Upwork.

1) Reichen die Upwork Rechnungen trotzdem aus, um die Betriebsausgaben geltend zu machen?

2) Wie sieht es mit Umsatzsteuer/Vorsteuer aus?
Da Upwork in den USA sitzt muss das Reverse Charge Verfahren angewendet werden (wird auch so auf der Rechnung ausgewiesen).

Die Upwork Rechnung enthält:

-Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

-Ausstellungsdatum der Rechnung

-Fortlaufende Rechnungsnummer

-Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

-Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung

-Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt

-Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

-Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung

-Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Das einzige was fehlt ist die Steuernummer von Upwork, und die wird wohl auch kaum zu bekommen sein.

Heißt das, dass ich nicht das Reverse-Charge anwenden kann/muss?

Buchhaltung, Freelancer, Rechnungswesen, Steuern, Betriebsausgaben
GbR - Geschäftsführer - Gewinnverteilung

Hallo, eigentlich war lt. unserem StB alles klar. 2 gründen eine GbR, einer wird Geschäftsführer, der andere Stellvertreter. Gewinnverteilung wie folgt: jeder bekommt seinen erwirtschafteten Gewinn (wobei ein Stundenhonorar festgelegt wird). Vom Rest erhält der Geschäftsführer 10% , es wird Gehalt für Angestellte gezahlt, Büromaterial etc. und der Rest wird 50:50 geteilt. Jetzt sagt unser Bankmensch, dass bei 2 Gesellschaftern beide als Geschäftsführer fungieren müssen???? Und bei der Gewinnverteilung wäre es so, dass eben nicht jeder die Hälfte bekommt, sondern der GF mehr. Es ist wichtig für unsere GbR, dass jeder Gesellschafter die Hälfte der Personalkosten trägt, d.h. die anteilige Höhe des Gehalts muss mindestens 460 € betragen, damit keine Scheinselbständigkeit unterstellt werden kann. Was der einzelne im Monat erwirtschaftet kann gleich sein, wird aber in der Regel unterschiedlich hoch werden. Das hat aber jetzt nichts mit der tatsächlichen Gewinnverteilung nach Abzug der Vorabvergütung, Personalkosten, Bürokosten zu tun, oder?

Kann auch gern ein Beispiel nennen.

Gesamteinnahme pro Monat: 13.000 € davon erhält Ges. 1 = 5000 € und Ges. 2 = 4000 € jeweils für seine selbst erwirtschaftete Leistung. Verbleiben 4000 €. Davon ab: 920 € Gehalt und 1300 € für Geschäftsführer. Verbleiben 1280 € abzügl. ggf. Bürokosten von 280 € = 1000 €/Monat x 12 Monate = 12.000 : 2 = 6000 € am Jahresende zusätzlich für jeden Gesellschafter.

Nach Meinung unseres StB sind damit alle Kosten 50:50 geteilt und der Gewinn auch.

Unser StB hat gesagt, dass die zusätzliche Vergütung, die der GF erhält, in die Betriebsausgaben fällt und der tatsächliche Gewinn nach Abzug der Betriebskosten ausschlaggend ist und dieser wird ja hälftig geteilt.

Unser Bankmensch sagt, das wäre falsch.

Dankbar für eure Einschätzung.

Gbr, Betriebsausgaben, Geschäftsführer
Zweitstudium, nachträglich Verlustvortrag, nebenbei freiberuflich?

Hallo zusammen,

ich habe von 2016 bis 2021 ein Zweitstudium (Master) absolviert. Zu der Zeit habe ich nebenbei freiberuflich gearbeitet (habe im Jahr um die 3000 € verdient, als Kleinunternehmer, die Tätigkeit hatte aber nichts mit meinem Studium zu tun) und eine Einkommenssteuer abgegeben. Blöderweise habe ich damals nie die Kosten für mein Zweitstudium angegeben (als Werbungskosten/ Fortbildungskosten) Da ich nicht so viel verdient habe, musste ich nie Steuern zahlen. In den Bescheiden steht immer auch, dass diese vorläufig sind "hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)."

Da ich seit letztem Jahr Vollzeit arbeite, wollte ich fragen, ob es noch möglich ist nachträglich für die Jahre 2016-2021 einen Verlustvortrag zu machen, der dann für dieses oder nächstes Jahr "angerechnet" werden kann?

  • Kann ich nun noch für die Jahre 2016 - 2021 einen nachträglichen Verlustvortrag machen, indem ich die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten (Anlage N) nachträglich einreiche?
  • Oder muss ich die Ausgaben für mein Zweitstudium aufgrund der freuberuflichen Tätigkeit nebenbei als Betriebsausgaben (in Anlage EÜR?) angeben? Da stellt sich mir aber die Frage, da ich in einem Jahr meistens nur um die 3000€ verdient habe und z.B. 2000€ für mein Zweitstudium geltend machen kann, ob das dann von den 3000€ abgezogen wird, und ob mir das dann überhaupt irgendwas bringt?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!!!

Steuererklärung, Verlustvortrag, Zweitstudium, Betriebsausgaben