Zweitwohnungssteuer bei zwei verbundenen Eigentumswohnungen
Vor 10 Jahren habe ich mit einstimmigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen Durchbruch zwischen zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen vollzogen. Diese beiden zu einer Einheit verbundenen Wohnungen bewohne ich seitdem. Im Grundbuch stehen aber bisher immer noch zwei abgeschlossene Einheiten.
Meine Stadt führt am 01.01.2015 die Zweitwohnungssteuer ein. Werde ich diesbezüglich steuerpflichtig, auch wenn ich die beiden verbundenen Wohnungen selbst bewohne?
Fall ja: Ist die grundbuchmäßige Vereinigung zu einer Wohneinheit die einzige Möglichkeit, diese Steuer zu umgehen? Können andere Miteigentümer der grundbuchmäßigen Verbindung dieser zwei Wohnungen zu einer Einheit widersprechen? An den faktischen / technischen Daten der Wohnungen - wie sie laut Teilungserklärung beschrieben sind - ändert sich ja durch die grundbuchmäßige Verbindung nichts.
Vielen Dank für Ihre Mühe mit dieser Anfrage!
3 Antworten
Solange "meine Stadt" nicht beim Namen genannt wird, solange ist Rätselraten angesagt, denn es obliegt der Kommune die Satzung zu erstellen, nach der die Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Nicht zwingend wird hierbei das Melderecht für die Erhebung herangezogen.
In solch einem Fall ist es tatsächlich notwendig diese Wohnungen auch grundbuchmäßig zu einer Einheit zusammenzufassen.
Für die Eigentümergemeinschaft wird es nur dann interessant, wenn sich Umlagen auf die Anzahl der Wohneinheiten beziehen (z.B. Gemeinschaftsantenne, Umlage Liftwartung ...), denn dann ändert sich der Verteilerschlüsel.
Du bist doch nur mit einer Adresse gemeldet, wie sollte es dann mit der Zweitwohnsitzsteuer funktionieren?
Dann guck mal, ob Du Dich hier wiederfindest.
Aus: http://www.frag-einen-anwalt.de/Zweitwohnungssteuer---f150803.html
"Rechtsgrundlage für eine Zweitwohnsteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17.12.2004 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2009.
Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung jede Wohnung, die
• dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient,
• der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
• jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigen genutzten Wohnhaus. "
Nach deinen Angaben liegen diese Voraussetzungen nicht vor, zumal Du die Wohnung selbst bewohnst.
Meine Stadt
Machen wir hier Rätselraten?
Es handelt sich um eine Zweitwohnungssteuer! Besitzt man eine zweite Wohnung, muss man dafür Steuern zahlen (10% der Jahreskaltmiete laut Mietspiegel) auch wenn sich die Wohnung in der gleichen Stadt oder sogar im gleichen Haus befindet.