Darf der Vermieter im Hof des vermieteten Objekts einen Stellplatz in Anspruch stellen?
Unser Vermieter vermietet 3 Einheiten (1 Wohnung / 1 Atelier/ 1 Ladenbüro). Heute lässt er Poller im Hof aufstellen, damit er selbst einen Stellplatz hat wenn er in die Stadt gefahren kommt. Er selbst wohnt im Nachbarort und kommt ca. 1-2 Mal im Monat hier her. Die 2 Mieter der Objekte sind bislang auch bei eh schon begrenzem Raum immer gut zurecht gekommen. Nun haben wir mind. 2 Stellplätze durch diese Aktion weniger im Hof nur damit der 84-jährige Vermieter kein Parkticket ziehen muss. Für mich ein absolutes Unding, da der Vermieter insgesamt 7 Einheiten in dieser Straße vermietet aber kein Geld für ein Parkticket hat. Meine Frage: Ist das rechtens? Darf der Vermieter hier (im Nachbarort) ohne Wohnanschrift einen Parkplatz für sich beanspruchen? Müssen wir diesen Platz dann zugänglich machen?
Vielen Dank für eure Antworten.
Lg!
5 Antworten
- schauen was im Mietvertrag steht und sich ggf. auch mit den Nachbarn abgleichen.
- steht dir laut Mietvertrag kein Stellplatz zu, kannst Du bei der Kommune anfragen, wieviele Stellplätze der Immobilienbesitzer von amtlicher Seite zur Verfügung stellen muß um der jeweils gültigen Bauverordnung zu genügen. Unterschreitet er diese Zahl, kannst Du ihm darüber ans Schienbein treten. Die Zahl kann bei Altbauten aber auch Null sein.
- Anwalt fragen ob dem noch was einfällt.
Liest du auch mal irgendwas bevor du rumpöbelst? Bleib doch bei deinesgleichen
Ja, ich habe die Landesbauordnung und die Frage gelesen und darf deinen rechtsirrigen Auffassungen insoweit kommentieren. Denn die sind für andere Interessierte keine hilfreichste Antwort, sondern 'Quedenkermeinung': Einfach lautstark irgendetwas populistisches behaupten, was gut ankommt, auch wenn es jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und keiner Faktenüberprüfung standhält.
Du hast deinen Parkplatz und darfst es getrost dem Eigentümer überlassen, was er mit den anderen Stellflächen im seinem Hof macht.
Tasäschlich ist es de(in)en Besuchern zuzumuten, im öffentlichem Parkraum kostenpflichtig zu parken und ein paar Schritte zu laufen. Einfach nur unverschämt, einem 84-Jährigen das Nutzungsrecht in seinem Eigentum derart abzusprechen :-O
Hast den Stellplatz gesondert gemiete? Dann solltest du deine Klappe nicht so aufreißen, sonst parkst du demnächst da, wo du deinen VM gern parken lassen möchtest :-O
Das kommt drauf an was in eurem Mietvertrag steht. Ist der Hof bzw die Stellplätze mit vermietet?
Na dann musst du weiterhin einen stellplatz haben. Wenn nach seiner Aktion noch für alle Mieter die Anzahl der gemieteten Stellplätze zur Verfügung stehen passt das. Der Vermieter ist nicht verpflichtet darüber hinaus Plätze zur Verfügung zu stellen.
Sollten die vermieteten Plätze nicht mehr zur Verfügung stehen, könnte man evtl die Miete mindern
Dann fragst Du den Vermieter, welcher Stellplatz Dir zugeordnet ist.
Hallo ..... selbstverständlich kann er als Grundstückseigentümer dauerhaft für sich einen Parkplatz beanspruchen.
Doch, genau so einfach ist es. Du solltest mal die Frage richtig lesen: Jedem Mieter ist ein Stellplatz zugewiesen, nur von den zwei weiteren beansprucht der Eigentümer nun einen für sich und lässt den durch Sperrpfosten reserviert.
Völlig legitim, denn für Besucher der Mieter muss er keinen Parkplatz bereithalten und sie, nicht etwa er müssen für dann eben im öffentlichen Parkraum zahlen und ein paar Schritte laufen :-O
- schrei hier nicht so rum.
- lies lieber selber genau. da steht nämlich nix davon daß die plätze nicht zugeordnet wären oder zumindest sein müßten, denn es ist irrelevant was in verträgen steht, sobald es gegen Gesetze und Verordnungen verstößt und genau das habe ich empfohlen zu prüfen. nicht mehr nicht weniger.
- dir auch frohe weihnachten
Der Hof ist normalerweise nicht öffentlich also muss es im Mietvertrag geregelt werden.
Was für ein hanebüchen rechtsirrigen Blödsinn du hier von dir gibst :-O Vlt. solltes du die Vorschriften mal lesen, auf die du dich so großmäulig berufst? Soweit die Stellplatzpflicht überhaupt noch landesweit darin bestimmt und nicht durch Gemeindeverordnung geregelt ist, müssen Vermieter von Wohn- und Geschäftshäusern zwar ihren Mietern Parkplätze zur Verfügung stellen.
Allerdings gibt es keine Vorschrift einer Landesbauordnung über die vom Vermieter zu stellende Anzahl von Stellplätzen.
Dort, wo Parkraum knapp ist (zum Beispiel in den Innenstädten), kann es vorkommen, dass Vermieter überhaupt keine Parkplätze bereitstellen. Sie kaufen sich von der generellen Verpflichtung frei, indem sie eine Ablösesumme an die Kommune zahlen, die diese dann idealerweise zum Bau öffentlicher Parkplätze verwendet.
Und Eigentümer dürfen dann selbstverständlich auf der nicht mitvermieteten Hoffläche einen Parkplatz für sich absperren.